Entgegen weit verbreiteter Rechtsauffassung in der Bevölkerung existiert in Deutschland kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht. Ein solches war zwar im Vorfeld des [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]]es diskutiert worden, wurde aber nicht geltendes Recht. Im Gesetzentwurf war vorgesehen gewesen, dass der Ehegatte auch ohne [[Vorsorgevollmacht|Vollmacht]] in bestimmten Grenzen über das Vermögen des anderen Ehegatten verfügen sollte, auch sollten sowohl Ehegatte als auch Verwandte in gerader Linie über Fragen der [[Heilbehandlung]] entscheiden sollen. Wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen sind diese Vorschläge aber wieder fallen gelassen wirden.
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Entgegen weit verbreiteter Rechtsauffassung in der Bevölkerung existiert derzeit (bis Ende 2022) in Deutschland kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht. Ein solches war zwar im Vorfeld des [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]]es 2003/2004 diskutiert worden, wurde aber nicht geltendes Recht. Im Gesetzentwurf war vorgesehen gewesen, dass der Ehegatte auch ohne [[Vorsorgevollmacht|Vollmacht]] in bestimmten Grenzen über das Vermögen des anderen Ehegatten verfügen sollte, auch sollten sowohl Ehegatte als auch Verwandte in gerader Linie über Fragen der [[Heilbehandlung]] entscheiden sollen. Wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen sind diese Vorschläge aber wieder fallen gelassen wirden.