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Umfasst der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], sind auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§{{Zitat de §|1840|bgb}} ff. BGB) anzuwenden.
 
Umfasst der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], sind auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§{{Zitat de §|1840|bgb}} ff. BGB) anzuwenden.
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Die Rechnungslegung beginnt mit einem [[Vermögensverzeichnis]] ({{Zitat de §|1802|bgb}} BGB). In der Folgezeit notiert der Betreuer alle Vermögensveränderungen, um einmal im Jahr eine schriftliche Abrechnung dem Gericht vorzulegen. Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge) bei (§ 1841 BGB). Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, sollen sie in die Abrechnung aufgenommen werden, egal ob es sich um Sparbücher, Giro-, Festgeld- oder Wertpapierdepotkonten handelt.
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Die Rechnungslegung beginnt mit einem [[Vermögensverzeichnis]] ({{Zitat de §|1802|bgb}} BGB). In der Folgezeit notiert der Betreuer alle Vermögensveränderungen, um einmal im Jahr eine schriftliche Abrechnung dem Gericht vorzulegen. Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge) bei (§ 1841 BGB). Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, sollen sie in die Abrechnung aufgenommen werden, egal ob es sich um Sparbücher, Giro-, Festgeld- oder Wertpapierdepotkonten handelt. Von der Pflicht der laufenden Rechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Gericht kann auch ein geschäftsfähiger Betroffener den Betreuer nicht entbinden (Palandt, § 1840 BGB, Rz. 4 unter Verweis auf OLG München, MDR 2006, 211).
    
===Gegenbetreuer===
 
===Gegenbetreuer===