Anregung der Betreuerbestellung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 15. Oktober 2008, 08:48 Uhr

Die Anregung an das Vormundschaftsgericht, für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jederman gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im alten Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.

Zuständig ist grundsätzlich das Vormundschaftsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.

Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind einige Vordruckvorschläge abgedruckt.

Formulare

Siehe auch

Betreuungsvoraussetzung, Betreuungsverfügung