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'''LG Hechingen, Urteil vom 01.12.2015, 2 O 120/15; BtPrax 2016, 158 = FamRZ 2016, 1011 = NZFam 2016, 93
 
'''LG Hechingen, Urteil vom 01.12.2015, 2 O 120/15; BtPrax 2016, 158 = FamRZ 2016, 1011 = NZFam 2016, 93
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Der von der Verpflichtung zur regelmäßigen Rechnungslegung befreite Betreuer muss nach dem Ende der Betreuung keine Rechenschaft über sämtliche Kontoverfügungen ablegen. (Leitsatz des Verfassers)
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Der von der Verpflichtung zur regelmäßigen Rechnungslegung befreite Betreuer muss nach dem Ende der Betreuung keine Rechenschaft über sämtliche Kontoverfügungen ablegen. Soweit gemäß § 1890 Satz 2 BGB Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht erfolgt ist, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnungslegung. Der Beklagte war gemäß §§ 1857 a, 1908i BGB von der Pflicht zur regelmäßigen Rechnungslegung befreit. Er musste nur noch eine Schlussrechnung erstellen (LG Tübingen DAV 1989, 714). Wenn er aber nur noch eine Schlussrechnung zu erstellen hatte, kann von ihm die viel weiter gehende und unter Umständen unmöglich zu erfüllende Rechenschaftslegung über den gesamten Zeitraum der Betreuung (hier 13 Jahre) nicht verlangt werden. Die Befreiung kann nicht dazu führen, dass der nahe Angehörige im Fall der Beendigung der Betreuung wie Berufsbetreuer behandelt werden. Bei einer umfassenden Rechenschaftslegungspflicht würde diese dann ins Leere laufen.
    
===Vergleich „Rechenschaft ablegen" - „Rechnung legen" ===
 
===Vergleich „Rechenschaft ablegen" - „Rechnung legen" ===

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