Die Frage der Anwendung von Gewalt durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde ist nicht geregelt. Lediglich im {{Zitat de §|70g|fgg}} Absatz 5 FGG, der aber nicht für Vorführungen, sondern für den [[Zuführung zur Unterbringung|Vollzug von Unterbringungsmaßnahmen]] durch Betreuer gilt, ist geregelt, dass die Behörde Gewalt aufgrund besonderer gerichtlicher Entscheidung anwenden und ggf. die Unterstützung der Polizei in Anspruch nehmen kann. | Die Frage der Anwendung von Gewalt durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde ist nicht geregelt. Lediglich im {{Zitat de §|70g|fgg}} Absatz 5 FGG, der aber nicht für Vorführungen, sondern für den [[Zuführung zur Unterbringung|Vollzug von Unterbringungsmaßnahmen]] durch Betreuer gilt, ist geregelt, dass die Behörde Gewalt aufgrund besonderer gerichtlicher Entscheidung anwenden und ggf. die Unterstützung der Polizei in Anspruch nehmen kann. |