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Häufig wird bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Psychose|Psychose]] oder eines [[wikipedia:de:Borderline-Syndrom|Borderline-Syndrom]]s ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). [[wikipedia:de:Alkoholismus|Alkoholikern]] und [[wikipedia:de:Drogensucht|Drogensüchtigen]] kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).
 
Häufig wird bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Psychose|Psychose]] oder eines [[wikipedia:de:Borderline-Syndrom|Borderline-Syndrom]]s ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). [[wikipedia:de:Alkoholismus|Alkoholikern]] und [[wikipedia:de:Drogensucht|Drogensüchtigen]] kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).
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Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, Az.: 16 WX 70/05). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln v. 07.06.2006, Az.: 16 WX 83/04).
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Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, {{Rspr|16 WX 70/05}}). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln v. 07.06.2006, {{Rspr|16 WX 83/04}} ).
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Ein Betreuer kann  bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck XVII 1556/92, Beschluss vom 16. Oktober 1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)
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Ein Betreuer kann  bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16. Oktober 1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)
    
=== Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten ===
 
=== Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten ===
 
Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]] ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann.
 
Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]] ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann.
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Vor allem ist bei einer Betreuungsanordnung die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen. Somit kommen nur Angelegenheiten in Betracht, die im Interesse des Betroffenen nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen Lebensgestaltung erledigt werden müssen. Dies ist nicht
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Vor allem ist bei einer Betreuungsanordnung die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen. Somit kommen nur Angelegenheiten in Betracht, die im Interesse des Betroffenen nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen Lebensgestaltung erledigt werden müssen. Dies ist nicht rein abstrakt nach den verbliebenen Fähigkeiten des Betreuten zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. D.h.: die lediglich abstrakt vorhandene Unfähigkeit, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen, kann niemals Anknüpfungspunkt für eine Betreuung sein (auch Jürgens [[BtPrax]] 1992, 49).
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rein abstrakt nach den verbliebenen Fähigkeiten des Betreuten zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. D.h.: die lediglich abstrakt vorhandene Unfähigkeit, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen, kann niemals Anknüpfungspunkt für
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eine Betreuung sein (auch Jürgens BtPrax 1992, 49).
      
Selbst wer sich auf Grund einer paranoiden Schizophrenie für einen bedeutenden Politiker hält, kann durchaus in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (LG Regensburg FamRZ 1993, 477).
 
Selbst wer sich auf Grund einer paranoiden Schizophrenie für einen bedeutenden Politiker hält, kann durchaus in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (LG Regensburg FamRZ 1993, 477).
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Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung
 
Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung
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eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss, für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB gilt erst für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig, dem Geschäftsunfähigen einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnis]] wirksam kündigen kann (vgl. {{Zitat de §|131|bgb}} Abs. 1 BGB).
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eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss, für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB gilt erst für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig, dem [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnis]] wirksam kündigen kann (vgl. {{Zitat de §|131|bgb}} Abs. 1 BGB).
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''OLG Schleswig Beschluss vom 20.6.2007, 2 W 134/07''':
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'''OLG Schleswig Beschluss vom 20.6.2007, {{Rspr|2 W 134/07}}''':
    
Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.
 
Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.
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'''OLG München, Beschluss vom 27.3.2008, 33 Wx 274/07I''':
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'''OLG München, Beschluss vom 27.3.2008, {{Rspr|33 Wx 274/07 I}} ''':
    
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die Betreueraufgabe „Entscheidung über den [[Telefonkontrolle|Fernmeldeverkehr]]“ kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.
 
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die Betreueraufgabe „Entscheidung über den [[Telefonkontrolle|Fernmeldeverkehr]]“ kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.
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===Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang===  
 
===Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang===  
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a387.php3 OLG Düsseldorf, 25 Wx 60/96 Beschluss vom 6. Dezember 1996]''':
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a387.php3 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 1996], {{Rspr|25 Wx 60/96}}''':
    
Eine Vollmacht zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.
 
Eine Vollmacht zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.
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'''BGH, Urteil vom 2. Juli 1986  – VIII ZR 194/85''':
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'''BGH, Urteil vom 2. Juli 1986  – {{Rspr|VIII ZR 194/85}} ''':
    
In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht.
 
In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht.
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.99, AZ: 301 T  222/99''':
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.99, {{Rspr|301 T  222/99}} ''':
    
Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die [[Aufgabenkreis]]e der [[Gesundheitsfürsorge]] und der [[Aufenthaltsbestimmung]] erforderlich.
 
Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die [[Aufgabenkreis]]e der [[Gesundheitsfürsorge]] und der [[Aufenthaltsbestimmung]] erforderlich.
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'''[http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/olg/6455 BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - Az.: 3Z BR 40/02]''':
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'''[http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/olg/6455 BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 2002], {{Rspr|3Z BR 40/02}} ''':
    
Zur Fortdauer der Vorsorgevollmacht trotz Widerruf nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit. 
 
Zur Fortdauer der Vorsorgevollmacht trotz Widerruf nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit. 
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'''OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2002 - 5 W 97/02; R&P 2003,102''': Bestellung eines Betreuers trotz Bestehens einer Vorsorgeverfügung
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'''OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2002, {{Rspr|5 W 97/02}}; R&P 2003,102''': Bestellung eines Betreuers trotz Bestehens einer Vorsorgeverfügung
    
1. Vorwürfe von Ärzten gegenüber den vorsorgebevollmächtigten Eltern eines Betreuten reichen für sich allein, ohne weitere Feststellungen gemäß § 12 FGG, nicht aus, um entgegen § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Betreuer zu bestellen.
 
1. Vorwürfe von Ärzten gegenüber den vorsorgebevollmächtigten Eltern eines Betreuten reichen für sich allein, ohne weitere Feststellungen gemäß § 12 FGG, nicht aus, um entgegen § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Betreuer zu bestellen.
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2. Der Betreuer hat bei seiner, die Einwilligung des Einwilligungsunfähigen ersetzenden Entscheidung über eine ärztliche Behandlung, die Vorstellungen und Wünsche des Betreuten im Rahmen von § 1901 BGB zu berücksichtigen.
 
2. Der Betreuer hat bei seiner, die Einwilligung des Einwilligungsunfähigen ersetzenden Entscheidung über eine ärztliche Behandlung, die Vorstellungen und Wünsche des Betreuten im Rahmen von § 1901 BGB zu berücksichtigen.
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'''OLG Brandenburg -  Beschluss Az: 11 Wx 38/03 - Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht''':
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'''OLG Brandenburg, Beschluss {{Rspr|11 Wx 38/03}}  - Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht''':
    
Wurde von einem Betroffenen eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt und hierdurch hinreichend Vorsorge getroffen, so darf in den betreffenden [[Aufgabenkreis]]en eine Betreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Anordnung einer Betreuung kann nur bei Zweifeln an der vorgelegten Vollmacht oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht kommen.
 
Wurde von einem Betroffenen eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt und hierdurch hinreichend Vorsorge getroffen, so darf in den betreffenden [[Aufgabenkreis]]en eine Betreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Anordnung einer Betreuung kann nur bei Zweifeln an der vorgelegten Vollmacht oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht kommen.
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'''[http://www.rechtsanwalt-bultmann.de/index.php/Betreuungsrecht/Rechtsprechung+zum+Betreuungsrecht/Ungeeignet?MttgSession=a349 OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2005, 11 Wx 3/05, NJW 2005, 1587]'''
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'''[http://www.rechtsanwalt-bultmann.de/index.php/Betreuungsrecht/Rechtsprechung+zum+Betreuungsrecht/Ungeeignet?MttgSession=a349 OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2005, NJW 2005, 1587], {{Rspr|11 Wx 3/05}} '''
    
§ 1896 Abs. 2 BGB ist Ausdruck des das Betreuungsrecht beherrschenden Subsidiaritätsgrundsatzes. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist nach Erteilung einer Vollmacht die Bestellung eines Betreuers nicht bereits dann möglich, wenn nach der Auffassung des Gerichts die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Betreuer vorzuziehen ist. Der in der Vollmachtserteilung zum Ausdruck gekommene Wille des Betroffenen verlangt grundsätzliche Beachtung, solange die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Vollmachtgebers nicht zuwiderläuft und auch ergänzende Hilfen nicht möglich sind.
 
§ 1896 Abs. 2 BGB ist Ausdruck des das Betreuungsrecht beherrschenden Subsidiaritätsgrundsatzes. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist nach Erteilung einer Vollmacht die Bestellung eines Betreuers nicht bereits dann möglich, wenn nach der Auffassung des Gerichts die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Betreuer vorzuziehen ist. Der in der Vollmachtserteilung zum Ausdruck gekommene Wille des Betroffenen verlangt grundsätzliche Beachtung, solange die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Vollmachtgebers nicht zuwiderläuft und auch ergänzende Hilfen nicht möglich sind.
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2005, 2 W 169/05'''
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2005, {{Rspr|2 W 169/05}} '''
    
1. Stößt eine [[Vorsorgevollmacht]] im Rechtsverkehr in Ansehung des Rechtsberatungsgesetzes auf Akzeptanzprobleme,so können damit die Angelegenheiten des Betroffenen nicht „ebenso gut wie durch einen Betreuer” (vgl. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) besorgt werden.
 
1. Stößt eine [[Vorsorgevollmacht]] im Rechtsverkehr in Ansehung des Rechtsberatungsgesetzes auf Akzeptanzprobleme,so können damit die Angelegenheiten des Betroffenen nicht „ebenso gut wie durch einen Betreuer” (vgl. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) besorgt werden.
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nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung von OLG Schleswig v. 13.11.2003 – 2 W 4/03, OLGReport Schleswig 2004, 229 = FGPrax 2004, 70; v. 27.11.2002 – 2 W 197/02, OLGReport Schleswig 2003, 159 = SchlHA 2003, 171).
 
nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung von OLG Schleswig v. 13.11.2003 – 2 W 4/03, OLGReport Schleswig 2004, 229 = FGPrax 2004, 70; v. 27.11.2002 – 2 W 197/02, OLGReport Schleswig 2003, 159 = SchlHA 2003, 171).
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'''KG, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03 und 1 W 182/03'''
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, {{Rspr|1 W 170/03}} und {{Rspr|1 W 182/03}} '''
    
Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern.
 
Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern.
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'''Bay ObLG, Beschluss vom 23. März 2004, Az; 3Z BR 265/03, 3Z BR 266/03; FamRZ 2004, 1403 = BtPrax 2004, 159  
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'''Bay ObLG, Beschluss vom 23. März 2004, {{Rspr|3Z BR 265/03}}, {{Rspr|3Z BR 266/03}}; FamRZ 2004, 1403 = BtPrax 2004, 159  
 
- Betreuerbestellung trotz umfassend erteilter Vorsorgevolimacht'''
 
- Betreuerbestellung trotz umfassend erteilter Vorsorgevolimacht'''
    
Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten Vorsorgevollimacht bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.
 
Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten Vorsorgevollimacht bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.
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'''OLG München, Beschluss vom 06.04.2005, 33 Wx 032/05''':
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'''OLG München, Beschluss vom 06.04.2005, {{Rspr|33 Wx 032/05}} ''':
    
Hindert eine psychische Erkrankung rechtlich nicht die Besorgung eigener Angelegenheiten des Betroffenen, auch durch Beauftragung und Bevollmächtigung Dritter, kann ihm grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden, selbst wenn er dies beantragt (hier: für die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei). Der Erforderlichkeitsgrundsatz des Betreuungsrechts dient auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung unnötiger Betreuungen.
 
Hindert eine psychische Erkrankung rechtlich nicht die Besorgung eigener Angelegenheiten des Betroffenen, auch durch Beauftragung und Bevollmächtigung Dritter, kann ihm grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden, selbst wenn er dies beantragt (hier: für die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei). Der Erforderlichkeitsgrundsatz des Betreuungsrechts dient auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung unnötiger Betreuungen.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, 1 W 134/05; 1 W 298/04;1 W 340/04''':
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, {{Rspr|1 W 134/05}}; {{Rspr|1 W 298/04}}; {{Rspr|1 W 340/04}}''':
    
Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern.  
 
Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern.  
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'''OLG München, Beschuss vom 27.10.2006, 33 Wx 159/06''':
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'''OLG München, Beschuss vom 27.10.2006, {{Rspr|33 Wx 159/06}}''':
    
1. Legt ein Betroffener in einer Vorsorgevollmacht fest, dass ein [[Kontrollbetreuer|Überwachungsbetreuer]] nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, so hat dies das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zu beachten.
 
1. Legt ein Betroffener in einer Vorsorgevollmacht fest, dass ein [[Kontrollbetreuer|Überwachungsbetreuer]] nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, so hat dies das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zu beachten.
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2. Gibt der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene jedoch z.B. im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden.
 
2. Gibt der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene jedoch z.B. im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006, 1 W 448/04 u. 449/04, FamRZ 2007,  580''':
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006, {{Rspr|1 W 448/04}} und {{Rspr|1 W 449/04}}, FamRZ 2007,  580''':
    
1. Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt.
 
1. Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt.
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2. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.
 
2. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.
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'''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.11.2006, 11 Wx 44/06'''
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'''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.11.2006, {{Rspr|11 Wx 44/06}} '''
    
1. Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.
 
1. Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.
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3. Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.
 
3. Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.
   −
'''KG, Beschluss vom 14.11.2006, 1 W 343/06'''
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006, {{Rspr|1 W 343/06}}'''
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1. Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakten]] nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.  
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1. Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach {{Zitat de §|69g|fgg}} Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakten]] nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.  
    
2. Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.
 
2. Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.
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'''Landgericht Traunstein, Beschluss vom 06.03.2006, 4 T 629/06''':
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'''Landgericht Traunstein, Beschluss vom 06.03.2006, {{Rspr|4 T 629/06}}''':
    
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen
 
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen
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=== Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen ===
 
=== Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen ===
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Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen [[freier Wille| Willen nicht frei bestimmen]] kann (vgl. z.B. BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1995, 510BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).
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Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen [[freier Wille| Willen nicht frei bestimmen]] kann (vgl. z.B. BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1995, 510, BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).
    
Seit dem 1. Juli 2005 ist diese Voraussetzung in {{Zitat de §|1896|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] als Absatz 1a explizit aufgenommen worden. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], {{Zitat de §|104|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise [[Betreuerbestellung]] nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt.  
 
Seit dem 1. Juli 2005 ist diese Voraussetzung in {{Zitat de §|1896|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] als Absatz 1a explizit aufgenommen worden. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], {{Zitat de §|104|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise [[Betreuerbestellung]] nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt.  
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Weitere Rechtsprechung (siehe auch unter [[Freier Wille]]:
 
Weitere Rechtsprechung (siehe auch unter [[Freier Wille]]:
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.1994, 15 W 237/94 ''':
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.1994, {{Rspr|15 W 237/94}} ''':
    
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, die bei der Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen und bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes zu treffen sind.  
 
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, die bei der Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen und bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes zu treffen sind.  
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'''OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2005; 16 Wx 183/05; FamRZ 2006,889 (LS)=OLGR 2006,279:'''
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'''OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2005; {{Rspr|16 Wx 183/05}}; FamRZ 2006,889 (LS) = OLGR 2006,279:'''
    
Gegen den Willen des Betroffenen kann auch dann, wenn mit ihm wegen einer schwerwiegenden psychischen Störung in Form einer ausgeprägten Behinderung der sprachlichen und non-verbalen Kommunikationsfähigkeit (autistische Veranlagung) nur schwer eine Verständigung möglich ist, solange kein Betreuer bestellt werden, wie nicht festgestellt ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.
 
Gegen den Willen des Betroffenen kann auch dann, wenn mit ihm wegen einer schwerwiegenden psychischen Störung in Form einer ausgeprägten Behinderung der sprachlichen und non-verbalen Kommunikationsfähigkeit (autistische Veranlagung) nur schwer eine Verständigung möglich ist, solange kein Betreuer bestellt werden, wie nicht festgestellt ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2006, 16 Wx 5/06'''
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'''OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2006, {{Rspr|16 Wx 5/06}} '''
    
Die tatrichterliche Feststellung, dass der Widerstand des Betroffenen gegen eine Betreuerbestellung nicht auf einem freien Willen i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB (in der ab dem 01.07.2005 geltenden Fassung) beruht, setzt grundsätzlich voraus, dass der Tatrichter zuvor zu dieser Frage eine [[Sachverständigengutachten|sachverständige Äußerung]] eingeholt hat.
 
Die tatrichterliche Feststellung, dass der Widerstand des Betroffenen gegen eine Betreuerbestellung nicht auf einem freien Willen i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB (in der ab dem 01.07.2005 geltenden Fassung) beruht, setzt grundsätzlich voraus, dass der Tatrichter zuvor zu dieser Frage eine [[Sachverständigengutachten|sachverständige Äußerung]] eingeholt hat.
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''' OLG Rostock, Urteil vom 15.08.2006, Az. 3 W 54/06''':
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''' OLG Rostock, Urteil vom 15.08.2006, {{Rspr|3 W 54/06}} ''':
    
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die Grundrechte eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
 
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die Grundrechte eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
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'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2006, 3 W 28/06''':
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'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2006, {{Rspr|3 W 28/06}}''':
    
1. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen den Willen des Betroffenen darf eine "Zwangsbetreuung" nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer der in § 1896 BGB genannten Eingangsalternativen seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1896 Abs. 1 a BGB), d. h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen.
 
1. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen den Willen des Betroffenen darf eine "Zwangsbetreuung" nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer der in § 1896 BGB genannten Eingangsalternativen seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1896 Abs. 1 a BGB), d. h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen.
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2007 - Az: 2 W 229/06''':
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2007, {{Rspr|2 W 229/06}} ''':
    
Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines freien Willens in der Lage
 
Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines freien Willens in der Lage
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herangezogen werden.
 
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[http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007, 11 Wx 066/06]
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[http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007], {{Rspr|11 Wx 066/06}} 
    
Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen. Die Anordnung der Betreuung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin verstößt nicht gegen § 1896 Ia BGB. Das Landgericht hat zum Ausschluss der freien Willensbildung der Beschwerdeführerin ausreichende Feststellungen getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seiner Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BT-Drs. 15/2494, S. 28). Die von dem Sachverständigen in der Anhörung durch die Kammer des Landgerichts dargelegten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Beschwerdeführerin schließen.
 
Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen. Die Anordnung der Betreuung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin verstößt nicht gegen § 1896 Ia BGB. Das Landgericht hat zum Ausschluss der freien Willensbildung der Beschwerdeführerin ausreichende Feststellungen getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seiner Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BT-Drs. 15/2494, S. 28). Die von dem Sachverständigen in der Anhörung durch die Kammer des Landgerichts dargelegten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Beschwerdeführerin schließen.
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===Rechtsprechungsbeispiele===
 
===Rechtsprechungsbeispiele===
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Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck XVII 1556/92, Beschluss vom 16. 10. 1992, FamRZ 92, 1471).
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Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}}  , Beschluss vom 16. 10. 1992, FamRZ 92, 1471).
    
'''Beschluss des BayObLG, FamRZ 94, 1551''':
 
'''Beschluss des BayObLG, FamRZ 94, 1551''':
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====Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung====
 
====Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung====
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Die Erblindung des Betroffenen alleine rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfs- bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht: OLG Köln, Beschluss v. 05.11.2001 - 16 Wx 220/01.
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'''OLG Köln, Beschluss v. 05.11.2001, {{Rspr|16 Wx 220/01}}'''
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Die Erblindung des Betroffenen alleine rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfs- bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht:  
    
====Wer selbst für sich sorgen kann, muss den Staat schonen====
 
====Wer selbst für sich sorgen kann, muss den Staat schonen====
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Auch wenn ein Mann an einer psychischen Erkrankung leidet, aber seine "eigenen Angelegenheiten" (hier die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei) noch selbst erledigen kann, steht ihm kein auf Staatskosten zu finanzierender Betreuer zu. "Unnötige Betreuungen" sind im öffentlichen Interesse zu vermeiden. (Hier empfahl das Oberlandesgericht München dem Mann, sich einer von ihm zu bezahlenden Hilfe zu bedienen, etwa einem Anwalt oder einem Steuerberater. Das Gericht vermutete, dass der Antragsteller nur darauf aus gewesen sei, "die kostenlose Abwicklung seiner Rechtsanwaltsgeschäfte und die Erledigung der ihn betreffenden Prozesse zu erreichen".) (OLG München AZ: 33 Wx 32/05)
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'''OLG München, Beschluss {{Rspr|33 Wx 32/05}} ''':
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Auch wenn ein Mann an einer psychischen Erkrankung leidet, aber seine "eigenen Angelegenheiten" (hier die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei) noch selbst erledigen kann, steht ihm kein auf Staatskosten zu finanzierender Betreuer zu. "Unnötige Betreuungen" sind im öffentlichen Interesse zu vermeiden. (Hier empfahl das Oberlandesgericht München dem Mann, sich einer von ihm zu bezahlenden Hilfe zu bedienen, etwa einem Anwalt oder einem Steuerberater. Das Gericht vermutete, dass der Antragsteller nur darauf aus gewesen sei, "die kostenlose Abwicklung seiner Rechtsanwaltsgeschäfte und die Erledigung der ihn betreffenden Prozesse zu erreichen".)  
    
====Nur "mit Geld nicht umgehen können" reicht nicht aus====
 
====Nur "mit Geld nicht umgehen können" reicht nicht aus====
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'''OLG Köln AZ: 16 Wx 17/05''': Kann eine alte Frau lediglich "nicht mit Geld umgehen", so dass sie stark verschuldet ist, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines amtlichen Betreuers (hier unter anderem angeordnet für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge") auf Staatskosten. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn die Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung unfähig wäre, ihre Vermögensangelegenheiten "sinnvoll und realitätsbezogen" zu regeln. (Hier vom Oberlandesgericht Köln verneint, weil die alte Dame durchaus noch in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, was zum Beispiel dadurch bewiesen sei, dass sie - mit Hilfe des diakonischen Werkes - ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe.)  
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'''OLG Köln, Beschluss {{Rspr|16 Wx 17/05}} ''':  
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Kann eine alte Frau lediglich "nicht mit Geld umgehen", so dass sie stark verschuldet ist, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines amtlichen Betreuers (hier unter anderem angeordnet für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge") auf Staatskosten. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn die Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung unfähig wäre, ihre Vermögensangelegenheiten "sinnvoll und realitätsbezogen" zu regeln. (Hier vom Oberlandesgericht Köln verneint, weil die alte Dame durchaus noch in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, was zum Beispiel dadurch bewiesen sei, dass sie - mit Hilfe des diakonischen Werkes - ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe.)  
    
====Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen====
 
====Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen====
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'''BayObLG, Beschluss vom 4. 2. 1997 - 3 Z BR 8/97 FamRZ 1997, 90''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 4. 2. 1997, {{Rspr|3Z BR 8/97}} , FamRZ 1997, 90''':
    
1. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist.
 
1. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist.
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====Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann====
 
====Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann====
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'''BayObLG, Beschluss v. 13.12.2000 - 3Z BR 353/00''': Die Betreuung darf Aufgabenkreise nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
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'''BayObLG, Beschluss v. 13.12.2000, {{Rspr|3Z BR 353/00}} ''':  
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Die Betreuung darf Aufgabenkreise nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
    
Ein Aufgabenkreis kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde.
 
Ein Aufgabenkreis kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde.
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'''KG, Beschluss vom 26.04.2005, 1 W 414/04''':
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005, {{Rspr|1 W 414/04}} ''':
    
Es ist nicht erforderlich, den [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.
 
Es ist nicht erforderlich, den [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 12. 04. 2000 16 Wx 56/00''':
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'''OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2000, {{Rspr|16 Wx 56/00}} ''':
    
Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus.
 
Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus.
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====Erforderlichkeit und Umfang einer Betreuung====
 
====Erforderlichkeit und Umfang einer Betreuung====
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'''[http://www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=100912 Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 618/93 vom 2.8.2001]''':
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'''[http://www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=100912 Bundesverfassungsgericht, vom 2.8.2001], {{Rspr|1 BvR 618/93}} ''':
    
Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion.
 
Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion.
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'''BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995 - Az: 3 Z BR 190/95''', EzFamR aktuell 20/1995, S. 354 = BtPrax 95, 218)
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'''BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995, {{Rspr|3Z BR 190/95}} ''', EzFamR aktuell 20/1995, S. 354 = BtPrax 95, 218)
    
Das Vormundschaftsgericht hatte für eine psychisch kranke Frau einen Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und Entscheidung über die [[Unterbringung]] bestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Frau geltend machte, sie sei nicht krank und brauche keinen Betreuer, wurde vom Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, sie erlebe ihre Symptome nicht als krankheitswertig, weshalb bei ihr keine Krankheitseinsicht bestehe.
 
Das Vormundschaftsgericht hatte für eine psychisch kranke Frau einen Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und Entscheidung über die [[Unterbringung]] bestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Frau geltend machte, sie sei nicht krank und brauche keinen Betreuer, wurde vom Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, sie erlebe ihre Symptome nicht als krankheitswertig, weshalb bei ihr keine Krankheitseinsicht bestehe.
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Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG auch nicht den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers. Für den Aufgabenkreis ”Aufenthaltsbestimmung” sei nach dem Sachverständigengutachten die Betreuung für den Fall erforderlich, dass die Betroffene trotz der Betreuung nicht ambulant behandelt werden kann. Das LG habe nicht festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt oder ihre Erfüllung durch die Erkrankung bereits als unmittelbar bevorstehend anzusehen ist. Der Aufgabenkreis ”Sorge für die Gesundheit” umfasse die Gesundheitsfürsorge in allen Bereichen der Medizin. Dem Gutachten lasse sich jedoch allenfalls entnehmen, dass die Betreute im nervenärztlichen Bereich einer Betreuung bedarf.
 
Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG auch nicht den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers. Für den Aufgabenkreis ”Aufenthaltsbestimmung” sei nach dem Sachverständigengutachten die Betreuung für den Fall erforderlich, dass die Betroffene trotz der Betreuung nicht ambulant behandelt werden kann. Das LG habe nicht festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt oder ihre Erfüllung durch die Erkrankung bereits als unmittelbar bevorstehend anzusehen ist. Der Aufgabenkreis ”Sorge für die Gesundheit” umfasse die Gesundheitsfürsorge in allen Bereichen der Medizin. Dem Gutachten lasse sich jedoch allenfalls entnehmen, dass die Betreute im nervenärztlichen Bereich einer Betreuung bedarf.
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'''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.01.2007, Az. 11 Wx 66/06''':
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'''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.01.2007, {{Rspr|11 Wx 66/06}} ''':
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Bei krankhafter Ablehnung jeglicher Hilfe ist Betreuung notwendig
 
Bei krankhafter Ablehnung jeglicher Hilfe ist Betreuung notwendig
 
 
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====Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht  dazu====
 
====Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht  dazu====
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Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn reicht dafür nicht aus: [http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_4_308.htm BayObLG, Beschluss v. 24.08.2001 – 3Z BR 246/01, BtPrax 2002, 37 = PflR 2003, 82].
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Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn reicht dafür nicht aus: [http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_4_308.htm BayObLG, Beschluss v. 24.08.2001, BtPrax 2002, 37 = PflR 2003, 82], {{Rspr|3Z BR 246/01}}.
    
====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag====
 
====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag====
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Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige:  
 
Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige:  
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OLG Düsseldorf, 13.01.1998, Aktenzeichen: 22 U 56/97
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OLG Düsseldorf, 13.01.1998, {{Rspr|22 U 56/97}}
    
===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung===
 
===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung===
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Das Oberlandesgericht Frankfurt in NJW 88,1527 führte bereits zum früheren Recht  
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Das Oberlandesgericht Frankfurt in NJW 1988,1527 führte bereits zum früheren Recht aus: Auch der Alkoholsüchtige hat grundsätzlich allein zu befinden, ob er geheilt werden will. Auch ihm steht das Grundrecht der persönlichen Freiheit und damit auch das
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aus: Auch der Alkoholsüchtige hat grundsätzlich allein zu
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Recht zu, sein Leben falsch anzulegen und zu führen. Das Bayerische Oberste Landesgericht führt aus (Rpfleger
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befinden, ob er geheilt werden will. Auch ihm steht das
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1991, 154): Trunksucht rechtfertigt die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (jetzt „Betreuung“) nur, wenn
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Grundrecht der persönlichen Freiheit und damit auch das
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sie auf einer Erkrankung beruht oder eine solche bereits ausgelöst hat. Alkoholismus ist zwar ein Mangel, aber für
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Recht zu, sein Leben falsch anzulegen und zu führen.
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sich allein betrachtet keine geistige Erkrankung. Hierauf kann die Anordnung einer Betreuung/Pflegschaft n i c h t
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gestützt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang
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Das Bayerische Oberste Landesgericht führt aus (Rpfleger
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mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand im psychischen Bereich eingetreten
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1991, 154): Trunksucht rechtfertigt die Anordnung einer
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ist, der dann – besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens
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Gebrechlichkeitspflegschaft (jetzt „Betreuung“) nur, wenn
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sie auf einer Erkrankung beruht oder eine solche bereits
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ausgelöst hat. Alkoholismus ist zwar ein Mangel, aber für
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sich allein betrachtet keine geistige Erkrankung. Hierauf
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kann die Anordnung einer Betreuung/Pflegschaft n i c h t
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gestützt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der
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Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang
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mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf
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zurückzuführender Zustand im psychischen Bereich eingetreten
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ist, der dann – besonders bei hochgradigem Alkoholismus-
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die Annahme eines geistigen Gebrechens
   
rechtfertigt.
 
rechtfertigt.
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Verleugnet der Betreute seine Alkoholabhängigkeit
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Verleugnet der Betreute seine Alkoholabhängigkeit und ignoriert oder vergisst selbst Rückfälle in jüngerer Zeit,
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und ignoriert oder vergisst selbst Rückfälle in jüngerer Zeit,
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so dass er die aus dem Alkoholkonsum folgende Gefahr nicht erkennen kann, fehlt ihm also insoweit jegliche
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so dass er die aus dem Alkoholkonsum folgende Gefahr
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Krankheitseinsicht, dann fehlt ihm die Fähigkeit, seinen Alkoholgenuss selbstverantwortlich zu steuern und einen
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nicht erkennen kann, fehlt ihm also insoweit jegliche
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alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden (u.a. BayObLG, NJWE-FER 2001, 150).  
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Krankheitseinsicht, dann fehlt ihm die Fähigkeit, seinen
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Alkoholgenuss selbstverantwortlich zu steuern und einen
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alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden
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(u.a. BayObLG, NJWE-FER 2001, 150).  
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Dabei
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Dabei kann auch die Gefahr einer akut drohenden Verwahrlosung beachtlich sein (OLG Naumburg, OLGReg 2002, 468),
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kann auch die Gefahr einer akut drohenden Verwahrlosung
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wobei deren Erheblichkeit mit konkret festgestellten Tatsachen belegt sein muss (OLG Hamm, BtPrax 2001, 40).
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beachtlich sein (OLG Naumburg, OLGReg 2002, 468),
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Es gilt aber immer noch der Grundsatz: Grob unvernünftiges Umgehen mit der eigenen Gesundheit indiziert allein
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wobei deren Erheblichkeit mit konkret festgestellten
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eine Unfähigkeit zur Willensbildung (und somit den Grund einer Betreuungsanordnung) nicht.
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Tatsachen belegt sein muss (OLG Hamm, BtPrax 2001, 40).
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Es gilt aber immer noch der Grundsatz: Grob unvernünftiges
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Umgehen mit der eigenen Gesundheit indiziert allein
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eine Unfähigkeit zur Willensbildung (und somit den Grund
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einer Betreuungsanordnung) nicht.
      
Siehe auch:  
 
Siehe auch:  
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===Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung===
 
===Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung===
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*[BayObLG, Beschluss vom 12. September 2002, Az: 3Z BR 169/02 (Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung) BayObLG, Beschluß vom 12. September 2002, Az: 3Z BR 169/02]
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===OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005, 16 Wx 8/05===
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*BayObLG, Beschluss vom 12. September 2002, {{Rspr|3Z BR 169/02}}  (Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung)
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===OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005, {{Rspr|16 Wx 8/05}}  ===
    
Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht.
 
Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht.
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===OLG Köln, Beschluss vom 22.6.2005 - 16 Wx 70/05 ===
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===OLG Köln, Beschluss vom 22.6.2005, {{Rspr|16 Wx 70/05}} ===
 
Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das LG wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.
 
Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das LG wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.
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1992 gab es den Fall des ''Erlanger Babys'', in dem eine in der 15. Woche schwangere Frau nach Hirntod noch 5 Wochen am „Leben“ erhalten wurde, bei normalem Wachstum des Fetus. Was für den Laien unverständlich scheint, erklärt sich dadurch, dass durch die künstliche Beatmung und Ernährung der Körper der Frau und damit auch der Uterus in seiner Grundfunktion erhalten blieb und damit auch das Kind unversehrt war. Durch eine Infektion kam es dann zum Ende der Schwangerschaft.
 
1992 gab es den Fall des ''Erlanger Babys'', in dem eine in der 15. Woche schwangere Frau nach Hirntod noch 5 Wochen am „Leben“ erhalten wurde, bei normalem Wachstum des Fetus. Was für den Laien unverständlich scheint, erklärt sich dadurch, dass durch die künstliche Beatmung und Ernährung der Körper der Frau und damit auch der Uterus in seiner Grundfunktion erhalten blieb und damit auch das Kind unversehrt war. Durch eine Infektion kam es dann zum Ende der Schwangerschaft.
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Entgegen der allgemeinen Auffassung, dass ein Hirntoter keinen gesetzlichen Vertreter erhalten kann, war der hirntoten Schwangeren ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck vom  16. Oktober 1992 - XVII 1556/92, NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 heißt es wörtlich: "Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten Aufgabenkreise erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer Genehmigung durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich."
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Entgegen der allgemeinen Auffassung, dass ein Hirntoter keinen gesetzlichen Vertreter erhalten kann, war der hirntoten Schwangeren ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck vom  16. Oktober 1992, {{Rspr|XVII 1556/92}} , NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 heißt es wörtlich: "Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten Aufgabenkreise erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer Genehmigung durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich."
    
== Betreuungsverfahren ==
 
== Betreuungsverfahren ==
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Jürgens: Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren; BtPrax 2002, 18
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*Jürgens: Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren; [[BtPrax]] 2002, 18
    
===wissenschaftliche Untersuchungen===
 
===wissenschaftliche Untersuchungen===