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#. Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
 
#. Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
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'''LG Rottweil, Beschluss vom 19. August 2016 - 1 T 111/16'''
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'''LG Rottweil, Beschluss vom 19. August 2016 - 1 T 111/16''', NJW 2017, 679 = FamRZ 2017, 561
    
# Bei der Anlage des Vermögens des Betreuten in Edelmetall (hier: Silber- und Goldmünzen sowie Goldbarren) handelt es sich um keine mündelsichere Anlage i.S.v. §§ 1806, 1807 BGB. Der Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorgaben für die Vermögensanlage stellt eine Pflichtverletzung des Betreuers dar.
 
# Bei der Anlage des Vermögens des Betreuten in Edelmetall (hier: Silber- und Goldmünzen sowie Goldbarren) handelt es sich um keine mündelsichere Anlage i.S.v. §§ 1806, 1807 BGB. Der Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorgaben für die Vermögensanlage stellt eine Pflichtverletzung des Betreuers dar.