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Die [[Betreuerhaftung|Haftung des Anwaltes]] als Berufsbetreuer erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie für andere Betreuer (§ 1833 BGB). Der Anwalt haftet für alle Grade der Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 276 BGB). Die Berufshaftpflichtversicherung des Anwaltes kommt üblicherweise auch für Schänden auf, die der Anwalt als Betreuer verursacht (§ 51 BRAO). Die Mindestdeckungssumme ist 250.000 €.
 
Die [[Betreuerhaftung|Haftung des Anwaltes]] als Berufsbetreuer erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie für andere Betreuer (§ 1833 BGB). Der Anwalt haftet für alle Grade der Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 276 BGB). Die Berufshaftpflichtversicherung des Anwaltes kommt üblicherweise auch für Schänden auf, die der Anwalt als Betreuer verursacht (§ 51 BRAO). Die Mindestdeckungssumme ist 250.000 €.
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In der Rechtsprechung hat das PLG Hamm einen anwaltlichen Berufsbetreuer wegen Überschreitung des Aufgabenkreises zum Schadensersatz verurteilt:
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In der Rechtsprechung hat das OLG Hamm einen anwaltlichen Berufsbetreuer wegen Überschreitung des Aufgabenkreises zum Schadensersatz verurteilt:
    
'''OLG Hamm Urt v 9.1.2001 - 29 U 56/00, FamRZ 2001, 861 (mit Anm. Bienwald S. 863) = RdLH 2001,180; m. Anm. Beck BtPrax 2001,195''':
 
'''OLG Hamm Urt v 9.1.2001 - 29 U 56/00, FamRZ 2001, 861 (mit Anm. Bienwald S. 863) = RdLH 2001,180; m. Anm. Beck BtPrax 2001,195''':