Weil die Betreuerin außerhalb des ihr übertragenen Aufgabenkreises handelte, musste sie gem. § 179 BGB als sogenannte "Vertreterin ohne Vertretungsmacht" selbst für die Kosten der Entrümpelung aufkommen. Die Betrerin hatte den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]], nicht aber Wohnungsangelegenheiten. Anmerkung: diese Rechtsauffassung ist nicht unumstritten. | Weil die Betreuerin außerhalb des ihr übertragenen Aufgabenkreises handelte, musste sie gem. § 179 BGB als sogenannte "Vertreterin ohne Vertretungsmacht" selbst für die Kosten der Entrümpelung aufkommen. Die Betrerin hatte den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]], nicht aber Wohnungsangelegenheiten. Anmerkung: diese Rechtsauffassung ist nicht unumstritten. |