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Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann nicht zum Betreuer bestellt werden.
 
Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann nicht zum Betreuer bestellt werden.
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==Besonderheiten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht==
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==Besonderheiten im Steuerrecht==
    
Bis 2010 galten berufliche Betreuertätigkeiten als Gewerbe. Dies konnte Anwälte, die Betreuertätigkeiten verrichteten, steuerrechtlich aufgrund der Infektionstheorie in eine schwierige Lage bringen. Nachdem der BGH 2010 die Einkünfte aus Betreuertätigkeit als sonstige selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG bezeichnet hat, ist diese Unsicherheit beendet.
 
Bis 2010 galten berufliche Betreuertätigkeiten als Gewerbe. Dies konnte Anwälte, die Betreuertätigkeiten verrichteten, steuerrechtlich aufgrund der Infektionstheorie in eine schwierige Lage bringen. Nachdem der BGH 2010 die Einkünfte aus Betreuertätigkeit als sonstige selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG bezeichnet hat, ist diese Unsicherheit beendet.
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Eine Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung, die als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin tätig ist, erzielt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iSd § 18 I Nr 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung)
 
Eine Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung, die als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin tätig ist, erzielt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iSd § 18 I Nr 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung)
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==Sozialversicherungsrecht==
    
In Bezug auf die gesetzliche [[Unfallversicherung]] ist für anwaltliche Berufsbetreuer abweichend von anderen Berufsbetreuern die Verwaltungsberufsgenossenschaft zuständig.
 
In Bezug auf die gesetzliche [[Unfallversicherung]] ist für anwaltliche Berufsbetreuer abweichend von anderen Berufsbetreuern die Verwaltungsberufsgenossenschaft zuständig.