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Zum Schadensersatz bei Zwangsbehandlung nach Unterbringung gem. PsychKG. Das LG  hat das Land Berlin wegen einer  Amtspflichtverletzung nach §§ 839, 253 BGB i.V. mit Art. 34 GG gegenüber dem Kläger zu einem Schadensersatz in Höhe von 5.000 € verurteilt, weil der Kläger 16 Stunden lang im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach PsychKG fixiert und während dieser Zeit zwangsbehandelt wurde.
 
Zum Schadensersatz bei Zwangsbehandlung nach Unterbringung gem. PsychKG. Das LG  hat das Land Berlin wegen einer  Amtspflichtverletzung nach §§ 839, 253 BGB i.V. mit Art. 34 GG gegenüber dem Kläger zu einem Schadensersatz in Höhe von 5.000 € verurteilt, weil der Kläger 16 Stunden lang im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach PsychKG fixiert und während dieser Zeit zwangsbehandelt wurde.
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'''VG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2015, 2 K 1079/15.KO''':
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# Der Verwaltungsrechtsweg ist für die gerichtliche Überprüfung einer auf der Grundlage der Landesgesetze über die Unterbringung psychisch Kranker behördlich angeordneten Unterbringung nicht eröffnet.
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# Diese Prüfung obliegt als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Zivilgerichten.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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