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Hier hat der Betroffene  von der vertraglichen Möglichkeit einer Inanspruchnahme externer Anbieter keinen Gebrauch gemacht, sondern die Leistungen des Mietvertragspartners gewählt. Betrachtet man die aufgeführten Einzelleistungen, so zeigt sich, dass der Betroffene eine Rundumversorgung aus einer Hand erhält. Die rechtlich bestehende Möglichkeit, den Zusatzvertrag zu kündigen und die gleichen Leistungen eines anderen Anbieters in Anspruch zu nehmen, dürfte praktisch nicht häufiger relevant werden als die Kündigung eines Heimvertrages im engeren Sinne, wenn der Bewohner mit den dort erbrachten Leistungen nicht einverstanden ist. Auch die vom Betreuer angeführte Notwendigkeit einer Kontrolle der Rechnungen vermag eine Mehrbelastung nicht zu begründen. Überweisungen fallen nicht an, da der Träger des Wohnparks nicht nur hinsichtlich der Miete, sondern auch für die Zusatzleistungen über eine Einzugsermächtigung verfügt. Diese erteilt der jeweilige Mieter bei Vertragsabschluss vorsorglich auch schon für die Wahlleistungen unabhängig davon, ob diese von Anfang an im Leistungsumfang enthalten sind oder später hinzugewährt werden. Die Kontrollaufgaben entsprechen denen für einen privat versicherten Betreuten, bei dem  auch bei der Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XI an die Stelle von Sachleistungen die Kostenerstattung tritt. Der Umstand, dass die für die Wohnung des Betreuten anfallenden Stromkosten direkt mit diesem abgerechnet werden, spricht ebenfalls nicht gegen eine  „Eingliederung“ des Betroffenen im heimmäßigen Sinn.  
 
Hier hat der Betroffene  von der vertraglichen Möglichkeit einer Inanspruchnahme externer Anbieter keinen Gebrauch gemacht, sondern die Leistungen des Mietvertragspartners gewählt. Betrachtet man die aufgeführten Einzelleistungen, so zeigt sich, dass der Betroffene eine Rundumversorgung aus einer Hand erhält. Die rechtlich bestehende Möglichkeit, den Zusatzvertrag zu kündigen und die gleichen Leistungen eines anderen Anbieters in Anspruch zu nehmen, dürfte praktisch nicht häufiger relevant werden als die Kündigung eines Heimvertrages im engeren Sinne, wenn der Bewohner mit den dort erbrachten Leistungen nicht einverstanden ist. Auch die vom Betreuer angeführte Notwendigkeit einer Kontrolle der Rechnungen vermag eine Mehrbelastung nicht zu begründen. Überweisungen fallen nicht an, da der Träger des Wohnparks nicht nur hinsichtlich der Miete, sondern auch für die Zusatzleistungen über eine Einzugsermächtigung verfügt. Diese erteilt der jeweilige Mieter bei Vertragsabschluss vorsorglich auch schon für die Wahlleistungen unabhängig davon, ob diese von Anfang an im Leistungsumfang enthalten sind oder später hinzugewährt werden. Die Kontrollaufgaben entsprechen denen für einen privat versicherten Betreuten, bei dem  auch bei der Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XI an die Stelle von Sachleistungen die Kostenerstattung tritt. Der Umstand, dass die für die Wohnung des Betreuten anfallenden Stromkosten direkt mit diesem abgerechnet werden, spricht ebenfalls nicht gegen eine  „Eingliederung“ des Betroffenen im heimmäßigen Sinn.  
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'''OLG Schleswig, Beschluss 2 W 40/06 (sowie 2 W 42/06) vom 22.3.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1229'''
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'''OLG Schleswig, Beschluss {{Rspr|2 W 40/06}} (sowie {{Rspr|2 W 42/06}}) vom 22.3.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1229'''
    
Der Begriff des Heimes i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG setzt zwingend voraus, dass die betreffende Einrichtung auch dem Zweck dient, den aufgenommenen Personen „Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten“. Dafür genügt es nicht, dass die Einrichtung über eine Kantine verfügt, in der auch dieser Personenkreis gegen Bezahlung ein Mittagessen einnehmen kann. Erforderlich ist, dass die Einrichtung den Insassen sämtliche Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) anbietet und diese im Heimpreis inbegriffen sind. Es kommt nicht darauf an, dass im Hinblick auf die teilweise sichergestellte Verpflegung ein Mehraufwand des Betreuers nicht ersichtlich ist. Denn § 5 VBVG knüpft nicht an den im Einzelfall entstehenden Aufwand, sondern an feste Pauschalsätze an. Damit wollte der Gesetzgeber das Abrechnungssystem vereinfachen und Streitigkeiten entgegenwirken. Dementsprechend hat er den Heimbegriff in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG an klaren Kriterien orientiert, die den Gerichten einen möglichst geringen Auslegungsspielraum eröffnen.
 
Der Begriff des Heimes i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG setzt zwingend voraus, dass die betreffende Einrichtung auch dem Zweck dient, den aufgenommenen Personen „Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten“. Dafür genügt es nicht, dass die Einrichtung über eine Kantine verfügt, in der auch dieser Personenkreis gegen Bezahlung ein Mittagessen einnehmen kann. Erforderlich ist, dass die Einrichtung den Insassen sämtliche Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) anbietet und diese im Heimpreis inbegriffen sind. Es kommt nicht darauf an, dass im Hinblick auf die teilweise sichergestellte Verpflegung ein Mehraufwand des Betreuers nicht ersichtlich ist. Denn § 5 VBVG knüpft nicht an den im Einzelfall entstehenden Aufwand, sondern an feste Pauschalsätze an. Damit wollte der Gesetzgeber das Abrechnungssystem vereinfachen und Streitigkeiten entgegenwirken. Dementsprechend hat er den Heimbegriff in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG an klaren Kriterien orientiert, die den Gerichten einen möglichst geringen Auslegungsspielraum eröffnen.
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'''OLG Dresden, Beschluss 3 W 0446/06 vom 21.4.2006'''
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'''OLG Dresden, Beschluss {{Rspr|3 W 0446/06}} vom 21.4.2006'''
    
Eine Einrichtung des betreuten Wohnens fällt auch dann nicht unter den Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG, wenn neben einem Mietvertrag auch ein Vertrag über allgemeine Betreuungsleistungen mit dem Träger der Einrichtung abgeschlossen ist, diese also miteinander gekoppelt sind, jedoch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Versorgungsgarantie besteht, sondern im Gegensatz eine Kündigung der Verträge durch den Träger im Heimvertrag ausdrücklich als zulässig angesehen wird. Denn in diesem Fall fehlt es an der „heimmäßigen“ Versorgung.
 
Eine Einrichtung des betreuten Wohnens fällt auch dann nicht unter den Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG, wenn neben einem Mietvertrag auch ein Vertrag über allgemeine Betreuungsleistungen mit dem Träger der Einrichtung abgeschlossen ist, diese also miteinander gekoppelt sind, jedoch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Versorgungsgarantie besteht, sondern im Gegensatz eine Kündigung der Verträge durch den Träger im Heimvertrag ausdrücklich als zulässig angesehen wird. Denn in diesem Fall fehlt es an der „heimmäßigen“ Versorgung.
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Gemäß § 5 Abs. 3 VBVG sind Heime Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sind erfüllt. So lebt die Betroffene im Haushalt einer aus Mutter und Tochter bestehenden Pflegefamilie, mit der sie nicht verwandt ist, und in der ihr ein Zimmer, ausgestattet mit eigenen Möbeln, jedoch ohne Küche und sanitären Anlagen überlassen ist. Neben ihr hat die Berufsbetreuerin zwei weitere von ihr Betreute so in dieser Pflegefamilie untergebracht. Die Betreute erhält tatsächliche Betreuung, z.B. Mithilfe bei der Reinigung ihres Zimmers, ihrer Wäsche, der täglichen Körperpflege, soweit sie dazu nicht in der Lage ist sowie Verpflegung in Form von Frühstück, Mittagessen und Abendessen gegen ein pauschales – für alle Leistungen – Entgelt von derzeit 920,- € pro Monat. Die vorliegende Art der Unterbringung in einer Pflegefamilie ist auch in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig, denn die Betreuten konnten selbst bestimmen, mit wem sie zusammen wohnen möchten. Auch erfolge eine Probeunterbringung, damit Fehlunterbringungen möglichst vermieden würden. Aus diesem Vortrag folgt, dass die Pflegefamilien unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner diese Pflegeeinrichtung betreiben, so dass ein Heim im Sinne des VBVG vorliegt.
 
Gemäß § 5 Abs. 3 VBVG sind Heime Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sind erfüllt. So lebt die Betroffene im Haushalt einer aus Mutter und Tochter bestehenden Pflegefamilie, mit der sie nicht verwandt ist, und in der ihr ein Zimmer, ausgestattet mit eigenen Möbeln, jedoch ohne Küche und sanitären Anlagen überlassen ist. Neben ihr hat die Berufsbetreuerin zwei weitere von ihr Betreute so in dieser Pflegefamilie untergebracht. Die Betreute erhält tatsächliche Betreuung, z.B. Mithilfe bei der Reinigung ihres Zimmers, ihrer Wäsche, der täglichen Körperpflege, soweit sie dazu nicht in der Lage ist sowie Verpflegung in Form von Frühstück, Mittagessen und Abendessen gegen ein pauschales – für alle Leistungen – Entgelt von derzeit 920,- € pro Monat. Die vorliegende Art der Unterbringung in einer Pflegefamilie ist auch in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig, denn die Betreuten konnten selbst bestimmen, mit wem sie zusammen wohnen möchten. Auch erfolge eine Probeunterbringung, damit Fehlunterbringungen möglichst vermieden würden. Aus diesem Vortrag folgt, dass die Pflegefamilien unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner diese Pflegeeinrichtung betreiben, so dass ein Heim im Sinne des VBVG vorliegt.
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'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2007, 8 W 519/06;  BtMan 2007, 104 (Ls) = FGPrax 2007, 174= BtPrax 2007, 256 (Ls)'''
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'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2007, {{Rspr|8 W 519/06}};  BtMan 2007, 104 (Ls) = FGPrax 2007, 174= BtPrax 2007, 256 (Ls)'''
    
Zur Abgrenzung des Heims i.S.d. § 5 Abs. 1 und 3 VBVG von betreutem Wohnen: Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist allein kein Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim einzustufenden Einrichtung den Charakter als Heim i.S.d. HeimG und des VBVG nimmt. Das Vorliegen der für die Höhe der Betreuungsvergütung maßgeblichen "Heimunterbringung" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG scheitert nicht daran, dass die angebotenen Betreuungsleistungen in einer Altenwohnanlage in ihrem Umfang begrenzt sind. Solange bedeutende Teile der Betreuung, wie der sog. Grundservice (Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten) sowie Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern und Waschen und Bügeln der Privatwäsche zum eigenen Angebot des Trägers gehören, steht es der Einordnung als "Heim" nicht entgegen, wenn die Bewohner für einzelne Pflegeleistungen auf Verträge mit Dritten verwiesen werden. Eine Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG kommt wegen sachverhaltlicher Unterschiede der hier zu entscheidenden Sache ggü. dem Fall des OLG Dresden (3 W 0446/06) nicht in Betracht. Während für das OLG Dresden letztendlich entscheidungserheblich war, dass das Heim die Verträge kündigen konnte, wenn sich der Betreuungsbedarf des Betroffenen „außergewöhnlich steigert” – was das OLG Dresden nicht als für eine Heim-typische Versorgungsgarantie ausreichend angesehen hat –, hat der Heimträger in vorliegendem Fall ein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nur dann, wenn die Betreuung im Heim nicht mehr möglich ist und der Träger dem Betreuten eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachweist.
 
Zur Abgrenzung des Heims i.S.d. § 5 Abs. 1 und 3 VBVG von betreutem Wohnen: Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist allein kein Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim einzustufenden Einrichtung den Charakter als Heim i.S.d. HeimG und des VBVG nimmt. Das Vorliegen der für die Höhe der Betreuungsvergütung maßgeblichen "Heimunterbringung" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG scheitert nicht daran, dass die angebotenen Betreuungsleistungen in einer Altenwohnanlage in ihrem Umfang begrenzt sind. Solange bedeutende Teile der Betreuung, wie der sog. Grundservice (Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten) sowie Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern und Waschen und Bügeln der Privatwäsche zum eigenen Angebot des Trägers gehören, steht es der Einordnung als "Heim" nicht entgegen, wenn die Bewohner für einzelne Pflegeleistungen auf Verträge mit Dritten verwiesen werden. Eine Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG kommt wegen sachverhaltlicher Unterschiede der hier zu entscheidenden Sache ggü. dem Fall des OLG Dresden (3 W 0446/06) nicht in Betracht. Während für das OLG Dresden letztendlich entscheidungserheblich war, dass das Heim die Verträge kündigen konnte, wenn sich der Betreuungsbedarf des Betroffenen „außergewöhnlich steigert” – was das OLG Dresden nicht als für eine Heim-typische Versorgungsgarantie ausreichend angesehen hat –, hat der Heimträger in vorliegendem Fall ein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nur dann, wenn die Betreuung im Heim nicht mehr möglich ist und der Träger dem Betreuten eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachweist.
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'''LG Bautzen, Beschluss 1 T 5/06 vom 8.2.2006, BtPrax 2006, 115'''
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'''LG Bautzen, Beschluss {{Rspr|1 T 5/06}} vom 8.2.2006, BtPrax 2006, 115'''
    
Ein Heim i. S. des § 5 Abs. 3 VBVG liegt auch vor, wenn separate Miet- und Betreuungsverträge abgeschlossen sind und die Einrichtung nicht der Heimaufsicht unterliegt; es reicht aus, dass der Bewohner zur Abnahme der Betreuungsleistungen vom Vermieter gezwungen ist und das Entgelt für die allgemeinen Betreuungsleistungen nicht von untergeordneter Bedeutung sei, sondern erheblich mehr als 20 % des gesamten Entgeltes ausmache.
 
Ein Heim i. S. des § 5 Abs. 3 VBVG liegt auch vor, wenn separate Miet- und Betreuungsverträge abgeschlossen sind und die Einrichtung nicht der Heimaufsicht unterliegt; es reicht aus, dass der Bewohner zur Abnahme der Betreuungsleistungen vom Vermieter gezwungen ist und das Entgelt für die allgemeinen Betreuungsleistungen nicht von untergeordneter Bedeutung sei, sondern erheblich mehr als 20 % des gesamten Entgeltes ausmache.
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Anmerkung: dieser Beschluss wurde vom OLG Dresden durch Beschluss 3 W 0446/06 vom 21.4.2006 aufgehoben. Die Heimeigenschaft der genannten Einrichtung hat das OLG verneint.
 
Anmerkung: dieser Beschluss wurde vom OLG Dresden durch Beschluss 3 W 0446/06 vom 21.4.2006 aufgehoben. Die Heimeigenschaft der genannten Einrichtung hat das OLG verneint.
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'''Das LG Dortmund, Beschluss 9 T 148/06 vom 14.8.2006, FamRZ 2006, 1788'''
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'''Das LG Dortmund, Beschluss {{Rspr|9 T 148/06}} vom 14.8.2006, FamRZ 2006, 1788'''
    
kommt in einer ähnlichen Wohnsituation (wie das LG Bautzen)  zum Schluss, dass der Heinbegriff auch bei betreutem Wohnen erfüllt ist, wenn der Entgeltanteil für die Pflege und Betreuung über 20 % der Gesamtkosten liegt.
 
kommt in einer ähnlichen Wohnsituation (wie das LG Bautzen)  zum Schluss, dass der Heinbegriff auch bei betreutem Wohnen erfüllt ist, wenn der Entgeltanteil für die Pflege und Betreuung über 20 % der Gesamtkosten liegt.
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'''LG Flensburg, Beschluss 5 T 399/05 vom 22.2.2006 sowie LG Hildesheim, Beschluss 5 T 145/06 vom 24.5.2006'''
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'''LG Flensburg, Beschluss {{Rspr|5 T 399/05}} vom 22.2.2006 sowie LG Hildesheim, Beschluss {{Rspr|5 T 145/06}} vom 24.5.2006'''
    
Eine Einrichtung ist dann kein Heim, wenn es dem Mieter lediglich Betreuung und Verpflegung anbietet, ihn aber vertraglich nicht zur Abnahme dieser Leistungen verpflichtet
 
Eine Einrichtung ist dann kein Heim, wenn es dem Mieter lediglich Betreuung und Verpflegung anbietet, ihn aber vertraglich nicht zur Abnahme dieser Leistungen verpflichtet
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'''LG Heilbronn, Beschluss 1 T 89/07 BA vom 9.7.2007; FamRZ 2007, 1915'''
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'''LG Heilbronn, Beschluss {{Rspr|1 T 89/07}} BA vom 9.7.2007; FamRZ 2007, 1915'''
    
Lebt ein Betreuter seit Jahren als einzige Person in einer Familienpflege und ist die Aufnahme weiterer Pfleglinge nicht beabsichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass die persönlichen Beziehungen im Vordergrund stehen und somit der Bestand der Pflegefamilie nicht von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig ist. Somit liegt die Voraussetzung der Heimeigenschaft nicht vor.  
 
Lebt ein Betreuter seit Jahren als einzige Person in einer Familienpflege und ist die Aufnahme weiterer Pfleglinge nicht beabsichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass die persönlichen Beziehungen im Vordergrund stehen und somit der Bestand der Pflegefamilie nicht von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig ist. Somit liegt die Voraussetzung der Heimeigenschaft nicht vor.  
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'''LG Stuttgart, Beschluss vom 11.10.2007, 8 W 312/07; FamRZ 2008, 443'''
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'''LG Stuttgart, Beschluss vom 11.10.2007, {{Rspr|8 W 312/07}}; FamRZ 2008, 443'''
    
1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 S 1 Nr. 4 VBVG (mittellos/Heim) oder nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VBVG (mittellos/nicht im Heim) fällt die Unterbringung in einer Pflegefamilie im Regelfall nicht unter den Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG i. V. m. § 1 Abs. 2 HeimG (Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2007, Az. 8 W 313/07; entgegen OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1710).
 
1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 S 1 Nr. 4 VBVG (mittellos/Heim) oder nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VBVG (mittellos/nicht im Heim) fällt die Unterbringung in einer Pflegefamilie im Regelfall nicht unter den Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG i. V. m. § 1 Abs. 2 HeimG (Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2007, Az. 8 W 313/07; entgegen OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1710).
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(Durch diesen Beschluss wurde die obige Entscheidung des LG Heilbronn aufgehoben. Die Pflegestelle wurde wegen der organisatorischen Einbindung in eine Pflegeeinrichtung, mit der ein „Familienpflegevertrag“ abgeschlossen war, als Heimunterbringung angesehen).
 
(Durch diesen Beschluss wurde die obige Entscheidung des LG Heilbronn aufgehoben. Die Pflegestelle wurde wegen der organisatorischen Einbindung in eine Pflegeeinrichtung, mit der ein „Familienpflegevertrag“ abgeschlossen war, als Heimunterbringung angesehen).
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'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2007, 8 W 313/07; FamRZ 2008, 444 = FGPrax 2008, 27 = BtMan 2008, 101 (Ls)'''
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'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2007, {{Rspr|8 W 313/07}}; FamRZ 2008, 444 = FGPrax 2008, 27 = BtMan 2008, 101 (Ls)'''
    
1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VBVG (mittellos/Heim) oder nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VBVG (mittellos/nicht im Heim) fällt die Unterbringung in einer Pflegefamilie grundsätzlich nicht unter den Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG i. V. m. § 1 Abs. 2 HeimG (entgegen OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1710).
 
1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VBVG (mittellos/Heim) oder nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VBVG (mittellos/nicht im Heim) fällt die Unterbringung in einer Pflegefamilie grundsätzlich nicht unter den Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG i. V. m. § 1 Abs. 2 HeimG (entgegen OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1710).
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3. Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG.
 
3. Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG.
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'''BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07; FGPrax 2008, 101 = BtPrax 2008, 118 = FamRZ 2008, 778 = BtMan 2008, 102 (Ls)
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'''BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008,  {{Rspr|XII ZB 176/07}}; FGPrax 2008, 101 = BtPrax 2008, 118 = FamRZ 2008, 778 = BtMan 2008, 102 (Ls) (Entscheidung zum vorgenannten Vorlagebeschluss des OLG Stuttgart)'''
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(Entscheidung zum vorgenannten Vorlagebeschluss des OLG Stuttgart)'''
      
a) Der Aufenthalt eines mittellosen Betreuten in einer Pflegefamilie ist grundsätzlich nicht als Aufenthalt in einem "Heim" anzusehen, der es rechtfertigt, der Betreuervergütung nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand zugrunde zu legen.
 
a) Der Aufenthalt eines mittellosen Betreuten in einer Pflegefamilie ist grundsätzlich nicht als Aufenthalt in einem "Heim" anzusehen, der es rechtfertigt, der Betreuervergütung nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand zugrunde zu legen.
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b) Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Aufenthalt in der Pflegefamilie von einem Heimträger organisiert wird, der diesen Aufenthalt ständig kontrolliert und begleitet und eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Daran fehlt es, wenn die Familienpflege von einer nur auf ambulante Betreuung ausgerichteten Organisation begleitet wird.
 
b) Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Aufenthalt in der Pflegefamilie von einem Heimträger organisiert wird, der diesen Aufenthalt ständig kontrolliert und begleitet und eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Daran fehlt es, wenn die Familienpflege von einer nur auf ambulante Betreuung ausgerichteten Organisation begleitet wird.
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'''LG Koblenz, Beschluss 2 T 32/06 vom 14.2.2006, FamRZ 2006, 971'''
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'''LG Koblenz, Beschluss {{Rspr|2 T 32/06}} vom 14.2.2006, FamRZ 2006, 971'''
    
Die Wohnform „betreutes Wohnen“ kann auch als gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG angesehen werden. Betreutes Wohnen, um das es hier geht, ist kein feststehender gesetzlicher Begriff. Damit wird allgemein eine bestimmte Wohnform für ältere, behinderte oder psychisch kranke Menschen verstanden, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst lang dauernden eigenständigen Lebensführung neben der bedarfsgerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienste in Anspruch genommen werden können. Der Träger des Heims muss neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellen oder vorhalten. Der Begriff der Betreuung umfasst neben der Pflege alle Maßnahmen, mit denen der in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Person zur Bewältigung des Alltags allgemein unterstützend zur Seite gestanden und geholfen wird (BTDrucks.14/5399 S. 18). Die Betreuung muss von einer gewissen Intensität sein, das heißt einer ,,heimmäßigen" Betreuung entsprechen.  
 
Die Wohnform „betreutes Wohnen“ kann auch als gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG angesehen werden. Betreutes Wohnen, um das es hier geht, ist kein feststehender gesetzlicher Begriff. Damit wird allgemein eine bestimmte Wohnform für ältere, behinderte oder psychisch kranke Menschen verstanden, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst lang dauernden eigenständigen Lebensführung neben der bedarfsgerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienste in Anspruch genommen werden können. Der Träger des Heims muss neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellen oder vorhalten. Der Begriff der Betreuung umfasst neben der Pflege alle Maßnahmen, mit denen der in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Person zur Bewältigung des Alltags allgemein unterstützend zur Seite gestanden und geholfen wird (BTDrucks.14/5399 S. 18). Die Betreuung muss von einer gewissen Intensität sein, das heißt einer ,,heimmäßigen" Betreuung entsprechen.  
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Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung des HeimG. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Das HeimG ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Nicht ausreichend ist mithin das Anbieten allgemeiner Betreuungsleistungen. Die Einrichtung, in der der Betroffene lebt, bietet über allgemeine Betreuungsdienste hinaus Hilfen im persönlichen Bereich, z.B. bei der Bewältigung von Krisen, der Strukturierung des Tagesablaufs und im lebenspraktischen Bereich an. Sie leistet Unterstützung der Wohngemeinschaft in organisatorischen Fragen. Die Einrichtung verfügt über Gemeinschaftsräume, ist also wie ein Heim eingerichtet. Der Betroffene ist verpflichtet, an Haus-Bewohner/ innenversammlungen teilnehmen und gemeinschaftliche Aufgaben (z.B. Putzen der Gemeinschaftseinrichtung) zu erfüllen, wobei die Betreuer der Einrichtung Anleitung geben. Die tägliche Haushaltsführung zeigt zwar eine gewisse Selbständigkeit der Bewohner insoweit, als dass die sie einzeln oder in Kleingruppen am Wochenende in der Gemeinschaftsküche das warme Essen zubereiten und, nach Einzahlung eines festen Betrages in die Essensgeldkasse, selbst Lebensmittel einkaufen. Sie führen mithin einen eigenen, gemeinschaftlichen Haushalt. Von maßgeblicher Bedeutung ist aber, dass der Betroffene sich dieser gemeinschaftlichen Haushaltsführung nicht entziehen kann. Darüber hinaus besteht eine Unterstützung und Kontrolle durch die Betreuer der Einrichtung. Die Einrichtung bietet ferner, und diesem Umstand misst die Kammer besondere Bedeutung bei, verpflichtende Therapieangebote tagesstrukturierender Art an. Diese bestehen im Erscheinen zur und Durchführung von regelmäßiger Arbeit. Vor dem Hintergrund kommt der Umstand, dass das Betreute Wohnen hier nicht der Heimaufsicht unterliegt, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Entscheidung der Heimaufsicht ist zwar auch für das VBVG aussagekräftig. Im Vergütungsverfahren besteht jedoch keine rechtliche Bindung an die Ansicht der Heimaufsichtsbehörde.
 
Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung des HeimG. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Das HeimG ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Nicht ausreichend ist mithin das Anbieten allgemeiner Betreuungsleistungen. Die Einrichtung, in der der Betroffene lebt, bietet über allgemeine Betreuungsdienste hinaus Hilfen im persönlichen Bereich, z.B. bei der Bewältigung von Krisen, der Strukturierung des Tagesablaufs und im lebenspraktischen Bereich an. Sie leistet Unterstützung der Wohngemeinschaft in organisatorischen Fragen. Die Einrichtung verfügt über Gemeinschaftsräume, ist also wie ein Heim eingerichtet. Der Betroffene ist verpflichtet, an Haus-Bewohner/ innenversammlungen teilnehmen und gemeinschaftliche Aufgaben (z.B. Putzen der Gemeinschaftseinrichtung) zu erfüllen, wobei die Betreuer der Einrichtung Anleitung geben. Die tägliche Haushaltsführung zeigt zwar eine gewisse Selbständigkeit der Bewohner insoweit, als dass die sie einzeln oder in Kleingruppen am Wochenende in der Gemeinschaftsküche das warme Essen zubereiten und, nach Einzahlung eines festen Betrages in die Essensgeldkasse, selbst Lebensmittel einkaufen. Sie führen mithin einen eigenen, gemeinschaftlichen Haushalt. Von maßgeblicher Bedeutung ist aber, dass der Betroffene sich dieser gemeinschaftlichen Haushaltsführung nicht entziehen kann. Darüber hinaus besteht eine Unterstützung und Kontrolle durch die Betreuer der Einrichtung. Die Einrichtung bietet ferner, und diesem Umstand misst die Kammer besondere Bedeutung bei, verpflichtende Therapieangebote tagesstrukturierender Art an. Diese bestehen im Erscheinen zur und Durchführung von regelmäßiger Arbeit. Vor dem Hintergrund kommt der Umstand, dass das Betreute Wohnen hier nicht der Heimaufsicht unterliegt, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Entscheidung der Heimaufsicht ist zwar auch für das VBVG aussagekräftig. Im Vergütungsverfahren besteht jedoch keine rechtliche Bindung an die Ansicht der Heimaufsichtsbehörde.
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'''LG Bielefeld, Beschluss 23 T 428/06 vom 12.9.2006'''
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'''LG Bielefeld, Beschluss {{Rspr|23 T 428/06}} vom 12.09.2006'''
    
Der Aufenthalt des Betroffenen in der Einrichtung Diakoniewerk Wiedenbrück entspricht einem Heim i. S. des § 5 Abs. 3 VBVG. Hier ist der Beteiligte bereits im August 2003 aufgenommen worden. Er nimmt dort hauswirtschaftliche und sonstige Einrichtungen in Anspruch. Zwar nimmt er im wesentlichen keine pflegerischen Leistungen in Anspruch und unterliegt er keiner Pflegestufe. Trotzdem ist er infolge seiner Aktivitäten sehr betreuungsintensiv und bedarf nahezu einer 1:1-Betreuung rund um die Uhr. Mitarbeiter der Einrichtung stehen dem Beteiligten bei Bedarf Tag und Nacht zur Verfügung. Der Umstand, dass der weitergehende Zweck der Einrichtung darin besteht, die Chancen des Beteiligten zur eigenständigen Lebensführung zu verbessern, ändert nichts am primären Zweck. Anders als in einem Krankenhaus ist es hier überwiegendes Ziel, dem Beteiligten Wohnraum zu verschaffen und zu besorgen.
 
Der Aufenthalt des Betroffenen in der Einrichtung Diakoniewerk Wiedenbrück entspricht einem Heim i. S. des § 5 Abs. 3 VBVG. Hier ist der Beteiligte bereits im August 2003 aufgenommen worden. Er nimmt dort hauswirtschaftliche und sonstige Einrichtungen in Anspruch. Zwar nimmt er im wesentlichen keine pflegerischen Leistungen in Anspruch und unterliegt er keiner Pflegestufe. Trotzdem ist er infolge seiner Aktivitäten sehr betreuungsintensiv und bedarf nahezu einer 1:1-Betreuung rund um die Uhr. Mitarbeiter der Einrichtung stehen dem Beteiligten bei Bedarf Tag und Nacht zur Verfügung. Der Umstand, dass der weitergehende Zweck der Einrichtung darin besteht, die Chancen des Beteiligten zur eigenständigen Lebensführung zu verbessern, ändert nichts am primären Zweck. Anders als in einem Krankenhaus ist es hier überwiegendes Ziel, dem Beteiligten Wohnraum zu verschaffen und zu besorgen.
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'''LG Köln, Beschluss 1 T 270/06 vom 15.8.2006'''
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'''LG Köln, Beschluss {{Rspr|1 T 270/06}} vom 15.08.2006'''
    
Hospizaufenthalt als Heimunterbringung: der Betroffene lebte seit dem 13.4.2005 in einem Hospiz, in welchem er im Januar 2006 verstarb. Nach Auffassung des LGes war damit ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim verbunden. Der Heimbetrieb bietet Wohnraum, Verpflegung und Verpflegung. Die Aufnahme dort begründet in Verbindung mit der heimvertraglichen Gewährung seiner Leistung ein besonderes Verantwortungsverhältnis des Heims gegenüber den aufgenommenen Bewohnern. Alle diese Elemente bietet erst recht der Aufenthalt in einem Hospiz. Auch dort werden den Bewohnern vollumfängliche Pflege und darüber hinaus eine medizinische Versorgung und Sterbebegleitung geboten, wobei die zeitliche Verweildauer auf Grund der Schwere der Erkrankungen naturgemäß zeitlich begrenzt ist. Dem korrespondiert ein entsprechend zeitlich begrenzter Betreuungsaufwand seitens des Betreuers. Mag sich auch der Gesundheitszustand des Betroffenen im Juni einmal gebessert haben, so bestand angesichts der hier durch die Sachverständigen dokumentierten Schwere der Erkrankung, die eine Genesung ausschloss, kein Zweifel daran, dass der Betroffene bis an sein Lebensende in diesem Hospiz würde verbleiben müssen, wo er schließlich auch verstorben ist.
 
Hospizaufenthalt als Heimunterbringung: der Betroffene lebte seit dem 13.4.2005 in einem Hospiz, in welchem er im Januar 2006 verstarb. Nach Auffassung des LGes war damit ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim verbunden. Der Heimbetrieb bietet Wohnraum, Verpflegung und Verpflegung. Die Aufnahme dort begründet in Verbindung mit der heimvertraglichen Gewährung seiner Leistung ein besonderes Verantwortungsverhältnis des Heims gegenüber den aufgenommenen Bewohnern. Alle diese Elemente bietet erst recht der Aufenthalt in einem Hospiz. Auch dort werden den Bewohnern vollumfängliche Pflege und darüber hinaus eine medizinische Versorgung und Sterbebegleitung geboten, wobei die zeitliche Verweildauer auf Grund der Schwere der Erkrankungen naturgemäß zeitlich begrenzt ist. Dem korrespondiert ein entsprechend zeitlich begrenzter Betreuungsaufwand seitens des Betreuers. Mag sich auch der Gesundheitszustand des Betroffenen im Juni einmal gebessert haben, so bestand angesichts der hier durch die Sachverständigen dokumentierten Schwere der Erkrankung, die eine Genesung ausschloss, kein Zweifel daran, dass der Betroffene bis an sein Lebensende in diesem Hospiz würde verbleiben müssen, wo er schließlich auch verstorben ist.
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'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2007, Az. 8 W 519/06'''
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'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2007, {{Rspr|8 W 519/06}} '''
    
Das Vorliegen der für die Höhe der Betreuungsvergütung maßgeblichen Heimunterbringung" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG scheitert nicht daran, dass die angebotenen Betreuungsleistungen in einer Altenwohnanlage in ihrem Umfang begrenzt sind. Solange bedeutende Teile der Betreuung, wie der sog. Grundservice (Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten) sowie Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern und Waschen und Bügeln der Privatwäsche zum eigenen Angebot des Trägers gehören, steht es der Einordnung als "Heim" nicht entgegen, wenn die Bewohner für einzelne Pflegeleistungen auf Verträge mit Dritten verwiesen werden.
 
Das Vorliegen der für die Höhe der Betreuungsvergütung maßgeblichen Heimunterbringung" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG scheitert nicht daran, dass die angebotenen Betreuungsleistungen in einer Altenwohnanlage in ihrem Umfang begrenzt sind. Solange bedeutende Teile der Betreuung, wie der sog. Grundservice (Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten) sowie Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern und Waschen und Bügeln der Privatwäsche zum eigenen Angebot des Trägers gehören, steht es der Einordnung als "Heim" nicht entgegen, wenn die Bewohner für einzelne Pflegeleistungen auf Verträge mit Dritten verwiesen werden.
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'''LG Duisburg, Beschluss  12 T 122/07 vom 09.08.2007; BtPrax 2007, 266 = BtMan 2007, 206 (Ls)'''
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'''LG Duisburg, Beschluss  {{Rspr|12 T 122/07}} vom 09.08.2007; BtPrax 2007, 266 = BtMan 2007, 206 (Ls)'''
    
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Betreuten in einer sog. Außenwohngruppe, in welcher der Betreute seine Angelegenheiten zwar weitgehend eigenständig wahrnehmen soll, dennoch aber Betreuungs- und Verpflegungsleistungen vorgehalten werden, ist als Heimaufenthalt zu qualifizieren, sodass dem Betreuer lediglich die für einen Heimaufenthalt vorgesehene Vergütung zusteht.
 
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Betreuten in einer sog. Außenwohngruppe, in welcher der Betreute seine Angelegenheiten zwar weitgehend eigenständig wahrnehmen soll, dennoch aber Betreuungs- und Verpflegungsleistungen vorgehalten werden, ist als Heimaufenthalt zu qualifizieren, sodass dem Betreuer lediglich die für einen Heimaufenthalt vorgesehene Vergütung zusteht.
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'''LG Ravensburg, Beschluss 2 T 78/06 vom 29.5.007, BtMan 2007, 158= BtPrax 2007, 256 (Ls)'''
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'''LG Ravensburg, Beschluss {{Rspr|2 T 78/06}} vom 29.5.007, BtMan 2007, 158= BtPrax 2007, 256 (Ls)'''
    
Für die Frage, ob „Betreutes Wohnen in Familien“ als Heimunterbringung anzusehen ist, ist auf die konkrete Familie, in der der Betreute wohnt, abzustellen; die vom Gesetzgeber gewhlte Regelung verbietet es, wegen der fachkundigen Unterstützung der Betreuer durch einen Trägerverein und den dadurch bedingten geringeren Zeitaufwand auf das Betreuungs- und Wohnmodell insgesamt abzustellen. Jedenfalls dann, wenn eine Pflegefamilie erstmalig eine oder 2 Personen aufnimmt, ohne von vorne herein ihre Bereitschaft zur nachfolgenden Aufnahme weiterer Personen zu erklären, liegt noch keine „in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängige“ Einrichtung und damit ein Heim i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG vor.
 
Für die Frage, ob „Betreutes Wohnen in Familien“ als Heimunterbringung anzusehen ist, ist auf die konkrete Familie, in der der Betreute wohnt, abzustellen; die vom Gesetzgeber gewhlte Regelung verbietet es, wegen der fachkundigen Unterstützung der Betreuer durch einen Trägerverein und den dadurch bedingten geringeren Zeitaufwand auf das Betreuungs- und Wohnmodell insgesamt abzustellen. Jedenfalls dann, wenn eine Pflegefamilie erstmalig eine oder 2 Personen aufnimmt, ohne von vorne herein ihre Bereitschaft zur nachfolgenden Aufnahme weiterer Personen zu erklären, liegt noch keine „in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängige“ Einrichtung und damit ein Heim i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG vor.
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss 20 W 89/06 vom 22.2.2008, BtMan 2008, 103 (Ls)'''
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss {{Rspr|20 W 89/06}} vom 22.2.2008, BtMan 2008, 103 (Ls)'''
    
Im Rahmen des VBVG kommt es, anders als beim Heimgesetz, darauf an, ob der konkrete Betreute heimmäßig untergebracht ist (hier verneint bei einem Bewohner einer Wohngruppe, bei dem lediglich ein Betreuungsvertrag von untergeordneter Bedeutung vorlag, der eine Notfallversorgung sicherstellte).
 
Im Rahmen des VBVG kommt es, anders als beim Heimgesetz, darauf an, ob der konkrete Betreute heimmäßig untergebracht ist (hier verneint bei einem Bewohner einer Wohngruppe, bei dem lediglich ein Betreuungsvertrag von untergeordneter Bedeutung vorlag, der eine Notfallversorgung sicherstellte).
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'''LG Kassel, Beschluss 3 T 303/07 vom 24.7.2007'''
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'''LG Kassel, Beschluss {{Rspr|3 T 303/07}} vom 24.7.2007'''
    
Ausschlaggebend ist die tatsächliche Gestaltung des Wohn- und Versorgungsverhältnisses, während die rechtliche Konstruktion allenfalls von untergeordneter Bedeutung ist  Im vorliegenden Fall wurde der Abschluss getrennter „Pensionsmietverträge“ und „Pflegeverträge“ bei verwandtschaftlicher Verbindung und Adressengleichheit der jeweiligen Vertragspartner als Umgehung der Heimaufsicht betrachtet und die Leistungspflichten beider Vertragspartner als Einheit angesehen. Der Aufenthalt des Betreuten wurde als heimmäßig angesehen.
 
Ausschlaggebend ist die tatsächliche Gestaltung des Wohn- und Versorgungsverhältnisses, während die rechtliche Konstruktion allenfalls von untergeordneter Bedeutung ist  Im vorliegenden Fall wurde der Abschluss getrennter „Pensionsmietverträge“ und „Pflegeverträge“ bei verwandtschaftlicher Verbindung und Adressengleichheit der jeweiligen Vertragspartner als Umgehung der Heimaufsicht betrachtet und die Leistungspflichten beider Vertragspartner als Einheit angesehen. Der Aufenthalt des Betreuten wurde als heimmäßig angesehen.
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===Psychiatrische Krankenhäuser===
 
===Psychiatrische Krankenhäuser===
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'''OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006, 16 Wx 104/06, FamRZ 2006, 1788'''
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'''OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006, {{Rspr|16 Wx 104/06}}, FamRZ 2006, 1788'''
    
Hat ein Betreuter aufgrund eines Unterbringungsbefehls über ein halbes Jahr in einer psychiatrischen Klinik verbracht und ist mit seinem weiteren Aufenthalt dort zu rechnen, verlagert sich sein gewöhnlicher Aufenthalt in die dortige psychiatrische Klinik. Von einem nur vorübergehenden Verbleib kann bei dieser langen Zeitspanne nicht mehr ausgegangen werden, so dass ein Berufsbetreuer so zu vergüten ist, als läge eine Heimunterbringung vor.
 
Hat ein Betreuter aufgrund eines Unterbringungsbefehls über ein halbes Jahr in einer psychiatrischen Klinik verbracht und ist mit seinem weiteren Aufenthalt dort zu rechnen, verlagert sich sein gewöhnlicher Aufenthalt in die dortige psychiatrische Klinik. Von einem nur vorübergehenden Verbleib kann bei dieser langen Zeitspanne nicht mehr ausgegangen werden, so dass ein Berufsbetreuer so zu vergüten ist, als läge eine Heimunterbringung vor.
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'''OLG Köln, Beschluss v. 26.09.2006 - 16 Wx 207/06'''
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'''OLG Köln, Beschluss v. 26.09.2006, {{Rspr|16 Wx 207/06}} '''
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Bei einer zeitweiligen Unterbringung des Betreuten in einer psychiatrischen Klinik zur medizinischen Heilbehandlung liegt regelmäßig keine Heimunterbringung vor, da sich dort wegen des vorübergehenden Charakters des Aufenthalts nicht der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet.  Hinsichtlich des Zeitraumes, während dessen sich der Betroffene fast in der gesamten Zeit  in der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik B befand, liegt zwar ein Heimaufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG vor, da die Klinik als „Heim” im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Zu Recht hat das LG indes einen gewöhnlichen Aufenthalt verneint, da der Betreute sich dort nur vorübergehend aufgehalten hat. Diese Grundsätze finden auch in diesem Fall Anwendung, in dem der Betroffene wegen dringender Behandlungsbedürftigkeit zur medizinischen Heilbehandlung in eine Klinik aufgenommen wurde. Der vorübergehende Charakter dieses Aufenthalts ist hier noch deutlicher, da bei Klinikaufenthalten die Betroffenen regelmäßig nach meist kurzen, absehbaren Zeiträumen wieder entlassen werden – sei es nach Hause oder in eine andere Einrichtung. Der Betroffene verließ im vorliegenden Fall nach Ablauf von noch nicht drei Monaten die Klinik.
 
Bei einer zeitweiligen Unterbringung des Betreuten in einer psychiatrischen Klinik zur medizinischen Heilbehandlung liegt regelmäßig keine Heimunterbringung vor, da sich dort wegen des vorübergehenden Charakters des Aufenthalts nicht der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet.  Hinsichtlich des Zeitraumes, während dessen sich der Betroffene fast in der gesamten Zeit  in der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik B befand, liegt zwar ein Heimaufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG vor, da die Klinik als „Heim” im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Zu Recht hat das LG indes einen gewöhnlichen Aufenthalt verneint, da der Betreute sich dort nur vorübergehend aufgehalten hat. Diese Grundsätze finden auch in diesem Fall Anwendung, in dem der Betroffene wegen dringender Behandlungsbedürftigkeit zur medizinischen Heilbehandlung in eine Klinik aufgenommen wurde. Der vorübergehende Charakter dieses Aufenthalts ist hier noch deutlicher, da bei Klinikaufenthalten die Betroffenen regelmäßig nach meist kurzen, absehbaren Zeiträumen wieder entlassen werden – sei es nach Hause oder in eine andere Einrichtung. Der Betroffene verließ im vorliegenden Fall nach Ablauf von noch nicht drei Monaten die Klinik.
 
Auch für den weiteren Zeitraum  fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim. Zwar ist die Heimeigenschaft für die Rheinischen Kliniken ohne Weiteres zu bejahen, wie das LG zutreffend ausgeführt hat. Aus den oben erwähnten Gründen kann derzeit noch nicht von einem dortigen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 VBVG ausgegangen werden. Der Aufenthalt beruht auf einem – lediglich vorläufigen – Unterbringungsbefehl gem. § 126a StPO; die mit Urteil angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB ist bisher nicht rechtskräftig. Der vorläufigen Unterbringung liegt auch – für den hier interessierenden Abrechnungszeitraum – noch keine außergewöhnlich lange Zeitspanne sowie die Erwartung zugrunde, dass der Betroffene weiterhin dort bleiben muss, wie in dem Verfahren 16 Wx 104/06. Hinsichtlich der 3-Monats-Frist des § 1 Abs. 4 HeimG bleibt der Senat bei seiner Meinung, dass allein der Ablauf dieser Frist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht ausreicht. Vielmehr sind – wie bereits dargelegt – zur abschließenden Beurteilung des Aufenthaltsortes die Gesamtumstände von Bedeutung.
 
Auch für den weiteren Zeitraum  fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim. Zwar ist die Heimeigenschaft für die Rheinischen Kliniken ohne Weiteres zu bejahen, wie das LG zutreffend ausgeführt hat. Aus den oben erwähnten Gründen kann derzeit noch nicht von einem dortigen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 VBVG ausgegangen werden. Der Aufenthalt beruht auf einem – lediglich vorläufigen – Unterbringungsbefehl gem. § 126a StPO; die mit Urteil angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB ist bisher nicht rechtskräftig. Der vorläufigen Unterbringung liegt auch – für den hier interessierenden Abrechnungszeitraum – noch keine außergewöhnlich lange Zeitspanne sowie die Erwartung zugrunde, dass der Betroffene weiterhin dort bleiben muss, wie in dem Verfahren 16 Wx 104/06. Hinsichtlich der 3-Monats-Frist des § 1 Abs. 4 HeimG bleibt der Senat bei seiner Meinung, dass allein der Ablauf dieser Frist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht ausreicht. Vielmehr sind – wie bereits dargelegt – zur abschließenden Beurteilung des Aufenthaltsortes die Gesamtumstände von Bedeutung.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 7.7.2006 16 Wx 159/06, NJOZ 2006, 4741'''
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'''OLG Köln, Beschluss vom 7.7.2006, {{Rspr|16 Wx 159/06}}, NJOZ 2006, 4741'''
    
Die Unterbringung eines Betreuten nach § 63 StGB begründet für diesen den gewöhnlichen Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik. Es handelt sich um eine Heimunterbringung nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VBVG. Die Ausführungen des LGs, dass die Rheinischen Kliniken die Voraussetzungen eines Heimes im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG erfüllen, sind zutreffend und entsprechen der Rechtsprechung des Senats (Vgl. Senatsbeschluss vom 09.06.2006 - 16 Wx 104/06). Es handelt sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs.3 S.1 VBVG, der fast wörtlich mit § 1 Abs.1 HeimG übereinstimmt. Die genanten Anforderungen an ein Heim erfüllt auch ein psychiatrisches Krankenhaus. Auf § 1 Abs. 6 HeimG verweist § 5 Abs.3 VBVG gerade nicht. Für die Entgeltlichkeit des Betriebs der Einrichtung ist es ausreichend, dass die Bewohner kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet sind oder ein Dritter verpflichtet wird. Das ist hier der Fall, da staatliche Träger, sei es der Sozialhilfeträger oder die Landeskasse, die Kosten tragen. Die Unterbringung des Betreuten nach § 63 StGB hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Rheinischen Kliniken begründet. Diese stellen nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensführung dar, da ein Ende der Unterbringung nicht absehbar ist. Die Frage, welche Form von Aufenthalt vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, der Wille des Betroffenen spielt hierbei keine entscheidende Rolle.
 
Die Unterbringung eines Betreuten nach § 63 StGB begründet für diesen den gewöhnlichen Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik. Es handelt sich um eine Heimunterbringung nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VBVG. Die Ausführungen des LGs, dass die Rheinischen Kliniken die Voraussetzungen eines Heimes im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG erfüllen, sind zutreffend und entsprechen der Rechtsprechung des Senats (Vgl. Senatsbeschluss vom 09.06.2006 - 16 Wx 104/06). Es handelt sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs.3 S.1 VBVG, der fast wörtlich mit § 1 Abs.1 HeimG übereinstimmt. Die genanten Anforderungen an ein Heim erfüllt auch ein psychiatrisches Krankenhaus. Auf § 1 Abs. 6 HeimG verweist § 5 Abs.3 VBVG gerade nicht. Für die Entgeltlichkeit des Betriebs der Einrichtung ist es ausreichend, dass die Bewohner kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet sind oder ein Dritter verpflichtet wird. Das ist hier der Fall, da staatliche Träger, sei es der Sozialhilfeträger oder die Landeskasse, die Kosten tragen. Die Unterbringung des Betreuten nach § 63 StGB hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Rheinischen Kliniken begründet. Diese stellen nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensführung dar, da ein Ende der Unterbringung nicht absehbar ist. Die Frage, welche Form von Aufenthalt vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, der Wille des Betroffenen spielt hierbei keine entscheidende Rolle.
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'''OLG München, Beschluss vom 28.7.2006 - 33 Wx 075/06, BtPrax 2006, 182 = FGPrax 2006, 213 = BtMan 2006, 217'''
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'''OLG München, Beschluss vom 28.07.2006, {{Rspr|33 Wx 075/06}}, BtPrax 2006, 182 = FGPrax 2006, 213 = BtMan 2006, 217'''
    
Auch bei einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB in einem Bezirkskrankenhaus befindet sich der Betroffene in einem „Heim“ im Sinne von § 5 VBVG.  Der Betroffene hat dort jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er nicht mehr über einen anderen Daseinsmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt.  
 
Auch bei einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB in einem Bezirkskrankenhaus befindet sich der Betroffene in einem „Heim“ im Sinne von § 5 VBVG.  Der Betroffene hat dort jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er nicht mehr über einen anderen Daseinsmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt.  
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'''LG Koblenz, Beschluss v. 13. 7.2006 - 2 T 444/06; NJOZ 2006, 4742 = FamRZ 2006, 1631'''
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'''LG Koblenz, Beschluss v. 13.07.2006, {{Rspr|2 T 444/06}}; NJOZ 2006, 4742 = FamRZ 2006, 1631'''
    
Bei einer mehr als sechsmonatigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126 a StPO) ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim i. S. des § 5 III VBVG auszugehen, ähnlich LG Koblenz FamRZ 2007, 238 bei mehr als 6monatiger Unterbringung in Untersuchungshaft oder Sicherungsverwahrung.
 
Bei einer mehr als sechsmonatigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126 a StPO) ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim i. S. des § 5 III VBVG auszugehen, ähnlich LG Koblenz FamRZ 2007, 238 bei mehr als 6monatiger Unterbringung in Untersuchungshaft oder Sicherungsverwahrung.
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'''LG Amberg, Beschluss 33 T 1329/05 vom 25.1.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1788'''
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'''LG Amberg, Beschluss {{Rspr|33 T 1329/05}} vom 25.01.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1788'''
    
Nach Aufenthalten in den Maßregelvollzugskliniken R., S. und M. ist der Betreute seit dem Jahr 2002 nun wieder im Bezirksklinikum R. untergebracht. Mit Beschluss vom 30.11.2005 hat das Vormundschaftsgericht diesem Antrag nur teilweise stattgegeben und ausgeführt, dass aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Betreuten im Bezirksklinikum R. von einer Heimunterbringung im Sinne des VBVG auszugehen ist. Hiergegen wendet sich die eingelegte sofortige Beschwerde des Betreuers, der insoweit der Ansicht ist, dass durch die Unterbringung in einem forensischen Krankenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten nicht begründet wird. Das Amtsgericht hat zutreffend die niedrigere Heim-Vergütungspauschale in Ansatz gebracht. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass das VBVG bei der Bestimmung der Einrichtungen über § 1 Abs. 1 Satz 1 Heimgesetz hinausgeht. Heime im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG sind auch Einrichtungen, die dem Bewohner/Patienten tatsächlich Versorgung/Verpflegung zukommen lassen. Daher sind auch Krankenhäuser und Justizvollzugsanstalten Heime i.S. des VBVG. Der Betreute hat weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirksklinikum. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – nicht erkennbar ist, ob und ggf. wann der Betreute überhaupt entlassen werden kann.
 
Nach Aufenthalten in den Maßregelvollzugskliniken R., S. und M. ist der Betreute seit dem Jahr 2002 nun wieder im Bezirksklinikum R. untergebracht. Mit Beschluss vom 30.11.2005 hat das Vormundschaftsgericht diesem Antrag nur teilweise stattgegeben und ausgeführt, dass aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Betreuten im Bezirksklinikum R. von einer Heimunterbringung im Sinne des VBVG auszugehen ist. Hiergegen wendet sich die eingelegte sofortige Beschwerde des Betreuers, der insoweit der Ansicht ist, dass durch die Unterbringung in einem forensischen Krankenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten nicht begründet wird. Das Amtsgericht hat zutreffend die niedrigere Heim-Vergütungspauschale in Ansatz gebracht. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass das VBVG bei der Bestimmung der Einrichtungen über § 1 Abs. 1 Satz 1 Heimgesetz hinausgeht. Heime im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG sind auch Einrichtungen, die dem Bewohner/Patienten tatsächlich Versorgung/Verpflegung zukommen lassen. Daher sind auch Krankenhäuser und Justizvollzugsanstalten Heime i.S. des VBVG. Der Betreute hat weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirksklinikum. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – nicht erkennbar ist, ob und ggf. wann der Betreute überhaupt entlassen werden kann.
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===Justizvollzugsanstalten===
 
===Justizvollzugsanstalten===
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'''OLG München,  Beschluss  33 Wx 060/06 vom 4.7.2006, BtPrax 2006, 183 = FamRZ 2006, 1562 sowie ähnlich OLG Hamm, Beschluss 15 W 210/06 vom 24.8.2006 , FGPrax 1/2007 und erneut OLG München, Beschluss 33 AR 014/06 vom 13.12.2006, BtPrax 2007, 29'''
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'''OLG München,  Beschluss  {{Rspr|33 Wx 060/06}} vom 04.07.2006, BtPrax 2006, 183 = FamRZ 2006, 1562 sowie ähnlich OLG Hamm, Beschluss {{Rspr|15 W 210/06}} vom 24.8.2006 , FGPrax 1/2007 und erneut OLG München, Beschluss {{Rspr|33 AR 014/06}} vom 13.12.2006, BtPrax 2007, 29'''
    
Auch eine Justizvollzugsanstalt ist nach Wortlaut und Zweck der Regelung über den Stundenansatz des Betreuers ein „Heim“ im Sinne von § 5 VBVG. Der Betroffene hat dort jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er nicht mehr über einen anderen Daseinsmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt.
 
Auch eine Justizvollzugsanstalt ist nach Wortlaut und Zweck der Regelung über den Stundenansatz des Betreuers ein „Heim“ im Sinne von § 5 VBVG. Der Betroffene hat dort jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er nicht mehr über einen anderen Daseinsmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt.
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Der Betroffene hatte seine frühere Wohnung aufgegeben; eine Rückkehr dorthin nach der Haft war weder beabsichtigt noch möglich. Allein das Einstellen seiner Möbel im Haus der Eltern konnte dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Der Betroffene hatte sich nach Angaben des Betreuers dort zuletzt nicht dauerhaft und mit späterer Rückkehrabsicht aufgehalten, sondern nur an einigen Tagen, in denen er vor Haftantritt nicht mehr in die zuletzt genutzte Wohnung hinein konnte. Damit hatte er während seiner Haftzeit keinen anderen Daseinsmittelpunkt als die JVA, weshalb diese als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen war.
 
Der Betroffene hatte seine frühere Wohnung aufgegeben; eine Rückkehr dorthin nach der Haft war weder beabsichtigt noch möglich. Allein das Einstellen seiner Möbel im Haus der Eltern konnte dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Der Betroffene hatte sich nach Angaben des Betreuers dort zuletzt nicht dauerhaft und mit späterer Rückkehrabsicht aufgehalten, sondern nur an einigen Tagen, in denen er vor Haftantritt nicht mehr in die zuletzt genutzte Wohnung hinein konnte. Damit hatte er während seiner Haftzeit keinen anderen Daseinsmittelpunkt als die JVA, weshalb diese als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen war.
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'''LG Regensburg, FamRZ 2006, 1062 sowie ähnlich LG Hannover, Beschluss 28 T 121/06 vom 15.9.2006'''
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'''LG Regensburg, FamRZ 2006, 1062 sowie ähnlich LG Hannover, Beschluss {{Rspr|28 T 121/06}} vom 15.09.2006'''
    
Nach Sinn und Zweck des § 5 VBVG ist von einer Unterbringung (im Heim) auszugehen, wenn der Betroffene sich nicht nur vorübergehend im Maßregelvollzug befindet.
 
Nach Sinn und Zweck des § 5 VBVG ist von einer Unterbringung (im Heim) auszugehen, wenn der Betroffene sich nicht nur vorübergehend im Maßregelvollzug befindet.
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'''LG Traunstein, Beschluss 4 T 4514/05 vom 13.2.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1788'''
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'''LG Traunstein, Beschluss {{Rspr|4 T 4514/05}} vom 13.2.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1788'''
    
Zwar stellt die Justizvollzugsanstalt kein Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG dar. In einer JVA werden einem Gefangenen zwar Raum zum Aufenthalt überlassen (§§  17, 18 StVollzG), Bekleidung und Verpflegung gewährt (§§ 20, 21 StVollzG) und Arbeit zugewiesen (§§ 37 ff. StVollzG). Tatsächliche Betreuung im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG findet jedoch nicht in dem Sinne eines Heimes statt. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch eine JVA bezüglich des dem Betreuer entstehenden Betreuungsaufwandes einem Heim gleichgestellt. Auch wenn die tatsächliche Betreuung in einer JVA nicht in dem Sinne stattfindet, wie in einem Heim, so entsteht daraus für den Betreuer doch kein größerer Aufwand. Der Grund für den geringen Vergütungssatz bei einem Heimaufenthalt trifft auch für eine JVA zu. So hat der Betreuer wahrend des Aufenthalts des Betroffenen in der JVA betreffend den Aufgabenkreis der Regelung von Aufenthaltsangelegenheiten keinen höheren Aufwand als bei einem Heimaufenthalt, da der Betroffene dort untergebracht ist und sich der Betreuer nicht um eine Unterkunft des Betroffenen kümmern muss. Soweit der Betreuer vorträgt, er habe sich um eine Aufnahme des Betroffenen im Bezirkskrankenhaus bemühen müssen, kann dies auch bei einem Heimaufenthalt erforderlich sein. Auch betreffend den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge hat der Betreuer keinen größeren Aufwand als bei einem Heimaufenthalt, du nach §§ 58 ff StVollzG Gefangene Anspruch auf Krankenbehandlung haben. Im Wesentlichen verbleibt der Aufwand für die Erledigung des Aufgabenkreises Vermögenssorge, wie dies auch bei einem Heimaufenthalt der Fall ist. Der Betroffene hat in der JVA auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Für die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts kann auf (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurück gegriffen werden. Demnach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass in diesem Ort und in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zutreffend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers insoweit, als bei einer kürzeren Haftstrafe kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird. Nach Auffassung der Kammer stellt der Haftaufenthalt von rund 14 Monaten jedoch einen so langen Aufenthalt dar, dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt gesprochen werden kann.   
 
Zwar stellt die Justizvollzugsanstalt kein Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG dar. In einer JVA werden einem Gefangenen zwar Raum zum Aufenthalt überlassen (§§  17, 18 StVollzG), Bekleidung und Verpflegung gewährt (§§ 20, 21 StVollzG) und Arbeit zugewiesen (§§ 37 ff. StVollzG). Tatsächliche Betreuung im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG findet jedoch nicht in dem Sinne eines Heimes statt. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch eine JVA bezüglich des dem Betreuer entstehenden Betreuungsaufwandes einem Heim gleichgestellt. Auch wenn die tatsächliche Betreuung in einer JVA nicht in dem Sinne stattfindet, wie in einem Heim, so entsteht daraus für den Betreuer doch kein größerer Aufwand. Der Grund für den geringen Vergütungssatz bei einem Heimaufenthalt trifft auch für eine JVA zu. So hat der Betreuer wahrend des Aufenthalts des Betroffenen in der JVA betreffend den Aufgabenkreis der Regelung von Aufenthaltsangelegenheiten keinen höheren Aufwand als bei einem Heimaufenthalt, da der Betroffene dort untergebracht ist und sich der Betreuer nicht um eine Unterkunft des Betroffenen kümmern muss. Soweit der Betreuer vorträgt, er habe sich um eine Aufnahme des Betroffenen im Bezirkskrankenhaus bemühen müssen, kann dies auch bei einem Heimaufenthalt erforderlich sein. Auch betreffend den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge hat der Betreuer keinen größeren Aufwand als bei einem Heimaufenthalt, du nach §§ 58 ff StVollzG Gefangene Anspruch auf Krankenbehandlung haben. Im Wesentlichen verbleibt der Aufwand für die Erledigung des Aufgabenkreises Vermögenssorge, wie dies auch bei einem Heimaufenthalt der Fall ist. Der Betroffene hat in der JVA auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Für die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts kann auf (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurück gegriffen werden. Demnach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass in diesem Ort und in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zutreffend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers insoweit, als bei einer kürzeren Haftstrafe kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird. Nach Auffassung der Kammer stellt der Haftaufenthalt von rund 14 Monaten jedoch einen so langen Aufenthalt dar, dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt gesprochen werden kann.   
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===Sonstige Abgrenzungsfragen; gewöhnlicher Aufenthalt===
 
===Sonstige Abgrenzungsfragen; gewöhnlicher Aufenthalt===
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'''LG Arnsberg, Beschluss 6 T 20/06 vom 13.1.2006, BtPrax 2006, 115 =FamRZ 2006, 1788'''
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'''LG Arnsberg, Beschluss {{Rspr|6 T 20/06}} vom 13.01.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1788'''
    
Im vorliegenden Fall lebt die Betroffene in einem Heim. Es ist daher ein Stundenansatz von 2,5 Stunden im Monat anzusetzen. Ein höherer Stundensatz rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Betroffene noch Eigentümerin einer Wohnung ist. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut, der auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen abstellt, eindeutig. Darüber hinaus rechtfertigt sich der höhere Stundenansatz für die Betreuung eines Betroffene, welcher noch in seiner Wohnung lebt, daraus, dass in dem Fall ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht. Lebt ein Betreuter in einem Heim werden viele Betreuungsleistungen von dem Heimpersonal übernommen. Dies rechtfertigt es, den Stundenansatz auf 2.5 Stunden pro Monat herabzusetzen. Darauf, dass die Verwaltung der Eigentumswohnung der Betroffenen zeitaufwändig ist, kann daher nicht abgestellt werden.
 
Im vorliegenden Fall lebt die Betroffene in einem Heim. Es ist daher ein Stundenansatz von 2,5 Stunden im Monat anzusetzen. Ein höherer Stundensatz rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Betroffene noch Eigentümerin einer Wohnung ist. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut, der auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen abstellt, eindeutig. Darüber hinaus rechtfertigt sich der höhere Stundenansatz für die Betreuung eines Betroffene, welcher noch in seiner Wohnung lebt, daraus, dass in dem Fall ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht. Lebt ein Betreuter in einem Heim werden viele Betreuungsleistungen von dem Heimpersonal übernommen. Dies rechtfertigt es, den Stundenansatz auf 2.5 Stunden pro Monat herabzusetzen. Darauf, dass die Verwaltung der Eigentumswohnung der Betroffenen zeitaufwändig ist, kann daher nicht abgestellt werden.
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'''LG Kassel, Beschluss 3 T 67/06 vom 10.2.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1483'''
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'''LG Kassel, Beschluss {{Rspr|3 T 67/06}} vom 10.02.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1483'''
    
Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Therapieeinrichtungen, Sozialeinrichtungen oder Haftanstalten überhaupt den Anforderungen an ein ,,Heim" im Sinne des § VBVG genügen. Denn es fehlt jedenfalls an einem „gewöhnlichen Aufenthalt" des Betreuten in einer solchen Einrichtung. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betreuten findet sich auch in §§ 65, 65a FGG. Er wird dort im Sinne des tatsächlichen Lebensmittelpunktes der Person verstanden, von dem nur gesprochen werden könne, wenn am Ort eine gewisse Einbindung, z.B. in familiärer, sozialer oder beruflicher Hinsicht, stattgefunden habe (BayObLG, FamRZ 1993, 89; FamRZ 1993, 449; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1341; Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15 Auflage, § 65 Rdnr. 3; Deinert, FamRZ 2005, 954, 957) Durch einen von vornherein als vorübergehend angelegten Aufenthalt werde daher, so die ganz h.M , regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der §§ 65, 65 a FGG begründet.
 
Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Therapieeinrichtungen, Sozialeinrichtungen oder Haftanstalten überhaupt den Anforderungen an ein ,,Heim" im Sinne des § VBVG genügen. Denn es fehlt jedenfalls an einem „gewöhnlichen Aufenthalt" des Betreuten in einer solchen Einrichtung. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betreuten findet sich auch in §§ 65, 65a FGG. Er wird dort im Sinne des tatsächlichen Lebensmittelpunktes der Person verstanden, von dem nur gesprochen werden könne, wenn am Ort eine gewisse Einbindung, z.B. in familiärer, sozialer oder beruflicher Hinsicht, stattgefunden habe (BayObLG, FamRZ 1993, 89; FamRZ 1993, 449; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1341; Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15 Auflage, § 65 Rdnr. 3; Deinert, FamRZ 2005, 954, 957) Durch einen von vornherein als vorübergehend angelegten Aufenthalt werde daher, so die ganz h.M , regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der §§ 65, 65 a FGG begründet.
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Für den Ansatz der reduzierten pauschalen Stundenzahl gem. § 5 Abs. 1 VBVG (Heimbewohner) kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungsauflösung an, sondern darauf, ab wann der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Heim hat.
 
Für den Ansatz der reduzierten pauschalen Stundenzahl gem. § 5 Abs. 1 VBVG (Heimbewohner) kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungsauflösung an, sondern darauf, ab wann der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Heim hat.
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'''LG Paderborn, Beschluss 5 T 467/05 vom 26.1.2006'''
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'''LG Paderborn, Beschluss {{Rspr|5 T 467/05}}  vom 26.1.2006'''
    
Eine Unterbringungsdauer von 3 Monaten in rechtfertigt keine Annahme des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung.
 
Eine Unterbringungsdauer von 3 Monaten in rechtfertigt keine Annahme des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung.
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'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 10026/05 vom 17.11.2006'''
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'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss {{Rspr|13 T 10026/05}} vom 17.11.2006'''
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Ein Krankenhausaufenthalt zur Akutbehandlung (hier Schädel-Hirnverletzung), der mehrere Monate dauert, stellt keine heimmäßige Unterbringung i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG dar. Das gilt auch dann, wenn im Anschluss an die Krankenhausbehandlung eine Aufnahme in ein Pflegeheim erfolgen musste.
 
Ein Krankenhausaufenthalt zur Akutbehandlung (hier Schädel-Hirnverletzung), der mehrere Monate dauert, stellt keine heimmäßige Unterbringung i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG dar. Das gilt auch dann, wenn im Anschluss an die Krankenhausbehandlung eine Aufnahme in ein Pflegeheim erfolgen musste.
  

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