Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 200: Zeile 200:  
Nach der Entscheidung über die [[Betreuerbestellung]]en können weiteren Betreuungsverfahren notwendig werden, z.B. zur Erweiterung oder Einschränkung von [[Aufgabenkreis]]en, Anordnung oder Aufhebung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en oder Aufhebung der gesamten Betreuung, [[Betreuerwechsel]]. Grundsätzlich sind hierbei die gleichen Verfahrensregeln zu beachten, wie bei der Erstbestellung. Unter bestimmten Umständen kann auf Verfahrenshandlungen verzichtet werden, z.B., wenn Änderungen in den Aufgabenkreisen nur unwesentliche Erweiterungen darstellen oder binnen 6 Monaten erfolgen (vgl. {{Zitat de §|69i|fgg}} FGG).
 
Nach der Entscheidung über die [[Betreuerbestellung]]en können weiteren Betreuungsverfahren notwendig werden, z.B. zur Erweiterung oder Einschränkung von [[Aufgabenkreis]]en, Anordnung oder Aufhebung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en oder Aufhebung der gesamten Betreuung, [[Betreuerwechsel]]. Grundsätzlich sind hierbei die gleichen Verfahrensregeln zu beachten, wie bei der Erstbestellung. Unter bestimmten Umständen kann auf Verfahrenshandlungen verzichtet werden, z.B., wenn Änderungen in den Aufgabenkreisen nur unwesentliche Erweiterungen darstellen oder binnen 6 Monaten erfolgen (vgl. {{Zitat de §|69i|fgg}} FGG).
   −
Rechtsprechung: '''OLG München, 22.12.2005 - Az: 33 Wx 176/05''': Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung der Betreuung
+
Rechtsprechung: '''OLG München, Beschluss vom 22.12.2005, {{Rspr|33 Wx 176/05}}''': Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung der Betreuung
    
Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Betreuung der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Vormundschaftsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein [[Sachverständigengutachten]] in Auftrag gegeben wird.
 
Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Betreuung der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Vormundschaftsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein [[Sachverständigengutachten]] in Auftrag gegeben wird.
Zeile 212: Zeile 212:  
'''Rechtsprechung zur Überprüfungsfrist:'''
 
'''Rechtsprechung zur Überprüfungsfrist:'''
   −
'''OLG Naumburg - Beschluss {{Rspr|8 AR 7/03}}  - Betreuung mit Fristablauf beendet?''':
+
'''OLG Naumburg, Beschluss {{Rspr|8 AR 7/03}}  - Betreuung mit Fristablauf beendet?''':
    
Wurde eine Frist nach {{Zitat de §|69|fgg}} Abs. 1 Nr. 5 FGG bestimmt, so bedeutet der Fristablauf nicht das Ende der Betreuung. Das Vormundschaftsgericht hat lediglich in angemessener Zeit vorFristablauf über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden.
 
Wurde eine Frist nach {{Zitat de §|69|fgg}} Abs. 1 Nr. 5 FGG bestimmt, so bedeutet der Fristablauf nicht das Ende der Betreuung. Das Vormundschaftsgericht hat lediglich in angemessener Zeit vorFristablauf über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden.
   −
'''OLG Schleswig - Beschluss {{Rspr|2 W 186/03}} ''':
+
'''OLG Schleswig, Beschluss {{Rspr|2 W 186/03}} ''':
    
Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuerauswahl wie für die Neubestellung. Insbesondere gilt § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur [[Betreuerbestellung]]).
 
Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuerauswahl wie für die Neubestellung. Insbesondere gilt § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur [[Betreuerbestellung]]).
Zeile 223: Zeile 223:  
=== Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen ===
 
=== Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen ===
   −
Während der Betreuung benötigt der Betreuer für zahlreiche Rechtshandlungen eine  vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Auch hier sind häufig Anhörungen und Sachverständigengutachten nötig, {{Zitat de §|69d|fgg}} FGG (z.B. im Bereich der Personensorge bei [[Heilbehandlung]]en nach {{Zitat de §|1904|bgb}} BGB, bei [[Sterilisation]]en nach {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB, bei [[Unterbringung]]en nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB, bei Wohnungskündigungen nach {{Zitat de §|1907|bgb}} BGB). Auch für zahlreiche Entscheidungen im Bereich der Vermögenssorge sind Genehmigungserfordernisse vorhanden (§{{Zitat de §|1809|bgb}} – 1831 BGB).
+
Während der Betreuung benötigt der Betreuer für zahlreiche Rechtshandlungen eine  vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Auch hier sind häufig [[Anhörung]]en und [[Sachverständigengutachten]] nötig, {{Zitat de §|69d|fgg}} FGG (z.B. im Bereich der Personensorge bei [[Heilbehandlung]]en nach {{Zitat de §|1904|bgb}} BGB, bei [[Sterilisation]]en nach {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB, bei [[Unterbringung]]en nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB, bei Wohnungskündigungen nach {{Zitat de §|1907|bgb}} BGB). Auch für zahlreiche Entscheidungen im Bereich der [[Vermögenssorge]] sind [[Genehmigung]]serfordernisse vorhanden (§{{Zitat de §|1809|bgb}} – 1831 BGB).
    
Siehe auch unter [[Genehmigungspflichten]].
 
Siehe auch unter [[Genehmigungspflichten]].
Zeile 261: Zeile 261:     
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/1524666_Familie_Betreuung_Soziales_Praxiskommentar_Betreuungs-_und_Unterbringungsverfahren.html Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]
+
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Praxiskommentar_Betreuungs-_und_Unterbringungsverfahren_1524666.html Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/260159_Familie_Betreuung_Soziales_Familiengericht_und_Vormundschaftsgericht.html Labuhn u.a. Familiengericht und Vormundschaftsgericht]  
+
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Familiengericht_und_Vormundschaftsgericht_260159.html Labuhn u.a. Familiengericht und Vormundschaftsgericht]  
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/195072_Familie_Betreuung_Soziales_Verfahrenspflegschaft_in_Betreuungs-_und_Unterbringungssachen.html Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
+
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Verfahrenspflegschaft_in_Betreuungs-_und_Unterbringungssachen_195072.html Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
    
===weitere Bücher===
 
===weitere Bücher===
Zeile 272: Zeile 272:     
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
*Bienwald: Zur Einsichtnahme des Betreuten in die Betreuungsakten des Betreuers; BtPrax 2003, 16
+
*Bienwald: Zur Einsichtnahme des Betreuten in die Betreuungsakten des Betreuers; [[BtPrax]] 2003, 16
 
*ders.: Zum Verfahrensrecht in Betreuungssachen; BtMan 2007, 171
 
*ders.: Zum Verfahrensrecht in Betreuungssachen; BtMan 2007, 171
 
*Coeppicus, Rolf: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 91, 892
 
*Coeppicus, Rolf: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 91, 892

Navigationsmenü