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Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten diese Grundsätze. Eidesstattliche Versicherungen sind daher durch den Betreuer abzugeben (auch der Betreute kann dazu verpflichtet werden, soweit er nicht eidesunfähig ist, {{Zitat de §|393|zpo}} ZPO). Auch Berufungen können nur durch den Betreuer eingelegt werden.
 
Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten diese Grundsätze. Eidesstattliche Versicherungen sind daher durch den Betreuer abzugeben (auch der Betreute kann dazu verpflichtet werden, soweit er nicht eidesunfähig ist, {{Zitat de §|393|zpo}} ZPO). Auch Berufungen können nur durch den Betreuer eingelegt werden.
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Zur Kontroverse, ob bereits der Aufgabenkreis des Betreuers reicht oder ob er sich speziell entscheiden muss, ein Verfahren tatsächlich zu übernehmen, siehe unter [[Prozessf%C3%A4higkeit#Betreuerpflicht_zur_Verfahrens.C3.BCbernahme_.3F|Prozessfähigkeit]].
    
Rechtsprechung:
 
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