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==Gesetzliche Regelungen==
 
==Gesetzliche Regelungen==
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Eine gesetzliche Angehörigenvertretung gibt es nur im Bereich der Eltern ggü. ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 6 Grundgesetz i.V.m. § 1629 BGB). Innerhalb einer Ehe besteht ein Vertretungsrecht gegenüber dem anderen nur im Rahmen der sog. [[wikipedia:de:Schlüsselgewalt|Schlüsselgewalt]] (§ 1357 BGB). Hier geht es um Alltagsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.  
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Eine gesetzliche Angehörigenvertretung gibt es bislang nur im Bereich der Eltern ggü. ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 6 Grundgesetz i.V.m. § 1629 BGB). Innerhalb einer Ehe besteht ein Vertretungsrecht gegenüber dem anderen nur im Rahmen der sog. [[wikipedia:de:Schlüsselgewalt|Schlüsselgewalt]] (§ 1357 BGB). Hier geht es um Alltagsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.  
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Eine darüber hinaus gehende gesetzliche Regelung sollte 2005 im Rahmen des [[2. BtÄndG]] erfolgen; das Vorhaben hat man aber im Rahmen der Gesetzgebungsverhandlungen fallen gelassen, weil man darin einen unzulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht sah.
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Eine darüber hinaus gehende gesetzliche Regelung sollte 2005 im Rahmen des [[2. BtÄndG]] erfolgen; das Vorhaben hat man aber im Rahmen der Gesetzgebungsverhandlungen fallen gelassen, weil man darin einen unzulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht sah. Siehe aber unten zur aktuellen Entwicklung.
    
==Individuelle Regelungen==
 
==Individuelle Regelungen==