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[[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}}  BGB) im Bereich der Gesundheitssorge erstrecken sich auch nur auf derartige Verträge, nicht jedoch auf die strafrechtliche Einwilligungen in [[Heilbehandlung]]en.
 
[[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}}  BGB) im Bereich der Gesundheitssorge erstrecken sich auch nur auf derartige Verträge, nicht jedoch auf die strafrechtliche Einwilligungen in [[Heilbehandlung]]en.
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'''Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit: '''
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==Rechtsprechung==
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2021, 85 XVII 110/21'''
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Die Nicht-Einwilligung eines Bevollmächtigten/Betreuers hinsichtlich des ärztlichen Eingriffs bezüglich eines Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen ist – von Ausnahmen abgesehen – in der Regel zu versagen und die fehlende Einwilligung des Bevollmächtigten/Betreuers zu dem Batteriewechsel durch Beschluss des Gerichts zu ersetzen, wenn nicht eine ausdrücklich erklärte Willensbekundung des Betroffenen dem entgegen steht (§ 1901a und § 1904 BGB).
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==Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit==
    
Begleitung zu Arztbesuchen und Optikern, bei denen keine wesentlichen Entscheidungen zu erwarten sind, sind nicht vergütungsfähig, wenn das Heim im Rahmen des Vertrags nach {{Zitat de §|75|sgb_11}} II SGB XI verpflichtet ist, Begleitpersonal zu stellen und der Betreute dies nicht beanstandet: BayObLG FamRZ 2003, 477
 
Begleitung zu Arztbesuchen und Optikern, bei denen keine wesentlichen Entscheidungen zu erwarten sind, sind nicht vergütungsfähig, wenn das Heim im Rahmen des Vertrags nach {{Zitat de §|75|sgb_11}} II SGB XI verpflichtet ist, Begleitpersonal zu stellen und der Betreute dies nicht beanstandet: BayObLG FamRZ 2003, 477