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==Keine gesetzliche Vertretung für bestimmte Handlungen==
 
==Keine gesetzliche Vertretung für bestimmte Handlungen==
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Bestimmte Rechtshandlungen fallen nicht unter die gesetzliche Vertretung des Betreuers. Z.B. sind die [[Wahlrecht|Teilnahme an Wahlen]] aller Art nicht vertretbar, ebenso die [[Ehefähigkeit|Eheschließung]] oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft. Die elterliche Sorge ist ebenfalls eine solche Angelegenheit, die stellvertretend nur ein vom Familien- oder Vormundschaftsgericht für das Kind eingesetzter Vormund wahrnehmen kann, nicht jedoch der Betreuer des Elternteils. Auch das [[Testierfähigkeit|Testament]] ist eine höchstpersönliche Erklärung.
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Bestimmte Rechtshandlungen fallen nicht unter die gesetzliche Vertretung des Betreuers. Z.B. sind die [[Wahlrecht|Teilnahme an Wahlen]] aller Art nicht vertretbar, ebenso die [[Ehefähigkeit|Eheschließung]] oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft. Die elterliche Sorge ist ebenfalls eine solche Angelegenheit, die stellvertretend nur ein vom Familiengericht für das Kind eingesetzter Vormund/Ergänzungspfleger wahrnehmen kann, nicht jedoch der Betreuer des Elternteils. Auch das [[Testierfähigkeit|Testament]] ist eine höchstpersönliche Erklärung.
    
==Keine gesetzliche Vertretung bei Insich-Geschäften==
 
==Keine gesetzliche Vertretung bei Insich-Geschäften==