Der Inhalt der nachzuweisenden Sachkunde wird in zusammengefasster Form in § 23 Abs. 3 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es beschrieben: | Der Inhalt der nachzuweisenden Sachkunde wird in zusammengefasster Form in § 23 Abs. 3 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es beschrieben: |