Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die gebotene staatliche Kontrolle des Betreuerhandelns fehlt hingegen hinsichtlich einer Zwangsbehandlung des Betroffenen. Jene muss nach Auffassung des Bundesgerichtshofs inhaltlich den gleichen Anforderungen genügen, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des strafrechtlichen Maßregelvollzugs aufgestellt hat. Die materiellen Vorschriften des Betreuungsrechts, insbesondere § 1906 BGB als Grundlage für eine bloße Freiheitsentziehung, und die [[Unterbringungsverfahren|Verfahrensvorschriften]] des [[FamFG]] genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die gebotene staatliche Kontrolle des Betreuerhandelns fehlt hingegen hinsichtlich einer Zwangsbehandlung des Betroffenen. Jene muss nach Auffassung des Bundesgerichtshofs inhaltlich den gleichen Anforderungen genügen, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des strafrechtlichen Maßregelvollzugs aufgestellt hat. Die materiellen Vorschriften des Betreuungsrechts, insbesondere § 1906 BGB als Grundlage für eine bloße Freiheitsentziehung, und die [[Unterbringungsverfahren|Verfahrensvorschriften]] des [[FamFG]] genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
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==Rechtsprechung (seit der Neuregelung)==
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==Weitere Rechtsprechung==
'''LG Kassel, Beschluss vom 05.01.1996, 3 T 859/95 und 3 T 860/95,''' BtPrax 1997, 38 = FamRZ 1996, 1501:
'''LG Kassel, Beschluss vom 05.01.1996, 3 T 859/95 und 3 T 860/95,''' BtPrax 1997, 38 = FamRZ 1996, 1501: