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| − | „In seinem [[Aufgabenkreis]] vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.“, so die kurze Fassung des § 1902 BGB. Bei der praktischen Betreuertätigkeit handelt es sich im Regelfall um die außergerichtliche Vertretung, z.B. gegenüber Behörden, Vermietern, Heimleitungen, Ärzten, Gläubigern etc. Für die gerichtliche Vertretungstätigkeit des Betreuers gelten einige Besonderheiten. | + | „In seinem [[Aufgabenkreis]] vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.“, so die kurze Fassung des {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB. Bei der praktischen Betreuertätigkeit handelt es sich im Regelfall um die außergerichtliche Vertretung, z.B. gegenüber Behörden, Vermietern, Heimleitungen, Ärzten, Gläubigern etc. Für die gerichtliche Vertretungstätigkeit des Betreuers gelten einige Besonderheiten. |
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| − | Bei gerichtlichen Verfahren ist zu unterscheiden zwischen der Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO), die sich an der [[Geschäftsfähigkeit]] orientiert und zwischen der Berechtigung, bestimmte Klagen erheben zu dürfen. | + | Bei gerichtlichen Verfahren ist zu unterscheiden zwischen der Prozessfähigkeit ({{Zitat de §|51|zpo}} ZPO), die sich an der [[Geschäftsfähigkeit]] orientiert und zwischen der Berechtigung, bestimmte Klagen erheben zu dürfen. |
| | [[Bild:Gericht.jpg|300px|right]] | | [[Bild:Gericht.jpg|300px|right]] |
| | ==Ehescheidung und Vaterschaft== | | ==Ehescheidung und Vaterschaft== |
| − | Bei Letzterem gibt es besondere Bestimmungen bei familienrechtlichen Klageverfahren. So ist die Erhebung eines Klageantrags auf Ehescheidung oder Eheaufhebung nur dann durch einen Betreuer zulässig, wenn [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vertretenen besteht. Darüber hinaus benötigt der Betreuer hierzu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens kann niemals durch einen Betreuer geführt werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Ehescheidung bzw. -aufhebung eine familienrechtliche Angelegenheit ist. Der Aufgabenkreis „[[Vermögenssorge]]“ würde daher hierzu nicht berechtigten. Dass mit einer derartigen Klage zwar meist auch vermögensrechtliche Fragen (Hausrat, Zugewinn- und Versorgungsausgleich) verbunden sind, spielt für die eigentliche Klage keine Rolle, denn bei diesen genannten Angelegenheiten handelt es sich nur um Scheidungsfolgesachen, die ggf. auch separat geltend gemacht werden können. | + | Bei Letzterem gibt es besondere Bestimmungen bei familienrechtlichen Klageverfahren. So ist die Erhebung eines Klageantrags auf Ehescheidung oder Eheaufhebung nur dann durch einen Betreuer zulässig, wenn [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vertretenen besteht. Darüber hinaus benötigt der Betreuer hierzu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens kann niemals durch einen Betreuer geführt werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Ehescheidung bzw. -aufhebung eine familienrechtliche Angelegenheit ist. Der [[Aufgabenkreis]] „[[Vermögenssorge]]“ würde daher hierzu nicht berechtigten. Dass mit einer derartigen Klage zwar meist auch vermögensrechtliche Fragen (Hausrat, Zugewinn- und Versorgungsausgleich) verbunden sind, spielt für die eigentliche Klage keine Rolle, denn bei diesen genannten Angelegenheiten handelt es sich nur um Scheidungsfolgesachen, die ggf. auch separat geltend gemacht werden können. |
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| | Bei einer Vaterschaftsanfechtung wird das Verfahren ebenfalls nur dann durch den gesetzlichen Vertreter geführt, wenn der Betroffene (Kind, Vater oder Mutter) geschäftsunfähig ist. | | Bei einer Vaterschaftsanfechtung wird das Verfahren ebenfalls nur dann durch den gesetzlichen Vertreter geführt, wenn der Betroffene (Kind, Vater oder Mutter) geschäftsunfähig ist. |
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| | ==Sonstige Gerichtsverfahren== | | ==Sonstige Gerichtsverfahren== |
| − | Ansonsten ergibt sich aus § 1902 BGB i.V.m. § 53 ZPO: fallt ein Prozess in den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, so ist er vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute gilt im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, sind rechtsunwirksam.
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| − | Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht . Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten diese Grundsätze. Eidesstattliche Versicherungen sind daher durch den Betreuer abzugeben. Auch Berufungen können nur durch den Betreuer eingelegt werden. | + | Nach {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO: fallt ein Prozess in den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, so ist er vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute gilt im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, sind rechtsunwirksam. |
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| | + | Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten diese Grundsätze. Eidesstattliche Versicherungen sind daher durch den Betreuer abzugeben (auch der Betreute kann dazu verpflichtet werden, soweit er nicht eidesunfähig ist, {{Zitat de §|393|zpo}} ZPO). Auch Berufungen können nur durch den Betreuer eingelegt werden. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | '''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006, L 13 R 352/06''' | | '''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006, L 13 R 352/06''' |
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| − | Hat das Vormundschaftsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt § 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam. | + | Hat das Vormundschaftsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt {{Zitat de §|71|sgg}} SGG i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam. |
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| | Im Rahmen der Rechtsschutzverfahren der Pflegebedürftigen ist von deren | | Im Rahmen der Rechtsschutzverfahren der Pflegebedürftigen ist von deren |
| | erhaltener Fähigkeit zur freien Willensbildung auszugehen und diese zu respektieren, solange sie | | erhaltener Fähigkeit zur freien Willensbildung auszugehen und diese zu respektieren, solange sie |
| − | nicht unter Betreuung mit Einwillungsvorbehalt (§ 1903 BGB) hinsichtlich der das Verfahren | + | nicht unter Betreuung mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) hinsichtlich der das Verfahren betreffenden Willenserklärung stehen oder sich konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit ergeben, denen das Sozialgericht dann gegebenenfalls durch Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) Rechnung zu tragen hat. Die Beschränkung des Rechtsschutzes durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls der falsche Weg. Ist zudem ein ohne Einwilligungsvorbehalt bestellter Vertreter in das Verfahren eingetreten und hat die Prozessführung gestützt, missachtet das Sozialgericht mit seiner Auslegung des Begriffes "mutwillige Prozessführung" zugleich dessen Rolle: Der Betreuer, nicht das Sozialgericht wacht im |
| − | betreffenden Willenserklärung stehen oder sich konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit | + | Rahmen des bestehenden [[Aufgabenkreis]]es über die Interessen des Betreuten ({{Zitat de §|1901|bgb}} BGB). |
| − | ergeben, denen das Sozialgericht dann gegebenenfalls durch Bestellung eines besonderen Vertreters | |
| − | (§ 72 SGG) Rechnung zu tragen hat. Die Beschränkung des Rechtsschutzes durch Verweigerung von | |
| − | Prozesskostenhilfe ist jedenfalls der falsche Weg. Ist zudem ein ohne Einwilligungsvorbehalt bestellter Vertreter in das Verfahren eingetreten und hat die Prozessführung gestützt, missachtet das Sozialgericht mit seiner Auslegung des Begriffes "mutwillige Prozessführung" zugleich dessen Rolle: Der Betreuer, nicht das Sozialgericht wacht im | |
| − | Rahmen des bestehenden [[Aufgabenkreis]]es über die Interessen des Betreuten (§ 1901 BGB). | |
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| | ==Verfahrensfähigkeit im Betreuungsverfahren== | | ==Verfahrensfähigkeit im Betreuungsverfahren== |
| − | Lediglich im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und im [[Unterbringungsverfahren]] gilt eine abweichende Regelung; hier ist der Betreute selbst verfahrensfähig (§§ 66, 70a FGG) (der Betreuer hat hier eine eigenständige Verfahrensbeteiligung; diese soll aber nicht Gegenstand des Beitrags sein). | + | Lediglich im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und im [[Unterbringungsverfahren]] gilt eine abweichende Regelung; hier ist der Betreute selbst [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]] (§§ 66, 70a FGG) (der Betreuer hat hier eine eigenständige Verfahrensbeteiligung; diese soll aber nicht Gegenstand des Beitrags sein). |
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| | ==Aufgabenkreis zur Prozessführung== | | ==Aufgabenkreis zur Prozessführung== |
| | Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene [[Aufgabenkreis]] die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der [[Vermögenssorge]] gem. {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden. | | Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene [[Aufgabenkreis]] die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der [[Vermögenssorge]] gem. {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden. |
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| − | Streitig ist dies z.B. für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhaltsrechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen, jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das Vormundschaftsgericht bedürfe (LG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151 (mit Anm. Hellmann in Rechtsdienst der Lebenshilfe 2001,90). | + | Streitig ist dies z.B. für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhaltsrechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen, jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das [[Vormundschaftsgericht]] bedürfe (LG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151 (mit Anm. Hellmann in Rechtsdienst der Lebenshilfe 2001,90). |
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| | Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt (LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; OLG Köln FamRZ 1993, 850, zumindest zweifelnd: OVG NRW FamRZ 2001, 312). Überwiegend wird aber wohl davon ausgegangen, dass Sozialhilfeansprüche zur [[Vermögenssorge]] zu rechnen sind. | | Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt (LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; OLG Köln FamRZ 1993, 850, zumindest zweifelnd: OVG NRW FamRZ 2001, 312). Überwiegend wird aber wohl davon ausgegangen, dass Sozialhilfeansprüche zur [[Vermögenssorge]] zu rechnen sind. |
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| − | Ein Ehescheidungsverfahren wird man ebenfalls nicht unter die „üblichen“ Aufgabenkreise ([[Vermögenssorge]], [[Gesundheitssorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]]) fassen können, da die Ehe eine Institution familienrechtlicher Art ist. Hier wird der Betreuer einen eigenen Aufgabenkreis „Vertretung im Scheidungsverfahren“ o.ä. benötigen. Außerdem ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 ZPO bei Scheidungen erforderlich. | + | Ein Ehescheidungsverfahren wird man ebenfalls nicht unter die „üblichen“ Aufgabenkreise ([[Vermögenssorge]], [[Gesundheitssorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]]) fassen können, da die Ehe eine Institution [[Eherecht_und_Betreuung|familienrechtlicher]] Art ist. Hier wird der Betreuer einen eigenen Aufgabenkreis „Vertretung im Scheidungsverfahren“ o.ä. benötigen. Außerdem ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 ZPO bei Scheidungen erforderlich. |
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| − | Bei Mietsachen ist die Vorschrift des {{Zitat de §|19072|bgb}} BGB zu beachten und erforderlichenfalls eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreuer auf Feststellung klagen will, dass eine vom Betreuten ausgesprochene Kündigung seiner Wohnung wirksam war. | + | Bei [[Wohnungsangelegenheiten|Mietsachen]] ist die Vorschrift des {{Zitat de §|19072|bgb}} BGB zu beachten und erforderlichenfalls eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreuer auf Feststellung klagen will, dass eine vom Betreuten ausgesprochene Kündigung seiner Wohnung wirksam war. |
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| − | Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen ({{Zitat de §|57|zpo}} ZPO); dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisherige Aufgabenkreise das Klageverfahren nicht umfassen. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim [[Vormundschaftsgericht]] die Erweiterung seiner Aufgabenkreise bez. des Klageverfahrens zu beantragen. | + | Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen ({{Zitat de §|57|zpo}} ZPO); dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisherige [[Aufgabenkreis]]e das Klageverfahren nicht umfassen. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim [[Vormundschaftsgericht]] die Erweiterung seiner Aufgabenkreise bez. des Klageverfahrens zu beantragen. |
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| | Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen. | | Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen. |
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| | Gerichtliche Zustellungen stets an den Betreuer vorzunehmen sind. Erfolgen Zustellungen an Betreute, evtl. deshalb, weil dem jeweiligen Gericht nicht bekannt ist, dass ein Betreuer bestellt ist, ist die Zustellung unwirksam und können demnach Fristen nicht ablaufen. So {{Zitat de §|170|zpo}} ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.“ | | Gerichtliche Zustellungen stets an den Betreuer vorzunehmen sind. Erfolgen Zustellungen an Betreute, evtl. deshalb, weil dem jeweiligen Gericht nicht bekannt ist, dass ein Betreuer bestellt ist, ist die Zustellung unwirksam und können demnach Fristen nicht ablaufen. So {{Zitat de §|170|zpo}} ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.“ |
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| − | Für Betreuer bedeutet dies: sobald sie durch andere Umstände Kenntnis von einem Gerichtsverfahren erhalten, das ihren Aufgabenkreis tangiert (z.B. Übergabe von Schriftstücken durch den Betreuten oder dritte Personen), wird empfohlen, dem Gericht unverzüglich Kenntnis von der Betreuerbestellung zu geben und darauf hinzuweisen, dass die bisherigen Verfahrenshandlungen gegenüber dem Betreuer nachzuholen sind. | + | Für Betreuer bedeutet dies: sobald sie durch andere Umstände Kenntnis von einem Gerichtsverfahren erhalten, das ihren [[Aufgabenkreis]] tangiert (z.B. Übergabe von Schriftstücken durch den Betreuten oder dritte Personen), wird empfohlen, dem Gericht unverzüglich Kenntnis von der Betreuerbestellung zu geben und darauf hinzuweisen, dass die bisherigen Verfahrenshandlungen gegenüber dem Betreuer nachzuholen sind. |
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| − | Ist ein Gerichtsverfahren, das ohne Kenntnis des Betreuers ablief, bereits rechtskräftig abgeschlossen, sollte Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung erhoben werden, sofern bei einer Wiederaufnahme eine Chance besteht, den Prozess zu gewinnen. Anwaltliche Beratung ist dringend angeraten. Hierfür ist eine Frist von einem Monat gegeben, diese beginnt ab Kenntnis des Betreuers vom dem Urteil. | + | Ist ein Gerichtsverfahren, das ohne Kenntnis des Betreuers ablief, bereits rechtskräftig abgeschlossen, sollte Nichtigkeitsklage wegen mangelnder [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertretung]] erhoben werden, sofern bei einer Wiederaufnahme eine Chance besteht, den Prozess zu gewinnen. Anwaltliche Beratung ist dringend angeraten. Hierfür ist eine Frist von einem Monat gegeben, diese beginnt ab Kenntnis des Betreuers vom dem Urteil. |
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| | ==Haftungsfragen== | | ==Haftungsfragen== |
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| | ==Anwaltliche Beratung== | | ==Anwaltliche Beratung== |
| − | Ansonsten wird zu empfehlen sein, dass sich der Betreuer vor einer Klageerhebung i.d.R. anwaltlichen Rat einholen sollte; erfüllt der Betreute die Prozesskostenhilfevoraussetzungen, kann die Anwaltsberatung im Wege der Beratungshilfe finanziert werden. Auch ist an eine rechtliche Beratung durch das Vormundschaftsgericht zu denken . Gerade in sozialrechtlichen Angelegenheiten ist auch eine Beratung durch [[Betreuungsbehörde]] oder [[Betreuungsverein]] ratsam. | + | Ansonsten wird zu empfehlen sein, dass sich der Betreuer vor einer Klageerhebung i.d.R. anwaltlichen Rat einholen sollte; erfüllt der Betreute die Prozesskostenhilfevoraussetzungen, kann die Anwaltsberatung im Wege der Beratungshilfe finanziert werden. Auch ist an eine rechtliche Beratung durch das Vormundschaftsgericht zu denken. Gerade in sozialrechtlichen Angelegenheiten ist auch eine Beratung durch [[Betreuungsbehörde]] oder [[Betreuungsverein]] ratsam. |
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| | Mit der Prozessführung selbst wird der Betreuer im Regelfall einen Rechtsanwalt betrauen; geht der Prozess infolge von Fehlern des Anwaltes verloren, kann ein [[Betreuerhaftung|Haftungsproblem]] für den Betreuer bestehen. | | Mit der Prozessführung selbst wird der Betreuer im Regelfall einen Rechtsanwalt betrauen; geht der Prozess infolge von Fehlern des Anwaltes verloren, kann ein [[Betreuerhaftung|Haftungsproblem]] für den Betreuer bestehen. |
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| − | Nach einer Meinung haftet der Betreuer stets nur dann, wenn ihm bezüglich der Auswahl, Unterweisung oder Beaufsichtigung ein Verschulden nachgewiesen werden kann . Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der Betreuer dem Anwalt keine vollständigen Auskünfte und Unterlagen gegeben hätte oder einen auf dem speziellen Rechtsgebiet unerfahrenen Neuling mit der Vertretung beauftragt hätte. | + | Nach einer Meinung haftet der Betreuer stets nur dann, wenn ihm bezüglich der Auswahl, Unterweisung oder Beaufsichtigung ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der Betreuer dem Anwalt keine vollständigen Auskünfte und Unterlagen gegeben hätte oder einen auf dem speziellen Rechtsgebiet unerfahrenen Neuling mit der Vertretung beauftragt hätte. |
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| | Die Gegenansicht differenziert: Liegt eine Angelegenheit vor, die der Betreuer auch selbst hätte wahrnehmen können, haftet er analog {{Zitat de §|278|bgb}} BGB für ein Verschulden des Dritten, wie wenn es sein eigenes Verschulden wäre. Handelt es sich dagegen um ein Geschäft, bei dem die Heranziehung des Dritten notwendig war, haftet der Betreuer nur für ein Auswahl- und Überwachungsverschulden. Dies betrifft den Anwalt im Anwaltsprozess , jedoch nicht den Anwalt in einem Verfahren, für den ein Anwalt im Sinne des Prozessrechtes nicht notwendig gewesen wäre. | | Die Gegenansicht differenziert: Liegt eine Angelegenheit vor, die der Betreuer auch selbst hätte wahrnehmen können, haftet er analog {{Zitat de §|278|bgb}} BGB für ein Verschulden des Dritten, wie wenn es sein eigenes Verschulden wäre. Handelt es sich dagegen um ein Geschäft, bei dem die Heranziehung des Dritten notwendig war, haftet der Betreuer nur für ein Auswahl- und Überwachungsverschulden. Dies betrifft den Anwalt im Anwaltsprozess , jedoch nicht den Anwalt in einem Verfahren, für den ein Anwalt im Sinne des Prozessrechtes nicht notwendig gewesen wäre. |
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| | Für [[Strafprozess|Strafverfahren]] gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. Hier hat der Betreuer eine eigenständige Position. | | Für [[Strafprozess|Strafverfahren]] gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. Hier hat der Betreuer eine eigenständige Position. |
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| − | Trotz seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter bedarf es nicht der Beteiligung des Betreuers. Zur Einlegung eines Rechtsmittels nach §§ 304, 298 StPO ist der Betreuer allerdings befugt, wenn sich eine diesbezüglich Vertretungsmacht aus dem übertragenen Aufgabenkreis ergibt. Ist z.B. der Aufgabenkreis Vertretung in Behördenangelegenheiten eingerichtet, so ist der Betreuer berechtigt, gegen eine die Bewährungszeit verlängernde gerichtliche Entscheidung Beschwerde einzulegen. Dies ist allerdings strittig. Das OLG Schleswig hält den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden nicht für ausreichend, um im Strafprozess aufzutreten: OLG Schleswig, Beschluss vom 15.3. 2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls). | + | Trotz seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter bedarf es nicht der Beteiligung des Betreuers. Zur Einlegung eines Rechtsmittels nach {{Zitat de §|304|stpo}}, {{Zitat de §|298|stpo}} StPO ist der Betreuer allerdings befugt, wenn sich eine diesbezüglich Vertretungsmacht aus dem übertragenen Aufgabenkreis ergibt. Ist z.B. der [[Aufgabenkreis]] Vertretung in [[Behördenangelegenheiten]] eingerichtet, so ist der Betreuer berechtigt, gegen eine die Bewährungszeit verlängernde gerichtliche Entscheidung Beschwerde einzulegen. Dies ist allerdings strittig. Das OLG Schleswig hält den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden nicht für ausreichend, um im Strafprozess aufzutreten: OLG Schleswig, Beschluss vom 15.3. 2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls). |
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| | Es wird auf die diesbezüglichen Beiträge von Elzer für Strafsachen allgemein sowie von Stahl/Carle für Steuerstrafverfahren verwiesen. | | Es wird auf die diesbezüglichen Beiträge von Elzer für Strafsachen allgemein sowie von Stahl/Carle für Steuerstrafverfahren verwiesen. |
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| | '''Kammergericht, Urteil vom 21.1.2005, (5) 1 Ss 475/04 (73/04)''': | | '''Kammergericht, Urteil vom 21.1.2005, (5) 1 Ss 475/04 (73/04)''': |
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| − | Dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten [[Berufsbetreuer]] sollen nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht, die eine förmliche Ladung nicht voraussetzt, entsteht aber erst dann, wenn der Betreuer seine Bestellung als Beistand beantragt hat. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Ob die Verletzung der Mitteilungspflicht revisibel ist, bleibt offen. | + | Dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten [[Berufsbetreuer]] sollen nach {{Zitat de §|149|stpo}} Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht, die eine förmliche Ladung nicht voraussetzt, entsteht aber erst dann, wenn der Betreuer seine Bestellung als Beistand beantragt hat. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Ob die Verletzung der Mitteilungspflicht revisibel ist, bleibt offen. |
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| | '''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm, Beschluss vom 14.8.2003, 2 Ss 439/03]''': | | '''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm, Beschluss vom 14.8.2003, 2 Ss 439/03]''': |