Im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für gerichtlich zu genehmigende Zwangsmaßnahmen, ist die von dem Betreuer beantragte Genehmigung einer medizinischen Zwangsbehandlung (Augenoperation) - unabhängig von der Möglichkeit einer Zwangsunterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01.07.2015 - XII ZB 89/15 - , juris) - zu verweigern, wenn nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Intensität versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit einer weniger belastenden Alternativbehandlung zu überzeugen. | Im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für gerichtlich zu genehmigende Zwangsmaßnahmen, ist die von dem Betreuer beantragte Genehmigung einer medizinischen Zwangsbehandlung (Augenoperation) - unabhängig von der Möglichkeit einer Zwangsunterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01.07.2015 - XII ZB 89/15 - , juris) - zu verweigern, wenn nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Intensität versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit einer weniger belastenden Alternativbehandlung zu überzeugen. |