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In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fällen die Betroffenen von nahen [[wikipedia:de:Angehöriger|Angehörigen]] betreut werden.
 
In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fällen die Betroffenen von nahen [[wikipedia:de:Angehöriger|Angehörigen]] betreut werden.
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[[Bild:Anteile2004.gif|400px|right]]
      
==Geeignetheit von Betreuern==
 
==Geeignetheit von Betreuern==
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== Bestellung von Betreuern ==
 
== Bestellung von Betreuern ==
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[[Bild:Neue_Betreuungen_Anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2007]]
 
2004 waren bei der erstmaligen Betreuerbestellung insgesamt 68,66 % (Vorjahr: 70,49 %) der bestellten Betreuer ehrenamtlich. Die Anteile im Einzelnen bundesweit:
 
2004 waren bei der erstmaligen Betreuerbestellung insgesamt 68,66 % (Vorjahr: 70,49 %) der bestellten Betreuer ehrenamtlich. Die Anteile im Einzelnen bundesweit:
 
*142.006 mal wurden Familienangehörige bestellt, das waren 62,38 % (Vorjahr  144.095 = 63,98 %),  
 
*142.006 mal wurden Familienangehörige bestellt, das waren 62,38 % (Vorjahr  144.095 = 63,98 %),  
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=== Bestellung von Berufsbetreuern ===
 
=== Bestellung von Berufsbetreuern ===
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[[Bild:Neue_Betreuungen1992_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1992- 2007]]
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[[Bild:Neue_Betreuungen2007_regional.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2007]]
 
Bei der Abwägung der für und wider die Bestellung sprechenden Gesichtspunkte ist insbesondere zu bedenken, dass Angehörige die Bedürfnisse und das Äußerungsverhalten eines Betroffenen vielfach besser kennen als fremde Personen. Ausschlaggebend bleibt jedoch das Wohl des Betroffenen. Deshalb hat sich das Vormundschaftsgericht maßgeblich von der Frage leiten zu lassen, durch wen die bestmögliche Kombination von persönlicher Betreuung und Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen gewährleistet wird (BayObLG FamRZ 1996, 507 m.w.N.). Es kann hierbei auch zu dem Ergebnis kommen, dass auch wenn eine Person zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit ist, ein Berufsbetreuer zu bestellen ist, wenn dieser wesentlich besser geeignet ist (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 130 LS).
 
Bei der Abwägung der für und wider die Bestellung sprechenden Gesichtspunkte ist insbesondere zu bedenken, dass Angehörige die Bedürfnisse und das Äußerungsverhalten eines Betroffenen vielfach besser kennen als fremde Personen. Ausschlaggebend bleibt jedoch das Wohl des Betroffenen. Deshalb hat sich das Vormundschaftsgericht maßgeblich von der Frage leiten zu lassen, durch wen die bestmögliche Kombination von persönlicher Betreuung und Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen gewährleistet wird (BayObLG FamRZ 1996, 507 m.w.N.). Es kann hierbei auch zu dem Ergebnis kommen, dass auch wenn eine Person zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit ist, ein Berufsbetreuer zu bestellen ist, wenn dieser wesentlich besser geeignet ist (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 130 LS).