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Ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Bank nicht verletzt, obwohl die Eltern der Klägerin dem Berater E mitgeteilt haben, dass das Geld für die Ausbildung der Klägerin „mündelsicher“ angelegt werden sollte. Anlagen in offene Immobilienfonds konnten selbst bei konservativen und sicherheitsorientierten Anlegern bis Herbst 2008 allgemein als „sicher“ bezeichnet werden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2006 ein offener Immobilienfonds wie der streitgegenständliche als mündelsichere Anlage geeignet sein konnte. Der Begriff „mündelsicher“ kann dahin ausgelegt werden, dass es sich um eine genehmigungsfähige Anlage im Sinne von § 1811 BGB handeln sollte. Dies ist für das Jahr 2006 anzunehmen, da offene Immobilienfonds auch zur Altersvorsorge verwandt werden durften. Sie wurden jedenfalls bis zur Finanzkrise 2008 zudem zumindest teilweise von Vormundschaftsgerichten als genehmigungsfähige Anlage für Mündelgelder angesehen.
 
Ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Bank nicht verletzt, obwohl die Eltern der Klägerin dem Berater E mitgeteilt haben, dass das Geld für die Ausbildung der Klägerin „mündelsicher“ angelegt werden sollte. Anlagen in offene Immobilienfonds konnten selbst bei konservativen und sicherheitsorientierten Anlegern bis Herbst 2008 allgemein als „sicher“ bezeichnet werden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2006 ein offener Immobilienfonds wie der streitgegenständliche als mündelsichere Anlage geeignet sein konnte. Der Begriff „mündelsicher“ kann dahin ausgelegt werden, dass es sich um eine genehmigungsfähige Anlage im Sinne von § 1811 BGB handeln sollte. Dies ist für das Jahr 2006 anzunehmen, da offene Immobilienfonds auch zur Altersvorsorge verwandt werden durften. Sie wurden jedenfalls bis zur Finanzkrise 2008 zudem zumindest teilweise von Vormundschaftsgerichten als genehmigungsfähige Anlage für Mündelgelder angesehen.
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'''LG Augsburg Beschl v 25.5.2018 – 054 T 1089/18'''
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#. In Zeiten der Niedrigzinsphase, die es kaum ermöglicht, Gelder fest verzinslich zu einem Zinssatz anzulegen, der oberhalb der Inflationsrate liegt, ist ein Betreuer im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gehalten, eine risikobegrenzte rentablere Anlageform für einen Teil des Vermögens zu finden.
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# Eine Anlage eine Teils des Vermögens des Betroffenen in Höhe von 50.000,00 Euro (in der Altersvorsorge Allianz Schatzbrief mit Rentenoption) läuft bei einem liquiden Vermögen von rund 80.000,00 Euro den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwider.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==