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| | ===Gleich bleibende Regelungen=== | | ===Gleich bleibende Regelungen=== |
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| − | Zunächst einmal: Was bleibt gleich? Bei allen Vormündern, Pflegern und Betreuern verbleibt es bei den bisherigen Kriterien zur Feststellung der beruflichen Führung der gesetzlichen Vertretungstätigkeit. Für [[Verfahrenspfleger]] gilt sie nun infolge der Neufassung des {{Zitat de §|67|fgg}} Abs. 1 FGG ebenfalls. | + | Zunächst einmal: Was ist gleich geblieben? Bei allen Vormündern, Pflegern und Betreuern verblieb es bei den bisherigen Kriterien zur Feststellung der beruflichen Führung der gesetzlichen Vertretungstätigkeit. Für [[Verfahrenspfleger]] gilt sie nun infolge der Neufassung des {{Zitat de §|67|fgg}} Abs. 1 FGG ebenfalls. |
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| | Weiterhin bleibt es bei den bisherigen Regelungen über die [[Mittellosigkeit]], also der Heranziehung der vertretenen Personen und ihrer Erben mit den zum 01.01.2005 erfolgten Änderungen durch die Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch (SGB), zum Beispiel der Anhebung des Vermögensschonbetrags von 2.301 Euro auf 2.600 Euro. Auch die Verfahrensvorschriften im FGG inklusive der Rechtsmittel bleiben, von notwendigen Folgeänderungen abgesehen, gleich. | | Weiterhin bleibt es bei den bisherigen Regelungen über die [[Mittellosigkeit]], also der Heranziehung der vertretenen Personen und ihrer Erben mit den zum 01.01.2005 erfolgten Änderungen durch die Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch (SGB), zum Beispiel der Anhebung des Vermögensschonbetrags von 2.301 Euro auf 2.600 Euro. Auch die Verfahrensvorschriften im FGG inklusive der Rechtsmittel bleiben, von notwendigen Folgeänderungen abgesehen, gleich. |
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| | ===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand === | | ===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand === |
| − | Außerdem können folgende Personen ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen: Vormünder und Gegenvormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie [[Verfahrenspfleger]] nach den {{Zitat de §|50|fgg}}, {{Zitat de §|67|fgg}} und {{Zitat de §|70b|fgg}} FGG, „Anwalt des Kindes“ sowie in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. | + | Außerdem können folgende Personen ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen: Vormünder und Gegenvormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie [[Verfahrenspfleger]] nach den {{Zitat de §|50|fgg}}, {{Zitat de §|67|fgg}} und {{Zitat de §|70b|fgg}} FGG, „Anwalt des Kindes“ sowie in [[Betreuungsverfahren]] und [[Unterbringungsverfahren]]. |
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| − | Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung [[Ermessensvergütung]]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt, kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den Behördenbetreuer. Für Mitarbeiter von Betreuungsvereinen als Verfahrenspfleger führt der neue {{Zitat de §|67a|fgg}} FGG eine entsprechende Regelung ein. | + | Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung [[Ermessensvergütung]]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt, kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den Behördenbetreuer. Für Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en als [[Verfahrenspfleger]] führt der neue {{Zitat de §|67a|fgg}} FGG eine entsprechende Regelung ein. |
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| | Betreuungen nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 4 BGB ([[Vertretungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach {{Zitat de §|7|vbvg}} Abs. 2 i.V.m. {{Zitat de §|6|vbvg}} VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1835 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen. Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden. | | Betreuungen nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 4 BGB ([[Vertretungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach {{Zitat de §|7|vbvg}} Abs. 2 i.V.m. {{Zitat de §|6|vbvg}} VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1835 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen. Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden. |
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| − | Die drei aus § 1 BVormVG bekannten Vergütungsstufen wurden bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, auf 19,50, 25 und 33,50 Euro je Stunde erhöht. Die gesetzliche Mehrwertsteuer und der Ersatz für Aufwendungen sind wie bisher in diesen Beträgen nicht enthalten. | + | Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] wurden bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, auf 19,50, 25 und 33,50 Euro je Stunde erhöht. Die gesetzliche Mehrwertsteuer und der Ersatz für Aufwendungen sind wie bisher in diesen Beträgen nicht enthalten. |
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| − | Diese [[Stundensatz|Stundensätze]] gelten wie bisher unmittelbar für alle mittellosen Betroffenen, jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), die eine gesetzliche Festlegung in {{Zitat de §|3|vbvg}} Abs. 3 VBVG gefunden hat, grundsätzlich auch bei Vermögenden. Mit Ausnahme der stets aus der Staatskasse zu entgeltenden [[Verfahrenspflegschaft]]en kann das Gericht jedoch im Ausnahmefall bei Vermögenden auch höhere Stundensätze zubilligen. | + | Diese [[Stundensatz|Stundensätze]] gelten wie bisher unmittelbar für alle [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betroffenen, jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), die eine gesetzliche Festlegung in {{Zitat de §|3|vbvg}} Abs. 3 VBVG gefunden hat, grundsätzlich auch bei Vermögenden. Mit Ausnahme der stets aus der Staatskasse zu entgeltenden [[Verfahrenspflegschaft]]en kann das Gericht jedoch im Ausnahmefall bei Vermögenden auch höhere Stundensätze zubilligen. |
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| | ===Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer=== | | ===Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer=== |
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| − | Bei Berufs- und Vereinsbetreuern werden nur noch diejenigen, die ausschließlich für die Einwilligung in eine Sterilisation bestellt sind oder die wegen rechtlicher Verhinderung, zum Beispiel bei In-sich-Geschäften, Vertretungsverboten oder [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] bestellten Vertretungsbetreuer nach konkretem Zeitaufwand abrechnen. Der wegen tatsächlicher Verhinderung des Betreuers beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub bestellte Vertretungsbetreuer wird jedoch pauschaliert abrechnen. | + | Bei Berufs- und Vereinsbetreuern werden nur noch diejenigen, die ausschließlich für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] bestellt sind oder die wegen rechtlicher Verhinderung, zum Beispiel bei In-sich-Geschäften, Vertretungsverboten oder [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] bestellten [[Vertretungsbetreuer]] nach konkretem Zeitaufwand abrechnen. Der wegen tatsächlicher Verhinderung des Betreuers beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub bestellte Vertretungsbetreuer wird jedoch pauschaliert abrechnen. |
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| | ===Stundenzahlen bei beruflicher Betreuung === | | ===Stundenzahlen bei beruflicher Betreuung === |
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| − | Alle anderen Berufs- und Vereinsbetreuer haben für ihre Tätigkeiten ab dem 1. Juli 2005 keinen Vergütungsanspruch mehr, der sich an dem tatsächlichen und gerichtlich akzeptierten Zeitaufwand orientiert, sondern einen Anspruch auf eine pauschalierte Stundenzahl, die sich aus der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsstatus des Betreuten während der Abrechnungsperiode von grundsätzlich drei Monaten richtet. Betreuungstätigkeiten bis einschließlich 30. Juni 2005 sind nach bisherigem Recht abzurechnen. Es wird allen Betreuern empfohlen, eine Abrechnung zu diesem Stichtag zu tätigen. | + | Alle anderen Berufs- und Vereinsbetreuer haben für ihre Tätigkeiten seit dem 1. Juli 2005 keinen Vergütungsanspruch mehr, der sich an dem tatsächlichen und gerichtlich akzeptierten Zeitaufwand orientiert, sondern einen Anspruch auf eine pauschalierte Stundenzahl, die sich aus der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsstatus des Betreuten während der Abrechnungsperiode von grundsätzlich drei Monaten richtet. Betreuungstätigkeiten bis einschließlich 30. Juni 2005 waren nach bisherigem Recht abzurechnen. Es wurde allen Betreuern empfohlen, eine Abrechnung zu diesem Stichtag zu tätigen. |
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| | An pauschalen Zeitansätzen sind abrechenbar: bei vermögenden (mittellosen) Betreuten, die außerhalb eines Heimes ihren gewöhnlichen Aufenthalt – also ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt – haben: in den ersten drei Monaten der Betreuung monatlich 8,5 (7) Stunden, im 4. bis 6. Monat jeweils 7 (5 ½) Stunden, im 7. bis 12.Monat jeweils 6 (5) und danach, also ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahres monatlich 4 ½ (3 ½) Stunden. | | An pauschalen Zeitansätzen sind abrechenbar: bei vermögenden (mittellosen) Betreuten, die außerhalb eines Heimes ihren gewöhnlichen Aufenthalt – also ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt – haben: in den ersten drei Monaten der Betreuung monatlich 8,5 (7) Stunden, im 4. bis 6. Monat jeweils 7 (5 ½) Stunden, im 7. bis 12.Monat jeweils 6 (5) und danach, also ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahres monatlich 4 ½ (3 ½) Stunden. |
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| | 2. Die Regelung in {{Zitat de §|4|vbvg}} Abs. 2 S. 1 VBVG ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG auch Kosten für [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] des Berufsbetreuers abdeckt, die nicht Aufwendungen im Sinne des {{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 3 BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehören, namentlich Reisekosten zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- bzw. Dienstort des Betreuers. | | 2. Die Regelung in {{Zitat de §|4|vbvg}} Abs. 2 S. 1 VBVG ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG auch Kosten für [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] des Berufsbetreuers abdeckt, die nicht Aufwendungen im Sinne des {{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 3 BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehören, namentlich Reisekosten zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- bzw. Dienstort des Betreuers. |
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| − | Das BVerfG hat die Vorlage des OLG Braunschweig vom 14.11.2006 als unzulässig zurückgewiesen: | + | Das BVerfG hat die Vorlage des OLG Braunschweig vom 14.11.2006 als unzulässig zurückgewiesen: |
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| | '''[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20070206_1bvl001006.html BVerfG, vom 06.02.2007], {{Rspr|1 BvL 10/06}} ''' | | '''[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20070206_1bvl001006.html BVerfG, vom 06.02.2007], {{Rspr|1 BvL 10/06}} ''' |
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| | 3. Die Abrechnung als Aufwendung im Sinne von § 1835 III BGB nach Honorarordnungen für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Betreuer nicht einer dieser Berufsgruppen zugehörig ist. | | 3. Die Abrechnung als Aufwendung im Sinne von § 1835 III BGB nach Honorarordnungen für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Betreuer nicht einer dieser Berufsgruppen zugehörig ist. |
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| − | '''OLG Celle FamRZ 2008, 1212 (m. Anm. Bienwald S. 1214)''' | + | '''OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2008, 17 W 100/07; FamRZ 2008, 1212 (m.Anm. Bienwald S. 1214) = BtMan 2008, 165 (Ls)''' |
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| | Ein Verhinderungsbetreuer, der wegen rechtlicher Verhinderung bestellt ist, hat keinen Pauschalvergütungsanspruch nach § 5 VBVG. Dies gilt auch bei dauerhafter Verhinderung des (Haupt-) Betreuers für die entsprechenden Tätigkeiten. Die aufgewendete und erforderliche Zeit ist vielmehr nach § 3 VBVG (i.V.m. § 6 VBVG) zu vergüten. | | Ein Verhinderungsbetreuer, der wegen rechtlicher Verhinderung bestellt ist, hat keinen Pauschalvergütungsanspruch nach § 5 VBVG. Dies gilt auch bei dauerhafter Verhinderung des (Haupt-) Betreuers für die entsprechenden Tätigkeiten. Die aufgewendete und erforderliche Zeit ist vielmehr nach § 3 VBVG (i.V.m. § 6 VBVG) zu vergüten. |
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| | + | '''OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008, 16 Wx 17/08; FGPrax 2008, 155 = BtMan 2008, 166 (Ls)''' |
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| | + | Die Vergütung eines Kontroll- und [[Gegenbetreuer]]s bemisst sich nach den § 4, § 5 VBVG. Das gilt auch für einen anwaltlichen Berufsbetreuer, keine anwaltsspezifische Tätigkeit ausüben muss. |
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| | + | '''OLG Celle, Beschluss 17 W 36/08 vom 05.05.2008; BtPrax 2008, 171 = BtMan 2008, 156 = Rpfleger 2008, 487 = OLGRNord 2008, 777''': |
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| | + | Es lassen sich derzeit unter dem Aspekt des Art. 12 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Pauschalisierungssystem der §§ 4,5 VBVG erheben, da es keine tragfähigen Erkenntnisse über die Annahme gibt, dass dieses Vergütungssystem bei einer generalisierenden Betrachtungsweise des gesamten Berufszweigs der Berufsbetreuer nicht zu auskömmlichen Einkommensverhältnissen kommt. |
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| | '''Rechtsprechung dazu:''' | | '''Rechtsprechung dazu:''' |
| − | *OLG Brandenburg, Beschluss {{Rspr|11 Wx 24/07}} vom 29.05.2007 | + | *OLG Brandenburg, Beschluss 11 Wx 24/07 vom 29.5.2007; FamRZ 2008, 1562 |
| − | *OLG Frankfurt/Main, Beschluss {{Rspr|20 W 429/06}} vom 16.01.2007, BtPrax 2007, 136 = FamRZ 2007, 1272 = BtMan 2007, 156 und erneut Beschluss {{Rspr|20 W 334/07}} vom 02.08.2007 | + | *OLG Frankfurt/Main, Beschluss 20 W 429/06 vom 16.1.2007, BtPrax 2007, 136 = FamRZ 2007, 1272 = BtMan 2007, 156 und erneut Beschluss 20 W 334/07 vom 2.8.2007 |
| − | *OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2006, {{Rspr|15 W 445/05}}, FamRZ 2006, 1066 = FGPrax 2006, 209 und erneut Beschluss vom 10.08.2006, 15 W 115/06; | + | *OLG Hamm, Beschluss 15 W 445/05 vom 11.04.2006, FamRZ 2006, 1066 = FGPrax 2006, 209 und erneut Beschluss vom 10.8.2006, 15 W 115/06 |
| − | *OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2006, {{Rspr|19 Wx 1/06}}, FamRZ 2006, 1483 [http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=7680&pos=2&anz=10 und vom 15.11.2006, 11 Wx 35/06]; | + | *OLG Karlsruhe, Beschluss 19 Wx 1/06 vom 26.5.2006, FamRZ 2006, 1483 = OLG Report 2006, 667 und vom 15.11.2006, 11 Wx 35/06, FamRZ 2007, 1272, |
| − | *OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2006, {{Rspr|16 W 120/06}}, FamRZ 2006, 1876 = BtMan 2006, 216: | + | *OLG Köln, Beschluss 16 W 120/06 vom 19.6.2006, FamRZ 2006, 1876 = BtMan 2006, 216 = OLG-Report 2006, 792 |
| − | *OLG München, Beschluss v. 09.02.2006, {{Rspr|33 Wx 237/05}}, BtPrax 2006, 73 und 110 = FamRZ 2006, 647 = OLGR 2006, 381 = BdB-Aspekte 58/06, 26 | + | *OLG München, Beschluss 33 Wx 237/05 v. 9.2.2006, BtPrax 2006, 73 und 110 = FamRZ 2006, 647 = OLGR 2006, 381 = NJOZ 2006, 1382 = BdB-Aspekte 58/06, 26; |
| | *OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2007 - 5 W 297/06-90; BtPrax 2007, 268 (Ls) = BtMan 2008, 99 (Ls) | | *OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2007 - 5 W 297/06-90; BtPrax 2007, 268 (Ls) = BtMan 2008, 99 (Ls) |
| − | *OLG Schleswig , Beschluss v. 25.01.2006, {{Rspr|2 W 240/05}}, OLGR 2006, 201 = BtPrax 2006, 74 = FamRZ 2006, 648 = FGPrax 2006, 120 = Rpfleger 2006, 321; | + | *OLG Schleswig, Beschluss 2 W 240/05 v. 25.1.2006, OLGR 2006, 201 = BtPrax 2006, 74 = FamRZ 2006, 648 = FGPrax 2006, 120 = Rpfleger 2006, 321 |
| − | *OLG Stuttgart, Beschluss {{Rspr|8 W 406/06}} vom 30.11.2006 | + | *OLG Stuttgart, Beschluss 8 W 406/06 vom 30.11.2006 |
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| | Die Oberlandesgerichte wollen bei der Bestimmung der Stundenansätze gem. {{Zitat de §|5|vbvg}} Abs. 1, 2 VBVG immer – auch nach dem Wechsel von einem [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] zu einem [[Berufsbetreuer]] – auf die erste Betreuerbestellung abstellen. Schon der Gesetzeswortlaut lege es nahe, dass auf den Lauf der Betreuung als solche abzustellen ist. Eine andere Auslegung (die letztlich auf eine Bewertung des Einzelfalles hinauslaufen würde) würde auch dem Gesetzeszweck widersprechen. Schließlich sollte eine Regelung getroffen werden, die keine Ausnahmen zulässt und deshalb gerichtliche Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung vermeidet. | | Die Oberlandesgerichte wollen bei der Bestimmung der Stundenansätze gem. {{Zitat de §|5|vbvg}} Abs. 1, 2 VBVG immer – auch nach dem Wechsel von einem [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] zu einem [[Berufsbetreuer]] – auf die erste Betreuerbestellung abstellen. Schon der Gesetzeswortlaut lege es nahe, dass auf den Lauf der Betreuung als solche abzustellen ist. Eine andere Auslegung (die letztlich auf eine Bewertung des Einzelfalles hinauslaufen würde) würde auch dem Gesetzeszweck widersprechen. Schließlich sollte eine Regelung getroffen werden, die keine Ausnahmen zulässt und deshalb gerichtliche Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung vermeidet. |