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Im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für gerichtlich zu genehmigende Zwangsmaßnahmen, ist die von dem Betreuer beantragte Genehmigung einer medizinischen Zwangsbehandlung (Augenoperation) - unabhängig von der Möglichkeit einer Zwangsunterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01.07.2015 - XII ZB 89/15 - , juris) - zu verweigern, wenn nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Intensität versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit einer weniger belastenden Alternativbehandlung zu überzeugen.
 
Im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für gerichtlich zu genehmigende Zwangsmaßnahmen, ist die von dem Betreuer beantragte Genehmigung einer medizinischen Zwangsbehandlung (Augenoperation) - unabhängig von der Möglichkeit einer Zwangsunterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01.07.2015 - XII ZB 89/15 - , juris) - zu verweigern, wenn nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Intensität versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit einer weniger belastenden Alternativbehandlung zu überzeugen.
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'''LG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 – 86 O 88/14''':
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Zum Schadensersatz bei Zwangsbehandlung nach Unterbringung gem. PsychKG. Das LG  hat das Land Berlin wegen einer  Amtspflichtverletzung nach §§ 839, 253 BGB i.V. mit Art. 34 GG gegenüber dem Kläger zu einem Schadensersatz in Höhe von 5.000 € verurteilt, weil der Kläger 16 Stunden lang im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach PsychKG fixiert und während dieser Zeit zwangsbehandelt wurde.
    
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==
 
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==