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'''''OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006, 16 Wx 104/06, FamRZ 2006, 1788 = FGPrax 2007, 23 = NJW-RR 2007, 517'''''
 
'''''OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006, 16 Wx 104/06, FamRZ 2006, 1788 = FGPrax 2007, 23 = NJW-RR 2007, 517'''''
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Hat ein Betreuter aufgrund eines [[Unterbringung]]sbefehls über ein halbes Jahr in einer [[wikipedia:de:[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]] verbracht und ist mit seinem weiteren Aufenthalt dort zu rechnen, verlagert sich sein [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlicher Aufenthalt]] in die dortige [[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]. Von einem nur vorübergehenden Verbleib kann bei dieser langen Zeitspanne nicht mehr ausgegangen werden, so dass ein [[Berufsbetreuer]] so zu vergüten ist, als läge eine Heimunterbringung vor.
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Hat ein Betreuter aufgrund eines [[Unterbringung]]sbefehls über ein halbes Jahr in einer [[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]] verbracht und ist mit seinem weiteren Aufenthalt dort zu rechnen, verlagert sich sein [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlicher Aufenthalt]] in die dortige [[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]. Von einem nur vorübergehenden Verbleib kann bei dieser langen Zeitspanne nicht mehr ausgegangen werden, so dass ein [[Berufsbetreuer]] so zu vergüten ist, als läge eine Heimunterbringung vor.
    
'''''OLG Köln, Beschluss v. 26.09.2006, 16 Wx 207/06, FGPrax 2007, 83'''''
 
'''''OLG Köln, Beschluss v. 26.09.2006, 16 Wx 207/06, FGPrax 2007, 83'''''