Wenn Betreute eigenständig ein Konto mit den Ihnen dazu zur Verfügung gestellten Geldbeträgen verwalten, verlangen Rechtspfleger/innen vom Betreuer mancherorts bei der Rechnungslegung auch vom Betreuer eine Erklärung des Betreuten („Selbstverwaltungserkllärung“), dass dieser die Verfügungen über sein Konto selbst durchgeführt hat. Dies obwohl der Betreuer gem. § 1840 Abs. 2 BGB nur über „seine“ Vermögensverwaltung Rechnung legen muss. Durch diese sich immer öfter manifestierende Unsitte werden Betreuer in der Praxis gezwungen, Bescheinigungen von den Betreuten zu verlangen, obwohl diesen darüber der Überblick fehlt, sie das nicht können oder wollen. Zudem hat der Betreuer keine Befugnis solche Bescheinigungen von den Betreuten verpflichtend zu verlangen. Wenn in Einzelfällen das Gericht einen begründeten Überprüfungsbedarf sieht, muss es die Ermittlungen dazu selbst durchführen – z.B. durch Anhörung des Betreuten. Siehe hierzu unter Rechtsprechung Entscheidungen der Landgerichte Berlin und Konstanz. | Wenn Betreute eigenständig ein Konto mit den Ihnen dazu zur Verfügung gestellten Geldbeträgen verwalten, verlangen Rechtspfleger/innen vom Betreuer mancherorts bei der Rechnungslegung auch vom Betreuer eine Erklärung des Betreuten („Selbstverwaltungserkllärung“), dass dieser die Verfügungen über sein Konto selbst durchgeführt hat. Dies obwohl der Betreuer gem. § 1840 Abs. 2 BGB nur über „seine“ Vermögensverwaltung Rechnung legen muss. Durch diese sich immer öfter manifestierende Unsitte werden Betreuer in der Praxis gezwungen, Bescheinigungen von den Betreuten zu verlangen, obwohl diesen darüber der Überblick fehlt, sie das nicht können oder wollen. Zudem hat der Betreuer keine Befugnis solche Bescheinigungen von den Betreuten verpflichtend zu verlangen. Wenn in Einzelfällen das Gericht einen begründeten Überprüfungsbedarf sieht, muss es die Ermittlungen dazu selbst durchführen – z.B. durch Anhörung des Betreuten. Siehe hierzu unter Rechtsprechung Entscheidungen der Landgerichte Berlin und Konstanz. |