Ausländer: Unterschied zwischen den Versionen
| Zeile 43: | Zeile 43: | ||
*[http://www.psychosoziale-betreuung.de/sprachen.php Merkblätter zur Betreuung in 8 Sprachen] | *[http://www.psychosoziale-betreuung.de/sprachen.php Merkblätter zur Betreuung in 8 Sprachen] | ||
*[http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/soziales/rechtliche-betreuung/veroeffentlichungen/bericht-migranten,property=source.pdf Bericht: Qualität und Kompetenz in der Betreuung von Migrantinnen und Migranten, Hamburg 2006] | *[http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/soziales/rechtliche-betreuung/veroeffentlichungen/bericht-migranten,property=source.pdf Bericht: Qualität und Kompetenz in der Betreuung von Migrantinnen und Migranten, Hamburg 2006] | ||
| − | + | *[http://www.vgt-ev.de/leuchtturm2.html Leuchtturmprojekt des VGT - Betreuungg von Migrantinnen und Migranten] | |
[[Kategorie:Betreuungsvoraussetzungen]] | [[Kategorie:Betreuungsvoraussetzungen]] | ||
Version vom 13. Oktober 2008, 16:12 Uhr
Für eine in Deutschland lebende Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden.
Rechtsgrundlage: Art. 24 EGBGB:
Art 24 EGBGB- Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehörigen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden.
(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so ist das Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit maßgebend ist.
(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreuung und der angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates.
Internationale Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (§ 69e Abs. 1, § 35b FGG) für:
- deutsche Staatsangehörige, unabhängig vom Aufenthaltsort (§ 65 Abs. 3, § 35b, § 11 FGG)
- Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (§ 65 Abs. 2, § 35b Abs. 1 Satz 2 FGG)
- Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (z.B. Durchreisender), der der Fürsorge des deutschen Gerichts bedarf (§ 35b Abs. 2 FGG, Art. 24 Abs. 1 EGBGB)
Konsularische Vertretung ausländischer Betroffener
Entsprechend Art 36 und 37 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (BGBl.1969 II S. 1585 sowie 1971 II S. 1285) muß die konsularische Vertretung des Heimatstaates informiert werden, wenn für einen Ausländer ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird und/oder eine Unterbringung erfolgt (BTPrax 2004, 140 f.).
Das Konsulat hat sogar ggf. ein Vorschlagsrecht bei der Auswahl des Betreuers und darf auf Wunsch bei der Anhörung und bei der Untersuchung anwesend sein.
Unterbleibt die konsularische Hilfe, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor (analog BVerfG vom 19.09.2006, 2 BvR 2115/01,2 BvR 2132/01,2 BvR 348/03 = NJW 2007, 499; NJW-Spezial 2007, 89).
Text des Abkommens: http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/wuek_24-04-1963.htm
Siehe auch
Literatur
Bücher im Bundesanzeiger-Verlag
Weitere Bücher
Weblinks
- [Haager Konvention über den internationalen Schutz von Erwachsenen (PDF)
- dito (weitere Übersetzung, PDF)
- Institut für transkulturelle Betreuung Hannover
- Merkblätter zur Betreuung in 8 Sprachen
- Bericht: Qualität und Kompetenz in der Betreuung von Migrantinnen und Migranten, Hamburg 2006
- Leuchtturmprojekt des VGT - Betreuungg von Migrantinnen und Migranten