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| − | Die Zulassung von neuen Berufsbetreuern (und Vereinsbetreuern) ab 1.1.23 erfordert neben dem Nachweis der persönlichen Eignung auch einen Nachweis der Sachkunde für den neuen Betreuerberuf. Auch Bestandsbetreuer, die am 1.1.2023 noch keine 3jährige Berufsbetreuertätigkeit nachweisen können, müssen im Verfahren zur [[Registrierung]] ihre Sachkunde nachweisen. | + | Die Zulassung von neuen [[Berufsbetreuer]]n (und [[Vereinsbetreuer]]n, siehe § |
| | + | 19 Abs. 2 BtOG) ab 1.1.23 erfordert neben dem Nachweis der persönlichen Eignung auch einen Nachweis der Sachkunde für den neuen Betreuerberuf. Auch Bestandsbetreuer, die am 1.1.2023 noch keine 3jährige Berufsbetreuertätigkeit nachweisen können, müssen im Verfahren zur [[Registrierung]] ihre Sachkunde nachweisen. |
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| | Der Inhalt der nachzuweisenden Sachkunde wird in zusammengefasster Form in § 23 Abs. 3 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es beschrieben: | | Der Inhalt der nachzuweisenden Sachkunde wird in zusammengefasster Form in § 23 Abs. 3 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es beschrieben: |
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| | Die Details, mit welchen Zeugnissen die Sachkunde nachgewiesen werden kann und ein eigenständiger Sachkundelehrgang (um fehlende Kenntnisse zu ergänzen), wird in der neuen [[Betreuerregistrierungsverordnung]] beschrieben. | | Die Details, mit welchen Zeugnissen die Sachkunde nachgewiesen werden kann und ein eigenständiger Sachkundelehrgang (um fehlende Kenntnisse zu ergänzen), wird in der neuen [[Betreuerregistrierungsverordnung]] beschrieben. |
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| − | Die Anträge für Bestandsbetreuer sind in der Zeit vom 1.1.2023 bis 1.7.2023 bei der Stammbehörde (Betreuungsbehörde am Sitz oder Wohnsitz des Betreuers) zu stellen (§ 32 Abs. 1 BtOG). Derzeit ist eine Frist bis 1.1.2024 für die Vorlage des Sachkundenachweises vorgesehen (§ 32 Abs. 2 BtOG). Evtl. wird diese Abgabefrist noch verlängert. | + | Die Anträge für Bestandsbetreuer sind in der Zeit vom 1.1.2023 bis 1.7.2023 bei der Stammbehörde ([[Betreuungsbehörde]] am Sitz oder Wohnsitz des Betreuers, § 2 Abs. 4 BtOG) zu stellen (§ 32 Abs. 1 BtOG). |
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| | + | Derzeit ist eine Frist bis 1.1.2024 für die Vorlage des Sachkundenachweises vorgesehen (§ 32 Abs. 2 BtOG). Evtl. wird diese Abgabefrist noch verlängert. |
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| | [[Kategorie: Betreuungsreform 2023]] | | [[Kategorie: Betreuungsreform 2023]] |
| | [[Kategorie: Berufsbetreuer]] | | [[Kategorie: Berufsbetreuer]] |