Eine Betreuerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (Anschluss an: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 5 So 25/98 -, NJW-RR 1999, S. 518, Rn. 4 bei juris). | Eine Betreuerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (Anschluss an: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 5 So 25/98 -, NJW-RR 1999, S. 518, Rn. 4 bei juris). |