Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung in einer Betreuungssache auf ein nach erfolgter [[Anhörung]] des Betroffenen eingeholtes ergänzendes [[Sachverständigengutachten]], ist der Betroffene grundsätzlich erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019, XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852). | Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung in einer Betreuungssache auf ein nach erfolgter [[Anhörung]] des Betroffenen eingeholtes ergänzendes [[Sachverständigengutachten]], ist der Betroffene grundsätzlich erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019, XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852). |