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Der Betreuer kann nach § 1833 BGB schon im Grundsatz nur haften, soweit ihm eine bestimmte Pflicht oblag: Denn ohne Pflicht kann es auch keine Pflichtverletzung geben. Die Bestellung durch das Betreuungsgerichts ist konstitutiv für die Entstehung der Pflicht. Der Pflichtenkreis des Betreuers reicht folglich nur soweit, wie seine Bestellung durch das Betreuungsgericht. Wie sich aus § 289, 290 FamFG ergibt, wird ein Betreuer nicht allgemein, sondern für einen bestimmten Aufgabenkreis bestellt (§ 1901 IV BGB). Die Pflicht zur Räumung eines von dem Betreuten selbst bewohnten Zimmers in einem Altenwohnheim fällt nicht unter die Vermögenssorge. Mangels betreuungsgerichtlicher Bestellung für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung hatte der Beklagte folglich schon nicht die Pflicht, eine Wohnungsauflösung herbei zuführen.
 
Der Betreuer kann nach § 1833 BGB schon im Grundsatz nur haften, soweit ihm eine bestimmte Pflicht oblag: Denn ohne Pflicht kann es auch keine Pflichtverletzung geben. Die Bestellung durch das Betreuungsgerichts ist konstitutiv für die Entstehung der Pflicht. Der Pflichtenkreis des Betreuers reicht folglich nur soweit, wie seine Bestellung durch das Betreuungsgericht. Wie sich aus § 289, 290 FamFG ergibt, wird ein Betreuer nicht allgemein, sondern für einen bestimmten Aufgabenkreis bestellt (§ 1901 IV BGB). Die Pflicht zur Räumung eines von dem Betreuten selbst bewohnten Zimmers in einem Altenwohnheim fällt nicht unter die Vermögenssorge. Mangels betreuungsgerichtlicher Bestellung für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung hatte der Beklagte folglich schon nicht die Pflicht, eine Wohnungsauflösung herbei zuführen.
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'''LG München I, Urteil vom 30. Juli 2020 – 31 S 17737/19'''
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Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1907 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreu- ungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.