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Der Inhalt der nachzuweisenden Sachkunde wird in zusammengefasster Form in § 23 Abs. 3 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es beschrieben:
 
Der Inhalt der nachzuweisenden Sachkunde wird in zusammengefasster Form in § 23 Abs. 3 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es beschrieben:
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# Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
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# Kenntnisse des [[Betreuerpflichten|Betreuungs-]] und [[Unterbringung]]srechts, des dazugehörigen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensrechts]] sowie auf den Gebieten der Personen- und [[Vermögenssorge]],
 
# Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
 
# Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
 
# Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.  
 
# Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.