Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 11: Zeile 11:  
==Besondere Bestimmungen im BGB und den Beamtengesetzen==
 
==Besondere Bestimmungen im BGB und den Beamtengesetzen==
   −
Zum einen bestimmt das BGB in {{Zitat de §|1784|bgb}} BGB, dass ein Beamter (oder Religionsdiener), der landesrechtlich einer Genehmigung des Dienstherrn bedarf, nicht ohne eine solche zum Vormund bestellt werden soll und {{Zitat de §|1888|bgb}} BGB macht es dem Vormundschaftsgericht zur Pflicht, die besagte Person aus dem Amt als Vormund zu entlassen, wenn die Genehmigung des Dienstherrn versagt oder entzogen wird. Beide Bestimmungen aus dem Vormundschaftsrecht für Minderjährige, gelten gem. § 1908 i BGB auch für Betreuungen und gem. {{Zitat de §|1915|bgb}} BGB auch für Pflegschaften.
+
Zum einen bestimmt das BGB in {{Zitat-dej|§|1784|bgb}} BGB, dass ein Beamter (oder Religionsdiener), der landesrechtlich einer Genehmigung des Dienstherrn bedarf, nicht ohne eine solche zum Vormund bestellt werden soll und {{Zitat-dej|§|1888|bgb}} BGB macht es dem Vormundschaftsgericht zur Pflicht, die besagte Person aus dem Amt als Vormund zu entlassen, wenn die Genehmigung des Dienstherrn versagt oder entzogen wird. Beide Bestimmungen aus dem Vormundschaftsrecht für Minderjährige, gelten gem. § 1908 i BGB auch für Betreuungen und gem. {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB auch für Pflegschaften.
    
Zum anderen haben die Beamtengesetze aller Bundesländer (einschl. des Bundes) es Beamten zur Pflicht gemacht, Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung vorab genehmigen zu lassen. Über Verweisungen gilt das gleiche für Richter, Soldaten, Pfarrer. Für Arbeitnehmer im öff. Dienst gelten infolge Wegfalls des BAT (§ 11) durch den TVöD nicht mehr.
 
Zum anderen haben die Beamtengesetze aller Bundesländer (einschl. des Bundes) es Beamten zur Pflicht gemacht, Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung vorab genehmigen zu lassen. Über Verweisungen gilt das gleiche für Richter, Soldaten, Pfarrer. Für Arbeitnehmer im öff. Dienst gelten infolge Wegfalls des BAT (§ 11) durch den TVöD nicht mehr.
   −
Da es sich bei {{Zitat de §|1784|bgb}} BGB um eine Sollvorschrift handelt, kann das Vormundschaftsgericht bei begründeten Eilfällen den Beamten (oder Religionsdiener) auch ohne vorherige Genehmigung zum vorläufigen Betreuer bestellen, z.B. um Operationsgenehmigungen zu erteilen. Dennoch gilt auch hier, dass bei Versagung der Genehmigung der vorläufige Betreuer im Nachinein von Amts wegen entlassen werden muss.
+
Da es sich bei {{Zitat-dej|§|1784|bgb}} BGB um eine Sollvorschrift handelt, kann das Vormundschaftsgericht bei begründeten Eilfällen den Beamten (oder Religionsdiener) auch ohne vorherige Genehmigung zum vorläufigen Betreuer bestellen, z.B. um Operationsgenehmigungen zu erteilen. Dennoch gilt auch hier, dass bei Versagung der Genehmigung der vorläufige Betreuer im Nachinein von Amts wegen entlassen werden muss.
   −
Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat de §|1908b|bgb}} Absatz 4 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB) zum Einzelbetreuer regelt. Auch hier ist die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Gerade in diesen Fällen kann an einen Interessenkonflikt zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gedacht werden, wenn die Abberufung des Mitarbeiters der Betreuungsbehörde als Betreuer auf Antrag der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] und evtl. gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgte.
+
Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} Absatz 4 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s ({{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 2 BGB) zum Einzelbetreuer regelt. Auch hier ist die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Gerade in diesen Fällen kann an einen Interessenkonflikt zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gedacht werden, wenn die Abberufung des Mitarbeiters der Betreuungsbehörde als Betreuer auf Antrag der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] und evtl. gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgte.
   −
In § 1784 Abs. 2 BGB ist die Ermessensentscheidung des Dienstherrn bezüglich der Erteilung der Genehmigung insofern eingeschränkt worden, als die Genehmigung nur bei ”wichtigem Grund” versagt werden darf. Die Beamtengesetze, hier sei als Beispiel {{Zitat de §|65|bbg}} Bundesbeamtengesetz genannt, konkretisieren dies wie folgt:
+
In § 1784 Abs. 2 BGB ist die Ermessensentscheidung des Dienstherrn bezüglich der Erteilung der Genehmigung insofern eingeschränkt worden, als die Genehmigung nur bei ”wichtigem Grund” versagt werden darf. Die Beamtengesetze, hier sei als Beispiel {{Zitat-dej|§|65|bbg}} Bundesbeamtengesetz genannt, konkretisieren dies wie folgt:
    
==Die Genehmigung ist zu versagen:==
 
==Die Genehmigung ist zu versagen:==

Navigationsmenü