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In der Beschlussbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = [[BtPrax]] 2003, 178 sowie BayObLGR 2001,19 (LS)= [[BtPrax]] 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249)."
 
In der Beschlussbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = [[BtPrax]] 2003, 178 sowie BayObLGR 2001,19 (LS)= [[BtPrax]] 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249)."
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Weitere Rechtsprechung:
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Weitere Rechtsprechung (siehe auch unter [[Freier Wille]]:
    
'''OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.1994, 15 W 237/94 ''':
 
'''OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.1994, 15 W 237/94 ''':