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==Betreuerpflichten==
 
==Betreuerpflichten==
 
Es ist eine wichtige Aufgabe für rechtliche Betreuer, für den Erhalt (oder die neue Begründung) des Krankenversicherungsschutzes des Betreuten zu sorgen. Diese Aufgabe kann unterschiedlichen Aufgabenkreisen zugeordnet sein; der [[Gesundheitssorge]] (so BSG), der [[Vermögenssorge]] (so das LSG Niedersachsen-Bremen) oder der "[[Vertretung gegenüber Behörden]].
 
Es ist eine wichtige Aufgabe für rechtliche Betreuer, für den Erhalt (oder die neue Begründung) des Krankenversicherungsschutzes des Betreuten zu sorgen. Diese Aufgabe kann unterschiedlichen Aufgabenkreisen zugeordnet sein; der [[Gesundheitssorge]] (so BSG), der [[Vermögenssorge]] (so das LSG Niedersachsen-Bremen) oder der "[[Vertretung gegenüber Behörden]].
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==Ruhen des Leistungsanspruchs==
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Demjenigen, der Beitragsrückstände in der Krankenkasse hat, kann diese nach Mahnung alle Leistungen mit Ausnahme der Akutbehandlung verweigern (§ 16 Abs. 3a SGB V). Für Betreuer sind dabei 2 Aspekte wichtig: ist die Mahnung wirksam bekannt gegeben worden? Einem Geschäftsunfähigen kann keine Mitteilung wirksam bekannt gegeben werden (§ 131 BGB). Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit des Betreuten zu diesem Termin müsste allerdings der Betreuer (notfalls ggü. dem Sozialgericht) glaubhaft machen. Zum weiteren: Die Sperrung endet dann, wenn mit der Krankenkasse entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (und eingehalten) wurde oder wenn der Betroffene sich im Leistungsbezug nach dem SGB II (ALG 2) oder SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung) befindet. Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist der Krankenkasse vorzulegen, verbunden mit dem Antrag, die Sperrung zu beenden. Für privat Krankenversicherte finden sich vergleichbare Regelungen in § 193 VVG.
    
==Ausscheiden aus der Pflichtversicherung==
 
==Ausscheiden aus der Pflichtversicherung==
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Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse anzumelden. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V).  
 
Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse anzumelden. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V).  
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Wer Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung (§ Abs. 8a SGB V). Allerdings muss der Sozialhilfeträger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen (§ 32 SGB XII).  
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Wer Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung (§ Abs. 8a SGB V). Allerdings muss der Sozialhilfeträger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen (§ 32 SGB XII).
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==