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Weil die Betreuerin außerhalb des ihr übertragenen Aufgabenkreises handelte, musste sie gem. § 179 BGB als sogenannte "Vertreterin ohne Vertretungsmacht" selbst für die Kosten der Entrümpelung aufkommen. Die Betrerin hatte den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]], nicht aber Wohnungsangelegenheiten. Anmerkung: diese Rechtsauffassung ist nicht unumstritten.
 
Weil die Betreuerin außerhalb des ihr übertragenen Aufgabenkreises handelte, musste sie gem. § 179 BGB als sogenannte "Vertreterin ohne Vertretungsmacht" selbst für die Kosten der Entrümpelung aufkommen. Die Betrerin hatte den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]], nicht aber Wohnungsangelegenheiten. Anmerkung: diese Rechtsauffassung ist nicht unumstritten.
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'''AG Saarbrücken Urt v 12.12.2013 – 121 C 194/13 (09)''', BtPrax 2014, 92 = JurionRS 2013, 55235
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Der Betreuer kann nach § 1833 BGB schon im Grundsatz nur haften, soweit ihm eine bestimmte Pflicht oblag: Denn ohne Pflicht kann es auch keine Pflichtverletzung geben. Die Bestellung durch das Betreuungsgerichts ist konstitutiv für die Entstehung der Pflicht. Der Pflichtenkreis des Betreuers reicht folglich nur soweit, wie seine Bestellung durch das Betreuungsgericht. Wie sich aus § 289, 290 FamFG ergibt, wird ein Betreuer nicht allgemein, sondern für einen bestimmten Aufgabenkreis bestellt (§ 1901 IV BGB). Die Pflicht zur Räumung eines von dem Betreuten selbst bewohnten Zimmers in einem Altenwohnheim fällt nicht unter die Vermögenssorge. Mangels betreuungsgerichtlicher Bestellung für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung hatte der Beklagte folglich schon nicht die Pflicht, eine Wohnungsauflösung herbei zuführen.
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