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Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Eine Pflichtverletzung liegt in jedem Verstoß gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung. Den Betreuer trifft die Pflicht, sich um das Vorhandensein einer Krankenversicherung des Betreuten zu kümmern und das Erforderliche zu veranlassen. Unterlässt er dies zumindest fahrlässig, so haftet er für den dem Betreuten entstandenen Schaden.
 
Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Eine Pflichtverletzung liegt in jedem Verstoß gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung. Den Betreuer trifft die Pflicht, sich um das Vorhandensein einer Krankenversicherung des Betreuten zu kümmern und das Erforderliche zu veranlassen. Unterlässt er dies zumindest fahrlässig, so haftet er für den dem Betreuten entstandenen Schaden.
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'''LSG Berlin, Urteil vom 05.07.2000, L 9 KR 88/99''', BtPrax 2001, 126
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Wird der Antrag auf Krankengeld wegen Geschäftsunfähigkeit der Versicherten verspätet gestellt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt werden. Das Hindernis für die Einhaltung der Antragsfrist ist erst weggefallen, wenn dem Be- treuer die Versäumung der Antragsfrist bekannt war oder er sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hatte erkennen können
    
'''OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018, 4 W 79/18'''
 
'''OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018, 4 W 79/18'''