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# Zur Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724).
 
# Zur Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724).
 
# Wenn der Betroffene durch seine Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass er an seiner Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung nicht mehr festhält, hat das Landgericht ihn erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456).  
 
# Wenn der Betroffene durch seine Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass er an seiner Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung nicht mehr festhält, hat das Landgericht ihn erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456).  
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'''BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20'''
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#Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einher-geht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.
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# Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 zur Veröffentlichung bestimmt).
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[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
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[[Kategorie:Unterbringung]]
 
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[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
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