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Auch wenn die Wohnung des Betroffenen gegen dessen Willen betreten werden muss, ist eine gerichtliche Ermächtigung erforderlich ({{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz ).
 
Auch wenn die Wohnung des Betroffenen gegen dessen Willen betreten werden muss, ist eine gerichtliche Ermächtigung erforderlich ({{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz ).
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Insgesamt sind die Bestimmungen über Vorführungen durch die [[Betreuungsbehörde]] als problematisch zu betrachten. Gerade wenn davon auszugehen ist, dass auch künftig oft die Behörde (oder ein Behördenmitarbeiter zum Betreuer bestellt ist oder werden soll, leidet das Vertrauensverhältnis zum Betreuten erheblich, wenn die gleiche Behörde die Vorführungen zur Anhörung und Untersuchung zu bewerkstelligen hat.  
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Insgesamt sind die Bestimmungen über Vorführungen durch die [[Betreuungsbehörde]] als problematisch zu betrachten. Gerade wenn davon auszugehen ist, dass auch künftig oft die Behörde (oder ein Behördenmitarbeiter zum Betreuer bestellt ist oder werden soll, leidet das Vertrauensverhältnis zum Betreuten erheblich, wenn die gleiche Behörde die Vorführungen zur Anhörung und Untersuchung zu bewerkstelligen hat.
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===Rechtslage ab 1.9.2009===
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Für die Betreuungsbehörde wird es für eine [[Vorführung]] und eine [[Zuführung zur Unterbringung]] ab 01.09.2009 durch das neue FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt geben. Die Regelungen lauten:
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''§ 283 Vorführung zur Untersuchung''
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''(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.''
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''(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.''
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''(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.''
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''§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung''
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''Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.''
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''§ 326 Zuführung zur Unterbringung''
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''(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.''
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''(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.''
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''(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.''
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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