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Derartige Testamente sind meist so ausgestaltet, dass das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird. Der [[wikipedia:de:Testamentsvollstrecker|Testamentsvollstrecker]] erhält dazu die Auflagen, nur bestimmte Bedürfnisse des Behinderten, in der Regel solche, die vom Sozialhilfeträger nicht befriedigt werden, aus dem Nachlass zu erfüllen. Diese Konstruktion, die in der Literatur vielfach wegen Sozialwidrigkeit angefeindet wurde, ist jedoch durch regelmäßige höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht sittenwidrig anerkennt worden (z.B. BGHZ 111, 36, 39 = FamRZ 1990, 730 = BGHZ 123, 368= DNotZ 1994, 380 = FamRZ 1994, 162 = MDR 1994, 591 = NJW 1994, 248 = WM 1994, 251 = ZEV 1994,35; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 482).
 
Derartige Testamente sind meist so ausgestaltet, dass das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird. Der [[wikipedia:de:Testamentsvollstrecker|Testamentsvollstrecker]] erhält dazu die Auflagen, nur bestimmte Bedürfnisse des Behinderten, in der Regel solche, die vom Sozialhilfeträger nicht befriedigt werden, aus dem Nachlass zu erfüllen. Diese Konstruktion, die in der Literatur vielfach wegen Sozialwidrigkeit angefeindet wurde, ist jedoch durch regelmäßige höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht sittenwidrig anerkennt worden (z.B. BGHZ 111, 36, 39 = FamRZ 1990, 730 = BGHZ 123, 368= DNotZ 1994, 380 = FamRZ 1994, 162 = MDR 1994, 591 = NJW 1994, 248 = WM 1994, 251 = ZEV 1994,35; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 482).
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Soweit ein solches Testament nicht sittenwidrig ist, ist es keine Pflichtverletzung auf Seiten des Betreuers, dieses zu akzeptieren und nicht etwa eine Erbausschlagung mit nachträglicher Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu veranlassen.  
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Soweit ein solches Testament nicht sittenwidrig ist, ist es keine Pflichtverletzung auf Seiten des Betreuers, dieses zu akzeptieren und nicht etwa eine Erbausschlagung mit nachträglicher Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu veranlassen.
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Rechtsprechung:
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OLG Hamm, Urt. v. 11.5.2017 – 10 U 72/16, ZEV 2018, 136
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# Der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, ist nicht gehalten, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zu Gute kommt. (amtl. Ls.)
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# Für die Bekanntgabe eines eröffneten Testaments ist bei einem geschäftsunfähigen volljährigen Erben im Hinblick auf die Ausschlagungsfrist allein die Kenntnis des Betreuers als dessen gesetzlicher Vertreter entscheidend. Auf eine Bekanntgabe an die betreute Person persönlich kommt es nicht an. (n. amtl. Ls.)
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# Der gesetzlicher Vertreter ist nicht gehindert, die Bekanntgabe in Empfang zu nehmen, weshalb eine Ablaufhemmung gem. § 1944 Abs. 2 S. 2 iVm § BGB § 210 S. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Der Entgegennahme der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch den Betreuer stehen weder § 1908i Abs. 1 iVm § BGB § 1795 BGB noch § BGB § 181 BGB entgegen, da die bloße Entgegennahme der Bekanntgabe keine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt. Die gesetzlichen Gründe für einen Ausschluss der Vertretungsmacht sind als Ausnahmetatbestände auch nicht im Wege der Analogie auf sonstige Interessenkonflikte erweiterungsfähig. Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke, denn bei sonstigen Interessenkonflikten kann das Betreuungsgericht dem Betreuer gem. § BGB § 1908i iVm § BGB § 1796 BGB die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. (n. amtl. Ls.)
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# Das bloße Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist des § BGB § 1944 Abs. BGB § 1944 Absatz 1 BGB durch den Betreuer bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung analog § 1908i iVm § BGB § 1822 Nr. BGB § 1822 Nummer 2 BGB. Eine analoge Anwendung der Genehmigungsvorbehalte ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. (n. amtl. Ls.)
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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