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| | ==Allgemeines== | | ==Allgemeines== |
| − | Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers die Vermögenssorge, sind ist auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§{{Zitat de §|1840|bgb}} ff. BGB) anzuwenden. | + | Umfasst der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], sind ist auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§{{Zitat de §|1840|bgb}} ff. BGB) anzuwenden. |
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| | Die Rechnungslegung beginnt mit einem [[Vermögensverzeichnis]] ({{Zitat de §|1802|bgb}} BGB). In der Folgezeit notiert der Betreuer alle Vermögensveränderungen, um einmal im Jahr eine schriftliche Abrechnung dem Gericht vorzulegen. Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge) bei. Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, sollen sie in die Abrechnung aufgenommen werden, egal ob es sich um Sparbücher, Giro-, Festgeld- oder Wertpapierdepotkonten handelt. | | Die Rechnungslegung beginnt mit einem [[Vermögensverzeichnis]] ({{Zitat de §|1802|bgb}} BGB). In der Folgezeit notiert der Betreuer alle Vermögensveränderungen, um einmal im Jahr eine schriftliche Abrechnung dem Gericht vorzulegen. Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge) bei. Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, sollen sie in die Abrechnung aufgenommen werden, egal ob es sich um Sparbücher, Giro-, Festgeld- oder Wertpapierdepotkonten handelt. |
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| | Am besten nummeriert der Betreuer die Belege und Kontoauszüge in der gleichen Reihenfolge, wie er seine Abrechnung vornimmt, so dass das Gericht die Positionen leicht nachvollziehen kann. Beim Gericht gibt es auch Vordrucke für die Rechnungslegung (siehe unten). | | Am besten nummeriert der Betreuer die Belege und Kontoauszüge in der gleichen Reihenfolge, wie er seine Abrechnung vornimmt, so dass das Gericht die Positionen leicht nachvollziehen kann. Beim Gericht gibt es auch Vordrucke für die Rechnungslegung (siehe unten). |
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| − | Wenn der Betreuer der betreuten Person Geld aushändigt, sollte er sich dies stets quittieren lassen. Wenn die betreute Person selbst über ein Konto verfügt (was sie ja immer kann, wenn sie nicht geschäftsunfähig ist - § 104 Ziffer 2 BGB und wenn kein [[Einwilligungsvorbehalt]] gem. {{Zitat de §|1903|bgb}} BGB angeordnet ist), sollte der Betreuer dies in der Abrechnung ebenfalls vermerken. | + | Wenn der Betreuer der betreuten Person Geld aushändigt, sollte er sich dies stets quittieren lassen. Wenn die betreute Person selbst über ein Konto verfügt (was sie ja immer kann, wenn sie nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist - {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB und wenn kein [[Einwilligungsvorbehalt]] gem. {{Zitat de §|1903|bgb}} BGB angeordnet ist), sollte der Betreuer dies in der Abrechnung ebenfalls vermerken. |
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| | ==Verlängerung der Rechnungsperiode== | | ==Verlängerung der Rechnungsperiode== |
| − | Die Abstände der Rechnungslegung kann das Gericht auf bis zu 3 Jahre ausdehnen ({{Zitat de §|1840|bgb}} Abs. 4 BGB), nachdem erstmals Rechnung gelegt wurde. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Personen, die nur über regelmäßige Einkünfte verfügen, die zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden und sich nicht sehr ändern (z. B. Rentenzahlung, Hilfe zum Lebensunterhalt). In derartigen Fällen werden auch die im Rahmen des Vergütungsantrags mitzuteilenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten eher summarisch erfolgen können (§ 56g II FGG, vgl. dortige Komm. Rz 18 ff.). | + | Die Abstände der Rechnungslegung kann das Gericht auf bis zu 3 Jahre ausdehnen ({{Zitat de §|1840|bgb}} Abs. 4 BGB), nachdem erstmals Rechnung gelegt wurde. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Personen, die nur über regelmäßige Einkünfte verfügen, die zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden und sich nicht sehr ändern (z. B. Rentenzahlung, Hilfe zum Lebensunterhalt). In derartigen Fällen werden auch die im Rahmen des Vergütungsantrags mitzuteilenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten eher summarisch erfolgen können ({{Zitat de §|56g|fgg}} Abs. 2 FGG). |
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| | ==Befreite Betreuer== | | ==Befreite Betreuer== |
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| | Andere Betreuer als die genannten können nicht im Einzelfall befreit werden, also z.B. Verwandte in der Seitenlinien oder selbstständige [[Berufsbetreuer]]. | | Andere Betreuer als die genannten können nicht im Einzelfall befreit werden, also z.B. Verwandte in der Seitenlinien oder selbstständige [[Berufsbetreuer]]. |
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| − | Rechtsprechung: OLG München, 26.10.2005 - Az: 33 Wx 171/05: Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht: | + | Rechtsprechung: OLG München, Beschluss vom 26.10.2005, {{Rspr|33 Wx 171/05}}: Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht: |
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| | Ein nicht i.S.v. § 1608 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von | | Ein nicht i.S.v. § 1608 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von |
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| | ==Rechtsprechung hierzu== | | ==Rechtsprechung hierzu== |
| − | '''BayObLG, 3. Zivilsenat, 3 Z Br 105/92, Beschluss vom 8.10. 1992 (BtPrax 93, 31)''': | + | '''BayObLG, Beschluss vom 8.10.1992, {{Rspr|3Z BR 105/92}}, BtPrax 93, 31''': |
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| | 1. Die Jahresabrechnung des Betreuers muss die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seinen Verpflichtungen gemäß § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann. | | 1. Die Jahresabrechnung des Betreuers muss die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seinen Verpflichtungen gemäß § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 26.10.2005 - Az: 33 Wx 171/05 - Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht''' | + | '''OLG München, Beschluss vom 26.10.2005, {{Rspr|33 Wx 171/05}} - Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht''' |
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| | Ein nicht i.S.v. § 1908 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden. | | Ein nicht i.S.v. § 1908 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden. |