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# Ein Antrag des anwaltlichen Betreuers auf Festsetzung pauschaler Vergütung schließt die nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für in dem betreffenden Zeitraum erbrachte anwaltliche Dienste nicht aus.
 
# Ein Antrag des anwaltlichen Betreuers auf Festsetzung pauschaler Vergütung schließt die nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für in dem betreffenden Zeitraum erbrachte anwaltliche Dienste nicht aus.
 
# Zur Abgrenzung von pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit und anwaltsspezifischer Tätigkeit, für die nach § 1835 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz verlangt werden kann.
 
# Zur Abgrenzung von pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit und anwaltsspezifischer Tätigkeit, für die nach § 1835 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz verlangt werden kann.
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==Haftung als Berufsbetreuer==
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Die [[Betreuerhaftung|Haftung des Anwaltes]] als Berufsbetreuer erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie für andere Betreuer (§ 1833 BGB). Der Anwalt haftet für alle Grade der Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 276 BGB). Die Berufshaftpflichtversicherung des Anwaltes kommt üblicherweise auch für Schänden auf, die der Anwalt als Betreuer verursacht (§ 51 BRAO). Die Mindestdeckungssumme ist 250.000 €.
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In der Rechtsprechung hat das PLG Hamm einen anwaltlichen Berufsbetreuer wegen Überschreitung des Aufgabenkreises zum Schadensersatz verurteilt:
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'''OLG Hamm Urt v 9.1.2001 - 29 U 56/00, FamRZ 2001, 861 (mit Anm. Bienwald S. 863) = RdLH 2001,180; m. Anm. Beck BtPrax 2001,195''':
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# Ist dem Betreuer nur der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Betreuten übertragen, steht ihm die Unterbringung des Betreuten i. S. von § 1906 I BGB und die Beantragung der gerichtlichen Unterbringungsgenehmigung nicht zu.
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# Der Betreuer, der über die freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten entscheidet und dementsprechend die gerichtliche Genehmigung beantragt, ohne dass ihm der dafür erforderliche Aufgabenkreis übertragen worden ist, handelt pflichtwidrig.
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# Ist dieser Betreuer ein Rechtsanwalt, so handelt dieser jedenfalls fahrlässig, wenn er seine Entscheidungszuständigkeit nicht hinreichend, unter Zuhilfenahme der anwaltsüblichen Kommentarliteratur, prüft, sondern unreflektiert unterstellt.
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# Verlässt sich dieser Betreuer-Anwalt auf eine - angeblich - anders lautende örtliche Praxis, so entlastet ihn das nicht, weil von ihm die allgemein übliche Sorgfalt - ohne lokalen Bezug - erwartet werden muss.
    
==Tätigkeitsverbot als Betreuer==
 
==Tätigkeitsverbot als Betreuer==