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| | Bei der [[Betreuerwechsel|Übernahme]] einer [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuung]] durch einen [[Berufsbetreuer]] erhält letzterer eine Einmalzahlung von 200 €. Bei Übergabe einer beruflichen Betreuung an einen Ehrenamtler wird dem Abgebenden noch ein Zeitraum von 1,5 Betreuungsmonaten weiter vergütet. | | Bei der [[Betreuerwechsel|Übernahme]] einer [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuung]] durch einen [[Berufsbetreuer]] erhält letzterer eine Einmalzahlung von 200 €. Bei Übergabe einer beruflichen Betreuung an einen Ehrenamtler wird dem Abgebenden noch ein Zeitraum von 1,5 Betreuungsmonaten weiter vergütet. |
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| | + | ==Zeitvergütung (§ 3 VBVG)== |
| | + | In einigen wenigen Betreuungsfällen wird weiterhin die Zeitvergütung gezahlt, zB bei Sterilisations- und Ergänzungsbetreuern (§§ 3, 6 VBVG), ebenso bei Verfahrenspflegern (§ 277 FamFG) u d bei Vormundschaften und sonstigen Pflegschaften. Hier steigen die Stundensätze um ca. 17%: |
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| | + | *Vergütungsstufe 1: von 19,50 € auf 23 € |
| | + | *Vergütungsstufe 2: von 25 € auf 29,50 € |
| | + | *Vergütungsstufe 3: von 33,50 € auf 39 €. |
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| | ==Abrechnungsmodalitäten== | | ==Abrechnungsmodalitäten== |
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| − | Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist KEIN Rumpfquartal (Altes/neues Recht) zu bilden. Die Quartalsabrechnung (§ 9 VBVG) läuft weiter. Das Quartal, das in das Gesetzesinkraftttreten fällt, wird in Monatsabschnitte (Betreuungsmonate) unterteilt. Nur Betreuungsmonate, die komplett nach dem Gesetzesinkraftttreten liegen, sind nach neuem Recht abzurechnen. Alle vorherigen nach altem Recht. | + | Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist KEIN Rumpfquartal (Altes/neues Recht) zu bilden. Die Quartalsabrechnung (§ 9 VBVG) läuft weiter. Das Quartal, das in das Gesetzesinkraftttreten fällt, wird in Monatsabschnitte (Betreuungsmonate) unterteilt (§ 12 VBVG). Nur Betreuungsmonate, die ab dem 27.7.2019 beginnen, sind nach neuem Recht abzurechnen. Alle vorherigen nach altem Recht. |
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| | + | Es gibt noch eine kleine Unsicherheit durch die Formulierung in diesem |
| | + | § 12 VBVG, nämlich die Anwendung auf die Zeitvergütung, also für Vormünder, Pfleger (auch Verfahrenspfleger), Sterilisations- und Ergänzungsbetreuer und Notgeschäftsführungen nach dem Betreuungsende. |
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| | + | Der Autor vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeiten tagesgenau ab dem 27.7. mit den neuen Stundensätzen des § 3 VBVG (also 39 € in der Stufe 3) abzurechnen sind, weil es bei der Zeitvergütung keine Monate gibt. Der Gesetzestext lässt sich aber auch anders interpretieren, hier wird u.U. Rechtsprechung nötig. |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |