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'''Neue Pauschalvergütung für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] (ab 1.7.2005'''  
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Außerdem können folgende Personen ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen: Vormünder und Gegenvormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie [[Verfahrenspfleger]] nach den {{Zitat de §|50|fgg}}, {{Zitat de §|67|fgg}} und {{Zitat de §|70b|fgg}} FGG, „Anwalt des Kindes“ sowie in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren.   
 
Außerdem können folgende Personen ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen: Vormünder und Gegenvormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie [[Verfahrenspfleger]] nach den {{Zitat de §|50|fgg}}, {{Zitat de §|67|fgg}} und {{Zitat de §|70b|fgg}} FGG, „Anwalt des Kindes“ sowie in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren.   
 
   
 
   
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Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung [[[Ermessensvergütung]]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt, kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den Behördenbetreuer. Für Mitarbeiter von Betreuungsvereinen als Verfahrenspfleger führt der neue {{Zitat de §|67a|fgg}} FGG eine entsprechende Regelung ein.  
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Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung [[Ermessensvergütung]]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt, kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den Behördenbetreuer. Für Mitarbeiter von Betreuungsvereinen als Verfahrenspfleger führt der neue {{Zitat de §|67a|fgg}} FGG eine entsprechende Regelung ein.  
 
   
 
   
 
Betreuungen nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 4 BGB ([[Vertretungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach {{Zitat de §|7|vbvg}} Abs. 2 i.V.m. {{Zitat de §|6|vbvg}} VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1835 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung  (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen. Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden.  
 
Betreuungen nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 4 BGB ([[Vertretungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach {{Zitat de §|7|vbvg}} Abs. 2 i.V.m. {{Zitat de §|6|vbvg}} VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1835 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung  (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen. Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden.  
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