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In der Genehmigung einer Unterbringung ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält.
 
In der Genehmigung einer Unterbringung ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält.
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07]''':
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Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer
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geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als
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solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine
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Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung
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der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit
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Medikamenten zu unterziehen.
    
==Zwangsbehandlung==
 
==Zwangsbehandlung==