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# Dem Betreuer kann jedoch die Anlegung des Vermögens des Betreuten in Edelmetall gestattet werden, da sie i.S.v. mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar i.S.v. § 1811 S 2 BGB vereinbar ist.
 
# Dem Betreuer kann jedoch die Anlegung des Vermögens des Betreuten in Edelmetall gestattet werden, da sie i.S.v. mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar i.S.v. § 1811 S 2 BGB vereinbar ist.
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'''Landgericht Augsburg, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 54 T 1089/18'''
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'''Landgericht Augsburg, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 54 T 1089/18''', NJW 2018, 2420
    
# Die Erlaubnis einer nicht mündelsicheren Geldanlage soll dem Betreuer nur dann verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider laufen würde.
 
# Die Erlaubnis einer nicht mündelsicheren Geldanlage soll dem Betreuer nur dann verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider laufen würde.