'''BGH Beschluss vom 25. September 2012, 4 StR 354/12''', FamRZ 2013, 547 = NStZ-RR 2015, 68
'''BGH Beschluss vom 25. September 2012, 4 StR 354/12''', FamRZ 2013, 547 = NStZ-RR 2015, 68
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Dass für einen Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis "Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen" umfasst, steht der vom Gericht ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i. V. m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.
Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus.
Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus.