Auch bei einer Bestellung eines Anwaltes muss in jedem Einzelfall die Beruflichkeit der Betreuungsführung im Bestellungsbeschluss aufgenommen werden, damit ein Vergütungsanspruch nach dem VBVG besteht (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Hierbei kann die eigentlich als Mindestzahl von 11 vorgesehen Fallzahl auch unterschritten sein. | Auch bei einer Bestellung eines Anwaltes muss in jedem Einzelfall die Beruflichkeit der Betreuungsführung im Bestellungsbeschluss aufgenommen werden, damit ein Vergütungsanspruch nach dem VBVG besteht (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Hierbei kann die eigentlich als Mindestzahl von 11 vorgesehen Fallzahl auch unterschritten sein. |