Bei einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen oder einer Betreuung, bei der lediglich ein Bevollmächtigter überwacht werden soll, sog. [[Kontrollbetreuer|Kontrollbetreuung]] ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB), genügt in der Regel statt eines Sachverständigengutachtens ein [[wikipedia:de:Attest|ärztliches Zeugnis]] ({{Zitat de §|69b|fgg}} Abs. 1 FGG). Dies gilt auch bei einer Verlängerung einer bereits angeordneten Betreuung ({{Zitat de §|69i|fgg}}Abs. 6 FGG). | Bei einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen oder einer Betreuung, bei der lediglich ein Bevollmächtigter überwacht werden soll, sog. [[Kontrollbetreuer|Kontrollbetreuung]] ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB), genügt in der Regel statt eines Sachverständigengutachtens ein [[wikipedia:de:Attest|ärztliches Zeugnis]] ({{Zitat de §|69b|fgg}} Abs. 1 FGG). Dies gilt auch bei einer Verlängerung einer bereits angeordneten Betreuung ({{Zitat de §|69i|fgg}}Abs. 6 FGG). |