Bis 2010 galten berufliche Betreuertätigkeiten als Gewerbe. Dies konnte Anwälte, die Betreuertätigkeiten verrichteten, steuerrechtlich aufgrund der Infektionstheorie in eine schwierige Lage bringen. Nachdem der BGH 2010 die Einkünfte aus Betreuertätigkeit als sonstige selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG bezeichnet hat, ist diese Unsicherheit beendet. | Bis 2010 galten berufliche Betreuertätigkeiten als Gewerbe. Dies konnte Anwälte, die Betreuertätigkeiten verrichteten, steuerrechtlich aufgrund der Infektionstheorie in eine schwierige Lage bringen. Nachdem der BGH 2010 die Einkünfte aus Betreuertätigkeit als sonstige selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG bezeichnet hat, ist diese Unsicherheit beendet. |