Schweigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Kein Zeugnisverweigerungsrecht==
 
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Der Betreuer unterliegt nicht der [[wikipedia:de:Verschwiegenheitspflicht|Schweigepflicht]] gemäß {{Zitat de §|203|stgb}} StGB und besitzt auch keine Zeugnisverweigerungsrechte. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach geltender Rechtslage hat der Betreute keinerlei [[Datenschutz]] und keinerlei Intimsphäre. In [[wikipedia:de:Strafprozess|Strafverfahren]] gegen den Betreuten muss der Betreuer als [[wikipedia:de:Zeuge|Zeuge]] aussagen.
 
Der Betreuer unterliegt nicht der [[wikipedia:de:Verschwiegenheitspflicht|Schweigepflicht]] gemäß {{Zitat de §|203|stgb}} StGB und besitzt auch keine Zeugnisverweigerungsrechte. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach geltender Rechtslage hat der Betreute keinerlei [[Datenschutz]] und keinerlei Intimsphäre. In [[wikipedia:de:Strafprozess|Strafverfahren]] gegen den Betreuten muss der Betreuer als [[wikipedia:de:Zeuge|Zeuge]] aussagen.
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==Weblinks==
 
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Version vom 24. November 2008, 11:33 Uhr

Schweigepflicht.jpg

Funktion der gesetzlichen Vertretung

Gemäß § 1902 BGB ist der Betreuer der gesetzliche Vertreter in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Ist der Aufgabenkreis Gesundheitssorge eingerichtet, ist der Betreuer in diesem Bereich der gesetzliche Vertreter des Betroffenen. Er muss in der Regel genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst. Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten (§ 1901 Abs. 3 BGB]). Kann eine einvernehmliche Lösung zwischen Betreuer und Betreuten nicht gefunden werden, entscheidet das Gericht über das Auskunftsersuchen des Betreuers gegenüber dem Arzt. Ist der Betreute einwilligungsfähig darf der Arzt nicht ohne Zustimmung des Betreuten Informationen an den Betreuer weitergeben. Bei Einwilligungsunfähigkeit jedoch muss der Betreuer an Stelle des Betreuten in ärztliche Behandlungen einwilligen und muss dazu vom Arzt umfassend aufgeklärt werden.

Kein Zeugnisverweigerungsrecht

Der Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB und besitzt auch keine Zeugnisverweigerungsrechte. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach geltender Rechtslage hat der Betreute keinerlei Datenschutz und keinerlei Intimsphäre. In Strafverfahren gegen den Betreuten muss der Betreuer als Zeuge aussagen.

Siehe auch

Weblinks