Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen [[wikipedia:de:Vertragspartner|Vertragspartner]]n zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit Hilfestellung von Vereinen und [[Betreuungsbehörde]]n ihre [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten und dem Vormundschaftsgericht nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern ([[wikipedia:de:Untreue|Untreue]]). | Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen [[wikipedia:de:Vertragspartner|Vertragspartner]]n zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit Hilfestellung von Vereinen und [[Betreuungsbehörde]]n ihre [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten und dem Vormundschaftsgericht nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern ([[wikipedia:de:Untreue|Untreue]]). |